2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 245
F 47. Liegenschaftsrechte. Das Eigentum an Liegenschaften. Das vollste
Recht, das man an einer Sache haben kann, ist Eigentum. Der Begriff ist alt, wenn
auch die Worte Eigenschaft und Eigentum erst aus dem dreizehnten Jahrhundert nach⸗
weisbar sind. Die Ubereignung von Grundstücken erforderte erftens ein Veräußerungs⸗
geschäft, sala, zweitens die Übergabe des Grundstückes, vestitura, investitura, Handlungen,
die ursprünglich in ungeschiedener Einheit verbunden waren, indem sie gleichzeitig auf
dem Grundstücke vorgenommen wurden. Die Übergabe wurde durch Verbindung von
zwei Formalakten zur rechtlichen Darstellung gebracht. Der eine bestand in der Dar—
reichung einer Erdscholle oder eines anderen zur handhaften Tradition tauglichen Grund—
tücksteiles, der zweite in der körperlichen Räumung des Grundstücks von Seite des Ver—
iußerers (exire). An Stelle der körperlichen Besitzräumung trat aber schon früh ein
Befitzräumungsvertrag, der durch eine mündliche Erklärung und bei den Franken durch
Übergabe einer kestuea (eines Stabes oder Halmes) abgeschlossen wurde. Das hieß per
kestucam se exitum dicore, exfestueatio, warpitio, resignatio, später Auflassung. Neben
den germanischen Übereignungsformen fand sich im fränkischen Reiche noch eine andere,
die sich in dem römischen Vulgarrecht entwickeli hatte, die Übereignung por cartam, darin
oestehend, daß der Veräußerer dem Erwerber eine Veräußerungsurkunde übergab. Diese
Form wurde auch von den Germanen angewendet, namentlich bei Vergabungen an Kirchen,
ind von ihnen zu einer Art der Veflitur umgebildet. Vermittelt wurde diese Um—
»ildung durch die Entwicklung der unkörperlichen oder symbolischen Vestitur.
Ursprünglich mußte die Vestitur auf dem Grundstücke selbst stattfinden, es gab nur
ane reale (körperliche) Vestitur. Zufolge ihrer rechtsförmlichen Ausgestaltung hatte sie
iber von Hause aus die Fähigkeit und die Tendenz, sich von dem Grundftüchk loszulösen
und dadurch in eine unkbrperliche Ubergabe zu verwandeln. Als eine solche außerhalb
des Grundstückes stattfindende (unkörperliche) Vestitur begegnet uns zuerst im Königs⸗
gerichte, dann im Volksgerichte die prozessualische Auflassung, die vor Gericht auf gericht⸗
üches Urteil hin erfolgte. Da ein solches Urteil nicht bloß durch einen wirklichen Rechts—
ttreit, sondern auch durch einen Scheinprozeß hervorgerufen werden konnte, bildete sich
zum Zwecke der Übereignung ein der römischen in iure cessio vergleichbares Verfahren
Aus, bei welchem der Beklagte den Anspruch des Klägers auf Überlassung des Gutes ein—
raumte und sich dem Urteile gemäß davon in rechtsförmlicher Weise lossagte. Als eine
ankörperliche Vestitur wurde dann auch die Übereignung poer cartam ausgestaltet, indem
die Veräußerungsurkunde in Verbindung mit den Traditionssymbolen Torf und Zweig,
handschuh, Messer und festnca vor Gericht oder außergerichtlich dem Erwerber dargereicht
nurde. Ein weiterer Schritt war dann der, daß man die Übergabe der Urkunde allein
oder die Übergabe der Traditionssymbole ohne carta als selbständig wirksame Vestitur
vetrachtete. Im Lehnrechte, im Staatsrechte und Staatskirchenrechte diente die Übergabe
von Traditionssymbolen, welche diesfalls von einer Auflassungshandlung nicht begleitet
par, unter dem Namen Investitur als Form der Belehnuug und Übertragaung der
Amtsgewalt.
In der Zeit der Rechtsbücher war die gerichtliche Auflassung zu erhöhter Bedeutung
gelangt, was sich zum Teil durch die ausgezeichnete Beweiskraft des Gerichtszeugnisses
der Gerichtsurkunde erklärt. In Süddeutschland hat sich neben der gerichtlichen Auf—
assung die UÜbereignung durch Urkunde und die durch körperliche Vestitur erhalten. Doch
nachen verschiedene Stadtrechte die gerichtliche Auflafsung obligatorisch. Nach sächsischem
Land- und Stadtrecht wurde sie unbedingtes Erfordernis der Übereignung. Das Ver—
sahren blieb zwar ein gerichtliches, doch war die herrschende Form nicht mehr die des
edta streiues. Die Parteien erklären ihre Absicht, die Auflassung vornehmen zu wollen.
e Schöffen urteilen, daß sie es von Rechts wegen können. Darauf findet die Auf⸗
assung mit etwas anderer Symbolik, nämlich nicht wie bei den Franken mit Mund und
dalm (festuea), sondern mit Mund und Hand statt. Mit der gerichtlichen Auflassung
s ein Aufgebotsverfahren verbunden, durhh welches Dritte aufgefordert werden, etwaige
Ainsprüche geltend zu machen. Sind solche micht sofort eafolgteso schließt das Verfahren
damit ab, daß der Richterdem Erwerben des Gules fur dietes den Frieden wintt durg