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Vierzehntes Buch. Erstes LKapitel.
letzte Hafen der habsburgischen Besitzungen, auf dessen Be—
herrschung Friedrich III. noch zäh gehalten hatte.
Dem Kaiser blieb nichts übrig, als auf eine Reichshilfe, die
ein „eilender Reichstag“ gewähren sollte, zu hoffen und inzwischen
mit Venedig einen Waffenstillstand zu schließen. Und als sich
das Reich ihm, wie vorauszusehen war, versagte, da mußte er
erkennen, daß eine Durchführung der italienischen Pläne allein
mit der Kraft seiner Hausmacht nicht möglich sein werde:
der erste Schritt gegen Italien war mißlungen.
In dieser Lage zeigte sich dem Kaiser von anderer Seite
her ein freilich nach allem Früheren demütigender Ausweg
aus den Schwierigkeiten, in die seine Politik ihn verstrickt
hatte.
Sein Sohn Philipp von Castilien war am 28. September
1506 zu Burgos vorzeitig gestorben. Damit waren dessen
Rechte übergegangen auf seine beiden Söhne, Karl, den nach⸗
maligen Kaiser Karl V., und Ferdinand, den späteren Kaiser
Ferdinand J.; und als ihr Vormund hatte Maximilian diese
Rechte zunächst zu überwachen. Er hatte in dieser Eigen—
schaft die Regierung der Niederlande, des ihm am nächsten
liegenden Teils der großen Erbschaft Philipps, mit Ein—
willigung der Stände am 22. April 1507 seiner Tochter,
der klugen und feingebildeten, politisch überaus begabten
Erzherzogin Margarethe übergeben. Dadurch wurden nun die
Niederlande zu einem eigenen politischen Centrum in nächster
Verbindung mit Kaiser Max. Andererseits aber sah Marga⸗
rethe bald ein, daß sie die Lande nur im Einvernehmen
mit dem stets intriguensüchtigen Frankreich in gutem Frieden
werde regieren können. Sie drang daher, zunächst von nieder—
ländischem Standpunkte aus, zur Verständigung mit demselben
Frankreich, mit dem Kaiser Max seit den ersten Anfängen seiner
oolitischen Selbständigkeit in dauerndem Gegensatz gelebt hatte.
Aber war es jetzt, nach dem italienischen Mißerfolg, nicht auch
für Max politisch richtig, sich mit Frankreich zu stellen? Würde
nicht ein verständiges Zusammengehen zwischen Ludwig XII.
und dem Kaiser erlaubt haben, Italien unter beide Herrscher