3. J. Weiffenbach, Militärstrafrecht. 417
ängnis oder Festungshaft, bei kürzerer Dauer Arrest. Es handelt sich hierbei nur um
eine vereinfachte Redaktion. In anderem Zusammenhange (vgl. 88 53, 54 M.St. G. B.)
amfaßt dagegen der Begriff der „Freiheitsstrafe“ auch die Zuchthausstrafe.
2. Nebenstrafen. Die Nebenstrafen sind Ehrenstrafen und treten ein nicht
aur bei Verurteilung wegen militärischer, sondern auch wegen gemeiner Delikte, und sie
rreten gegebenenfalls den Ehrenstrafen des bürgerlichen Strafgesetzbuchs zur Seite.
Hier ist zu unterscheiden zwischen Ehrenstrafen gegen Personen des Soldaten—
tandes und solchen gegen Militärbeamte. Ehrenstrafen gegen Personen des
Soldatenstandes sind: a4) Entfernung aus dem Heere (der Marine), früher
bei Offizieren Kassation, bei Mannschaften Ausstoßung aus dem Soldatenstande. Sie
ist eine schimpfliche, die Waffenunwürdigkeit ausdrückende Ehrenstrafe — neben Zucht—
jaus u. s. w.; b) Dienstentlassung für Offiziere, Sanitätsoffiziere und Ingenieure
des Soldatenstandes für Fälle, in denen zwar die Waffenwürdigkeit nicht in Frage
kommt, die Belassung in der Dienststelle aber den Rücksichten auf die militärische Dis—
ziplin nicht entspricht; e) Degradation für Unteroffiziere (Rücktritt in den Stand
der Gemeinen) wegen der gleichen Rücksichten, aus denen die Dienstentlassung des Offiziers
zintritt; d) Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes für
Unteroffiziere oder Gemeine teils wegen der Ehrenrührigkeit der Straftat, teils wegen
deren Schwere, namentlich bei militärischen Delikten. Sie enthält die Entziehung des
dem ehrliebenden Soldaten geschenkten Vertrauens. Dies kommt äußerlich zum Aus—
drucke durch Entziehung des Rechts zum Tragen der Militärkokarde, bei der Marine des
Mützenbandes. Gegen Unteroffiziere ist stets zugleich auf Degradation zu erkennen.
Militärische Ehrenstrafe gegen Militärbeamte ist der Amtsverlust, der unter
Voraussetzungen zugelassen ist, unter denen nach dem bürgerlichen Strafgesetzbuche die
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter oder der Verlust des bekleideten öffentlichen
Amtes nicht eintreten könnte (8 43).
Während nun die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe im bürgerlichen Strafrechte
aur für die Zulässigkeit, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (F 52 St. G.B.)
oder auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter (F 88 St. G.B.) zu erkennen,
n Betracht kommt, knuͤpft das Militärstrafgesetzbuch die Verhängung militärischer Ehren—
trafen in weitem Umfange teils obligatorisch, teils fakultativ an die Ver—
arteilung zu Freiheitsstrafen von gewisser Dauer. Dienstentlassung und Degra—
dation müssen eintreten neben Gefängnis von längerer als einjähriger Dauer; sie
können eintreten neben Gefängnis von einjähriger oder kürzerer Dauer. Dienst-
»ntlassung kann eintreten neben Festungshaft von längerer als einjähriger Dauer.
Entfernung aus dem Heere oder der Marine kann eintreten neben Gefängnis
von längerer als fünfjähriger Dauer. Amtsverlust kann eintreten neben Freiheits-
strafe (Gefängnis oder Festungshaft) von längerer als einjähriger Dauer. Im Sinne
des Militärstrafgesetzbuchs beträgt die geringste Dauer einer Gefängnis- oder Festungs-
haftstrafe sechs Wochen und einen Tag. Die Verhängung der Ehrenstrafe ist deshalb
nicht zulässig, wenn die Verurteilung wegen eines bürgerlichen Vergehens zu Gefängnis
oder Festungshaft von sechs Wochen oder geringerer Dauer erfolgt. Bei Verurteilung
zu einer Gesamtstrafe muß eine die Verhängung der Ehrenstrafe rechtfertigende Einzel⸗
strafe vorliegen.
II. Versuch (8 46 St.G.B.). Die Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen
Strafgesetzbuches, die durch 8 2 des Militärstrafgesetzbuchs gewährleistet ist, versagt in
dem Falle, wo es sich um den Versuch eines mit lebenslänglicher Gefängnis—
ttrafe bedrohten militärischen Verbrechens handelt. Das bürgerliche Strafgesetzbuch
kennt nur zeitige Gefängnisstrafe und selbst diese für das einzelne Vergehen nicht in
iänger als fünfjähriger Dauer. Es enthält demgemäß hinsichtlich des Versuchs einer mit
ebenslänglicher Freiheitsstrafe bedrohten Tat Vorschriften nur, soweit lebenslängliche Zucht—
jaus- oder Festungshaftstrafe in Frage kommt. Das Militärstrafgesetzbuch enthält aber
auch seinerseits keine Bestimmung in der hier fraglichen Beziehung. Es bleibt danach
nit Rücksicht auf die sonstige Anpassung der ganzen Materie an das bürgerliche Straf—
Eneytlopädie der Rechtswissenschaft. 6, der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II. z