thumbs: Völkerrecht und Landesrecht

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Zur Leugnung des Dualismus der Quellen für Völker- und 
Landesrecht gelangt ein zweiter Gedankengang von ganz ent- 
zegengesetztem Ausgangspunkte wie der eben geschilderte. Im 
yeraden Gegensatze zur naturrechtlichen Betrachtungsweise ist er 
solchen Schriftstellern eigen, die mit Vorliebe als „positivistische“ 
bezeichnet werden. Er ist etwa folgendermaassen zu fixiren. Ein 
Völkerrecht, das für den Staat verbindlich sein soll, kann nur ent- 
stehen durch den Staat. Ohne dass sich der Staatswille durch 
sich selbst an eine Norm bindet, entsteht kein ihn verpflichtender 
Rechtssatz. Völkerrecht ruht allein auf dem Willen des Staates, 
Folglich ist das Völkerrecht staatliches Recht, und da das Lan- 
desrecht (ganz oder theilweise) gleichfalls. diesem Willen ent- 
stammt, so entspringt beides Recht ein und derselben Quelle. 
Völkerrecht ist gleichzeitig staatliches Recht. 
Hierbei ist zunächst eins entschieden richtig. Alles Völker- 
techt ist Recht für den Staat, schafft subjektive Rechte und 
Pflichten für ibn. Dasselbe thut aber auch ein hervorragender 
Theil des Landesrechts, nämlich das öffentliche Recht, soweit es 
Beziehungen des Staates zu seinen Unterthanen regelt. In solchem 
Sinne ist also das eine wie das andere Recht des Staates, lässt 
sich auch das Völkerrecht als sein Recht bezeichnen. Es ist 
unter diesem Gesichtspunkte begründet, wenn z. B. Berner‘) 
sagt: „Zu dem positiven Rechte des einzelnen Staates ge- 
hört auch sein nach aussen gewandtes Recht, sein ‚äusseres Staats- 
recht‘, d. i. die Gesamtheit der völkerrechtlichen Bestimmungen 
und Verträge, welche das Rechtsverhältniss dieses Staates zu 
anderen Staaten ausdrücken. Jeder einzelne Staat hat sein 
inneres Staatsrecht und sein äusseres Staatsrecht, und dies äussere 
Staatsrecht ist ein Stück des Völkerrechts.‘“?) Aber was folgt 
Jroit international prive. Paris 1890, p. 7; Despagnet, Precis de droit inter- 
national prive. 2. 6d, Paris 1891. p. 17 et suiv.: Jitta. La Methode du droit 
nternational prive. p. 45. 
1) Artikel „Völkerrecht“ in Bluntschli und Brater’s Staatswörterbuch 
XI S. 78. 
2) Nichts anderes, denke ich, will v. Holtzendorff mit den Worten 
sagen: „Indem souveräne Staaten mit ihres Gleichen in der Absicht der Recht- 
setzung kontrahiren, wollen sie eine Norm schaffen, die . . . Jeder Staat erzeugt 
alsdann in Beziehung auf sein eigenes Verhalten gegenüber dem Auslande 
sine bleibende Rechtspflicht, deren verbindliche Kraft den verfassungs- 
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