140
II. Zivilrecht.
Gestalt wurde der Gajus zu Justinians Zeit beim Rechtsunterrichte gelesen (c. Omnem
8 )), und so wurde er im sechsten Jahrhunderte ins westgotische Gesetzbuch aufgenommen.
Fustinian dagegen ließ das echte Werk überarbeitet seinen Institutionen zu Grunde
legen.
Giele einer äußerst minderwertigen Interpretation der Institutionen, wahrscheinlich
aus dem fünften Jahrhundert stammend, sind neuerdings von Chatelain in der Seminar—
hibliothek zu Autun gefunden werden 1.)
2. RNäcians J. de distributione partium ad Caesarem, an Mark Aurel zu
dessen Belehrung gerichtet, also spütestens 150 verfaßt. Er handelt von der Einteilung
des As und der Bezeichnung der Teilstücke, auch mit Rücksicht auf Zerlegung der Erb—
schaft?.
ꝙ 3. Die sogenannten fragmenta Ulpiani, d. h. ein Bruchstück (ein verstümmeltes
Proömium und 29 einzelne Titel) von einem Auszuge aus einer Schrift Ulpians: liber
ingularis regularum. Das Werk folgt derselben Ordnung wie Gajus' Institutionen,
mit denen es auch im einzelnen oft übereinstimmt: unser Bruchstück behandelt Personen-,
Sachen- und Erbrecht. Zeit und Ort der Entstehung sind unbekannt. Die uns erhaltene
Abschrift ist im zehnten Jahrhundert in Frankreich geschrieben und im Jahre 1549 von
Du Tillet (Tilius) aus einer Handschrift des westgotischen Gesetzbuchs herausgegebens.
4. Ulpiani institutionum fragmenta: 5 Bruchstücke, deren Zusammenhang nicht
bestimmt ist, aus Ulpians Institutionen (Precarium, Verträge, Interdikte behandelnd).
Aufgefunden 1885 von Endlicher in einem Bucheinbande in Wien“.
5. Die sententiarum lübri quinque ad slium, vielfach, aber ohne Gewähr,
sententiae receptas genannt, von Paulus, ein, Handbuch des Privat- und Strafrechts
und des Prozesses, welches wegen seiner Vollständigkeit bei verhältnismäßiger Kürze weite
Verbreitung fand und von den Kaisern in den sogenannten Zitiergesetzen (F 67) besonders
hervorgehoben wurde. Ein Auszug davon ist in das westgotische Gesetzbuch aufgenommen
i8 74, 1) und daraus schon im J. 1628 von Bouchard herausgegeben5.
6. Das fragmentuia de iure fisci, zwei Blätter aus dem siebenten Jahrhunderte (2),
zugleich mit Gajus in Verona entdeckt; es ist ein Aufsatz über Rechte und Vorrechte des
Fiskus, wohl noch aus Severischer Zeit. Der Verfasser ist nicht festzustellen 6.
7. Der sogenannte Dositheus: einige Briefe des Kaisers Hadrian und ein Bruch—
ttück über Freilassung. Diese Stücke finden sich in mehreren Handschriften verbunden
mit einem anderen „ãe Hygini genealogia“, das nach dem Eingange im J. 207 verfaßt
ist. Die Stücke sind Übungsbeispiele zum Übersetzen aus dem Griechischen ins Lateinische
und äußerst verdorben überliefert: daß sie gleichzeitig sind und zusammengehören, läßt
sich füglich nicht bezweifeln. Wegen ihres Charakters und weil sie in Handschriften der
ars grammatica des Magister Dositheus (4. Jahrh.) angehängt sind, hat man sie vielfach
diesem zugeschrieben, was eine offeübare Unmöglichkeit ist. Immerhin wäre es denkbar,
daß diese älteren Stücke zu dem Buche des sonst ganz unbekannten Dositheus ge—
hören. — Das Stück über die Freilassungen ist sicher einem römischen Juristen entnommen;
nan hat auf sehr verschiedene Verfasser geraten: Paulus (was der Zeit wegen un—
wahrscheinlich ist), Gajus (was bei der Stellung dieses Juristen sich verbietet),
Ponponius, Q. Cervidius Scaevola (Huschke). Es wird beim Raten bleiben müssen!.
Ausgabe von Krüger in der neuesten Auflage der Institutionen des Gajus.
e Ausgaben von Böcking 1831; von Mommsen, Abhandlungen der Leipziger Gesellschaft
der Wissenschaften. Bd. 8.
3 Die erste Jungabte Tituli ex corpore Ulpiani, ed. J. Tilius. 15493 die, neuesten:
Dpiani fragweéenta, ed. Böcking. 1855, mit einem —— des cod. Vatie. Ulpiani e
ibro regularum singulari excerpta, ed. Vahlen. 1866.
x Ausgaben von Böcking bei Ulpians reg.; Krüger, Kritische, Versuche S. 140.
s Ausgabe: Pauli receptarum sententiarum libri V, ed. I. Arndts. 1838.
e Ausgaben von Göschen beim Gajus. Wiedergabe der Handschrift: Fragmentum doe iure
fisci, ed. Krüger. 1868.
Ausgabe von Böcking 1832. Lachmann, Versuch über Dositheus. 18837 (41. Schriften Il
196). Alle vorstehenden —— sind jetzt vereinigt in der Collectio libr. i. anteiust. vol. II.