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II. Zivilrecht.
Die Zahl der Zeugen ist nach dem Inhalte des Rechtsgeschäftes! und nach der
Form der Beurkundung verschieden. Alle Urkunden sind nicht als solche Verfügungen,
fie sollen nur dem Beweise dienen; das geschieht in doppelter Weise (namentlich deutlich
auf den pompejanischen Quittungstafeln). 1. Die Urkunde wird vom daraus Berech—
tigten (dem Destinatäre), der sie in Händen hat, geschrieben: er bezeugt selbst die Tatsache,
deren Beweis ihm gesichert werden soll. Bei Quittungen z. B., daß der Gläubiger den
Zahlungsempfang eingeräumt habe (dixit se accepisse). Hier beruht die Beweiskraft
der Urkunde lediglich auf den Zeugen; sie werden in großer Zahl, meist 7, zugezogen
(sogenannte schlichte Zeugenurkunde). 2. Die Urkunde wird von dem geschrieben, der
einen Beweis gegen sich liefern will, und in der ersten Person abgefaßt (sogenanntes
echirographum: Gaius 8, 184). Hier ist die Handschrift das Hauptbeweismittel; es
werden nur wenige Zeugen beieiligt?. (Der Aussteller scheint in der Regel das ehirographum
untersiegelt zu haben 8.)
(In Agypten, wo man von uraltersher als Schreibmaterial Papyrus zu benutzen
pflegte, blieb es dabei auch in der Römerzeit. Auch bei, den Papyrusurkunden begegnen
wir den beiden obigen Formen: der Handschrift (Xccöνοαρον ) und dem referierenden
Protokoll; letzteres wird von einem als Notar fungierenden Beamten errichtet und am
Schluß von der erklärenden Partei selbst oder statt ihrer von besonderen Vertrauens—
personen (noyohdeic) mit bestätigender Unterschrift versehen“.)
866. Überbleibsel. Es sind nicht wenige Urkunden uns erhalten, zum Teil
auf dein ursprünglichen Material (Wachstafeln oder Papyrus), einzelne auf Steinen oder
in Abschrift. Es sind Schenkungen, Testamente, Käufe, Vermietungen und Verdingungen,
Gesellschaft, Darlehen, Quittung, Servitutens und Superfiziesbestellung und Vereins—
satzungen (ieges collegii)s. Hervorzuheben find davon:
1. Die siebenbuͤrgischen Wachstafelns. In den alten, neueröffneten Goldbergwerken
bei Vöröspatak (bei Zlatna im südwestlichen Siebenbürgen) sind von 1786 bis 1855
mehr als vierzig Wagßsstafeltriptychen aufgefunden, teils vollständig, teils beschädigt; fast
alle werden in Pest im Museum aufbewahrt. Sie enthalten auf den inneren vier Seiten
Urkunden (cautiones) über Rechtsgeschäfte der verschiedensten Art: Kauf, Dienstmiete,
Darlehen, Gesellschafi. Alle zeigen römische Geschäftsformen, obwohl viele der vertrage
schließenden Personen Peregrinen (Breuken, Pirusten) sind. Alle stammen aus der Zeit
von 131 —167, wo der Markomannenkrieg beginnt. Die Schrift ist ein verschnörkeltes
Kursiv und sehr schwer zu entziffern.
2. Die Pompejaner Quittungstafeln?. 6 Diptychen und 121 Triptychen von
Wachstafeln sind 1878 in einer Kiste in einem Hause Pompejis gefunden, das wahr⸗
scheinlich dem L. Caecilius Secundus gehörte. Sie wurden mit äußerster Vorsicht nach
Neapel geschafft. Es sind lauter Quittungen (apoehae), die für den Caccilius Secundus,
offenbar einen Bankier, ausgestellt worden sind, aus den Jahren 52- 68, eine aus dem
Jahre 15, zwei andere von 87 und 46. Sie beziehen sich teils auf Pachtgelder, die
1 Bruns, Die sieben Zeugen des römischen Rechts. 1877. (Kleine Schriften. II 119. 131.)
Dazu jetzt noch Erman, Ztschr. f. Rechtsgesch. XXXIII G. 172ff.
38runner, Zur Rechlsgeschichte der üöm. und german. Urkunde (188031. 7T 4 ff.
3 Erman a. a. O. S. 177 ff.
Die Einzelheiten der ägyptischen Urkundenform können an dieser Stelle nicht erörtert
werden. Vgl. darüber Mitteis, Keichsrecht und Volksrecht S. 51ff. 177 ff. Gradenweitz, Ein—
führung in die Papyruskunde 1900. Außerhalb Agyptens treten die Papyrusurkunden sehr viel
spüler duf; im 6. Jahrhundert sind sie, gewöhnlich: Marini, i papiri diplomstieĩ, 1805.
s Sie finden sich bei Bruns, Fontes J ßy 260 890.
s Ferausgegeben von Masswann, Libellus aurartus. 1841; OIL. III p. 921 (Mommsen
und Zangemeister).
Zuerst eepen von do Petra, Le tavolette cerate di Pompei. Rom 1876;
enmsen Sebmes IIss (giornale degli Scavi di Pompei 1879 p. 703; Zangemeister,
CIL. IV suppl. pars prior 1898. Dazu Erman a. a. O.