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Zur Leugnung des Dualismus der Quellen für Völker- und
Landesrecht gelangt ein zweiter Gedankengang von ganz ent-
zegengesetztem Ausgangspunkte wie der eben geschilderte. Im
yeraden Gegensatze zur naturrechtlichen Betrachtungsweise ist er
solchen Schriftstellern eigen, die mit Vorliebe als „positivistische“
bezeichnet werden. Er ist etwa folgendermaassen zu fixiren. Ein
Völkerrecht, das für den Staat verbindlich sein soll, kann nur ent-
stehen durch den Staat. Ohne dass sich der Staatswille durch
sich selbst an eine Norm bindet, entsteht kein ihn verpflichtender
Rechtssatz. Völkerrecht ruht allein auf dem Willen des Staates,
Folglich ist das Völkerrecht staatliches Recht, und da das Lan-
desrecht (ganz oder theilweise) gleichfalls. diesem Willen ent-
stammt, so entspringt beides Recht ein und derselben Quelle.
Völkerrecht ist gleichzeitig staatliches Recht.
Hierbei ist zunächst eins entschieden richtig. Alles Völker-
techt ist Recht für den Staat, schafft subjektive Rechte und
Pflichten für ibn. Dasselbe thut aber auch ein hervorragender
Theil des Landesrechts, nämlich das öffentliche Recht, soweit es
Beziehungen des Staates zu seinen Unterthanen regelt. In solchem
Sinne ist also das eine wie das andere Recht des Staates, lässt
sich auch das Völkerrecht als sein Recht bezeichnen. Es ist
unter diesem Gesichtspunkte begründet, wenn z. B. Berner‘)
sagt: „Zu dem positiven Rechte des einzelnen Staates ge-
hört auch sein nach aussen gewandtes Recht, sein ‚äusseres Staats-
recht‘, d. i. die Gesamtheit der völkerrechtlichen Bestimmungen
und Verträge, welche das Rechtsverhältniss dieses Staates zu
anderen Staaten ausdrücken. Jeder einzelne Staat hat sein
inneres Staatsrecht und sein äusseres Staatsrecht, und dies äussere
Staatsrecht ist ein Stück des Völkerrechts.‘“?) Aber was folgt
Jroit international prive. Paris 1890, p. 7; Despagnet, Precis de droit inter-
national prive. 2. 6d, Paris 1891. p. 17 et suiv.: Jitta. La Methode du droit
nternational prive. p. 45.
1) Artikel „Völkerrecht“ in Bluntschli und Brater’s Staatswörterbuch
XI S. 78.
2) Nichts anderes, denke ich, will v. Holtzendorff mit den Worten
sagen: „Indem souveräne Staaten mit ihres Gleichen in der Absicht der Recht-
setzung kontrahiren, wollen sie eine Norm schaffen, die . . . Jeder Staat erzeugt
alsdann in Beziehung auf sein eigenes Verhalten gegenüber dem Auslande
sine bleibende Rechtspflicht, deren verbindliche Kraft den verfassungs-
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