Kaiser Maximilian J.; Uönigtum und Reichsstände. 41
zu teilen, während ihr Zwist vielleicht jeden von ihnen von
größeren Erfolgen ausschloß? Dazu kam, daß Frankreich neuer—
dings von Venedig verletzt worden war; im Kampfe gegen
die adriatische Handelsrepublik schien daher für Frankreich
und den Kaiser ein gleich nahe liegendes Ziel gemeinsamen
Handelns gegeben.
Diesen Gedankengängen, die auch Papst Julius II. be—
zünstigte, um die nordischen Mächte von Mittelitalien abzu—
halten, ist die Liga von Cambrai vom 10. Dezember 1508
entsprungen. In ihr verpflichteten sich der Kaiser, der Papst
und der König von Frankreich, Venedig anzugreifen und seines
in der östlichen Lombardei liegenden Besitzes zu berauben, wobei
jedem aus diesem Besitze gewisse, sofort bezeichnete Anteile zu—
fallen sollten; außerdem erkannte der Kaiser das Herzogtum
Mailand als französischen Lehnsbesitz aus der Hand des
Reiches an.
Auf Grund dieses Vertrages lebte nun der Krieg gegen
Venedig in verstärkten Maße auf. Der Papst ging mit geist⸗
lichen Strafen vor, die Franzosen besiegten die Venetianer bei
Agnadello am 14. Mai 1509, und rasch stürzten sich beide
Vertragsmächte auf die ihnen im voraus zugesicherten Besitz⸗
teile. Nur der Kaiser fehlte. Vergebens hatte er auf einem
Reichstag zu Worms um neue Mittel zur Kriegsführung ge—
beten; die Stände verstanden nach der Schwenkung auf die
Seite Frankreichs seine Politik nicht mehr; sie sahen kein
Reichsinteresse in Gefahr, sie mißtrauten dem Kaiser. Fast
nicht minder vergebens wandte sich Marximilian an die Stände
seiner Hausmacht. Vergebens endlich suchte er auch bei seinen
Verbündeten eine verftändige Berücksichtigung seiner Lage;
auch hier mißtraute man seinen Absichten; das Wort fiel, daß
über ihn reden so gut sei, wie über die Trinität disputieren.
Endlich, während Frankreich und der Papst sich schon zurück—
zuziehen begannen, erschien Max mit einem Heere vor Padua,
Ulmann 2, 379.