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II. Zivilrecht.
Jurisprudenz rasch und vollständig auf!, Es trat die Zeit des kläglichen Zerfalles des
Reiches ein, wo in 50 Jahren 17 Kaiser aufeinander folgten und nur zuletzt Diokletians
Tatkraft den Staat vom Untergange rettete.
8 53. Auch die Schriften der römischen Juristen darf man sich der
iußeren Masse nach nicht zu groß denken und nicht mit heutigem Maße messen.
Justinian sagt, in den Pandekten seien die Schriften sämtlicher benutzten Juristen auf
ij20 reduziert; danach würde die ganze juristische Literatur der Kaiserzeit nur etwa
20 —80mal so viel wie die Pandekten ausgemacht haben, also, da diese 8 mäßige Oktav⸗
bände füllen, nur 100 —150 Oktavbände?. Dabei muß man natürlich die Kürze der
lateinischen Sprache überhaupt, die konzise und gedrängte Schreibart der Juristen und
endlich die eigentümliche kategorische Art ihrer Methode, die fast immer nur die Resultate,
nie lange Begründungen gibt, in Betracht ziehen.
Die juristische Schriftstellerei, wie sie uns bekannt ist, umfaßt das gesamte positive
Recht. Ob auch Rechtsphilosophie und Naturrecht behandett wurden, läßt sich nicht ent—
scheiden: von solchen Schriften ist natürlich nichts in die Pandekten Justinians über—
gegangen. Doch ist die literarische Bearbeitung nicht eben wahrscheinlich; die Juristen
sahen im Rechte selbst die Philosophie, veram non simulatam (Uipian. D. 1, 1. 1, 1).
Die einzelnen Teile des Rechtes sind in verschiedener Weise und in verschiedenem, Um—
fange behandelt. Im öffentlichen Recht knüpft die Schriftstellerei an die einzelnen Amter
an: es werden Anweisungen für deren Verwaltung gegeben (de officio consulis, praefecti
praetorio, assessoris u. s. w.); nach unseren Bruchstücken wird dabei die Rechtsprechung
hauptsächlich berücksichtigt. Daneben gehen Schriften über Steuerverwaltung (de censibus),
Finanzrecht und Städteordnung. Das Strafrecht wird regelmäßig in Form von Er—
läuterungen zu den einzelnen Gesetzen, namentlich den Quästionenordnungen, erörtert; zu
ystematischer Darstellung ist man nicht gelangt. Dagegen gibt es zusammenhängende
Schriften über Strafverfahren (de indiciis publicis)s und einzelne Fragen daraus (de
delatoribus, de poenis). Der Zivilprozeß mußte begreiflich zum großen Teile im Zu—
sammenhange mit dem Edikte besprochen werden. Über einzelne Punkte wurde mono—
graphisch geschrieben (do interdictis, de concurrentibus actionibus, de appellationibus,
de testibus). Das amtsrechtliche Verfahren wird selbständig behandelt (de cognitionibus).
Bei weitem überwiegend aber sind die Schriften über Privatrecht.
Der Form nach hatte man ähnliche Unterschiede wie bei uns, eregetische, systematische,
monographische, kasuistische Schriften, unter den verschiedenartigsten Titeln. In der Aus—
führung waren freilich alle mehr oder weniger kasuistisch, wie das der Art und Weise
der römischen Jurisprudenz entspricht (F46). Eine Ausnahme machen nur die Schriften
zur Einführung in die Rechtskunde (institutiones, regulae): sie geben einen kurzen
Abriß des gesamten Privatrechtes, arbeiten also Zivil- und Ediktsrecht ineinander. Für
unsere Kenntnis geschah das zuerst von Gajus. Sonst wird durchgängig Zivil- und
Ediktsrecht auseinandergehalten. Bei dem ersteren wurde das System des Sabinus,
das vielleicht wieder auf dem des Q. Mucius beruhte, die allgemeine Grundlage. Die
größeren Werke darüber wurden daher libri ad Sabinum betitelt, so von Pomponius,
Ulpian und Paulus. Die Werke über das prätorische Recht hatten durchgängig die
Form von Kommentaren „ad edictum“, so von Pomponius, Gajus, Ulpian und
1A. M. Hofmann, Kritische Versuche (1885) J.
2[Diese Berechnung erscheint nicht ohne weiteres annehmbar. Sie bezieht sich lediglich auf
die Werke, welche die Kompilatoren noch hatten und kannten: das war aber nur ein Bruchteil der
Literatur und namentlich vielfach nur Auszüge umfassenderer älterer Werke. Labeo allein hatte
400 Bücher geschrieben; von Pomponius können wir nahe an 800 nachweisen; Paulus war mindestens
ebenso fruchtbar; Ulpian stand wenig hinter ihm zuruͤck. Setzt man nach den Büchern des Cicero
und Livius den durchschnittlichen Umfang des volumen auf 3640 Oktavseiten, so ergeben 10 Bücher
de Waeen J Dann belaufen sich allein die Werke der ebengenannten vier Schriftsteller
au aͤnde. 5
8 (Die Schriften de iudiciis publicis beschränken sich nicht auf das Strafverfahren, sondern
umfassen auch das materielle Strafrecht.