Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 247 
Zerrn so treu und hold zu sein, als ein Mann von Rechts wegen dem Herrn soll (Hulde 
schwören), und bietet, indem er seine gefalteten Hände in die Hände des Herrn legt, 
diesem seine Mannschaft an (Hulde tun, Mannschaft leisten). Auch die Leihe erfolgt als 
ein symbolischer Akt; sie gibt dem Manne ein Recht auf die Einweisung in das Lehen. 
Der Vasall ist nicht befugt, das Gut zu veräußern, darf es aber in die Afterleihe geben. 
Bei Herrn- und Mannfall muß binnen Jahr und Tag das Lehen gemutet, die Lehens— 
zrneuerung erwirkt werden, soll das Lehen nicht heimfallen. In das Lehen folgen nur 
männliche Deszendenten, doch bietet die Gesamtbelehnung ein Mittel, den Übergang des 
Lehns auf Seitenverwandte zu sichern. Ist der Lehnserbe unmündig, so tritt sogen. 
Lehnsvormundschaft ein, d. h. der Herr bezieht, bis der Lehnsmann zu seinen Jahren ge— 
kommen, die Nutzungen des Lehns. Von mehreren Lehnserben ist der Herr nur einen, 
jenen, den diese vorschlagen, zu belehnen verpflichtet, ein Satz, woraus sich mit Rücksicht 
auf die Lehnsvormundschaft eine Primogeniturfolge in Lehen entwickelte. 
Die Dienstlehen, welche die Dienstmannen von ihren Herren erhielten, wurden 
arsprünglich nach Hofrecht und zwar ohne Mannschaft geliehen. Der Dienstmann war 
ja dem Herrn durch seine Geburt zu Diensten verpflichtet. Das nach Hofrecht geliehene 
Dienstlehen durfte der Dienstmann weder veräußern, noch in Afterleihe geben. Seit 
dem zwölften Jahrhundert wurden Ministerialen mit echten Lehen (gegen Mannschaft) 
beliehen und wurden Dienstlehen in echte Lehen umgewandelt. 
Mit dem echten Lehen, mit dem Dienstlehen und den hofrechtlichen Leiheverhält— 
nissen konkurrierte eine persönliche Abhängigkeit des Beliehenen vom Leiheherrn, welche 
auf Vertrag oder auf Geburt beruhte und den Beliehenen zum mindesten in Sachen des 
Gutes der Gerichtsbarkeit des Leiheherrn unterwarf. Durch die Freiheit von solcher 
Abhängigkeit kennzeichnen sich die freien landrechtlichen Leiheverhältnisse, Zeitpacht. Erb— 
pacht und Erbzinsgut, und die stadtrechtliche Leihe. 
Ein eigenartiges Recht an fremder Sache hat sich in den Grundlasten oder 
Reallasten ausgebildet. Sie bestehen darin, daß der Eigentümer der Sache zu wieder— 
kehrenden Leistungen verbunden ist, deren Ausbleiben den Berechtigten befugt, fich an die 
Sache zu halten. Die Leistungen konnten in Zinsen, Zehnten, Fronden oder Renten 
bestehen. Das Recht wurde durch Auflassung begründet und zählte zum unbeweglichen 
Vermögen. Nur die Sache war verhaftet, nicht auch das sonstige Vermögen des Eigen— 
tümers. Rückstände blieben auf der Sache liegen und bildeten nicht etwa eine persönliche 
Schuld desjenigen, unter dessen Eigentumsperiode sie entstanden. In den Städten hat 
siich der Leihezins, den der Hauseigentümer für die geliehene Baustelle entrichtete, allmählich 
in eine Reallast umgewandelt. Der Hauseigentümer konnte das Haus auch zu aunsten 
Dritter mit Renten belasten. 
8 48. Das Recht an der Fahrnis war nicht in allen Fällen durch eine absolute 
gegen jeden Dritten wirksame) Klage geschützt. Hatte jemand eine Sache selbst einem 
andern anvertraut, so hatte er keine Klage gegen den dritten Besitzer, sondern mußte sich 
an die Hand halten, in die er sie gegeben. „Hand muß Hand wahren.“ „Wo du deinen 
Glauben gelassen hast, mußt du ihn suchen.“ Dagegen war im Falle des unfreiwilligen 
Besitzverlustes, also namentlich, wenn die Sache gestohlen oder geraubt worden, die sogen. 
Anefangsklage gegen jeden dritten Besitzer gegeben. Sie legte den objektiven Tatbestand 
des Diebstahls oder des Raubes zugrunde, ohne gegen den Widersacher den unmittel— 
baren Vorwurf der Missetat zu erheben. Ihre Beschränkung auf den Fall unfreiwilligen 
Besitzverlustes steht in geschichtlichem Zusammenhang mit der Tatsache, daß das deutsche 
Recht anders, als das römische Recht die Unterschlagung von dem Diebstahl trennt, indem 
2s das Wegnehmen aus dem Gewahrsam eines andern als begriffliches Merkmal des 
furtum betrachtet. Das Anefangsverfahren zeichnet sich zunächst durch die besondere Form 
außergerichtlicher Einleitung des Rechtsstreites aus. Traf derjenige, dem die Sache wider 
Willen abhanden gekommen war, diese im Besitz eines Dritten, so nahm er den Anefang 
üntertiatio, oberdeutsch auch fürfang) vor, d. h. er faßte die Sache unter bestimmten 
Förmlichkeiten an und behauptete die Tatsache des unfreiwilligen Verlustes. Der Ane—
	        
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