Full text : Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang

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Die  Anmerkungen  zeigen  an,  welche  Plätze  zu  gleicher  Zeit
bestanden.
Es  sind  1577  und  1584  an  der  Oberweser  zweiundzwanzig
Zölle  auf  dreiundzwanzig  Meilen,  im  siebzehnten  Jahrhundert  zweiundzwanzig ­
  auf  sechsundzwanzig  Meilen  nach  damaliger  Rechnung;
1710  ebenfalls  zweiundzwanzig,  1785  einundzwanzig,  1823  werden
mit  Ausschlufs  Hannoversch-Mündens  am  Endpunkt  jedoch  mit  Einschlufs
  der  sonst  nicht  mit  aufgeführten  alten  Stapelplätze  Minden
und  Bremen  zweiundzwanzig  Zölle  gezählt.  Die  obige  Angabe  der
Landeszugehörigkeit  bezieht  sich  nur  auf  die  jüngere  Zeit 1 ).  Es
sind  nach  dem  neueren  Anfall  Paderborns  und  Korveys  an  Preufsen
von  Münden  bis  Bremen  (excl.)  fünf,  1584  zehn  Landesherren  beteiligt ­
 2 ) 3 ).  Die  im  Druck  herausgehobenen  waren  die  1823
‘)  Die  hannoverschen  und  braunschweigischen  Plätze  oberhalb  Hameln
gehören  dem  braunschweigischen  Hause  im  14.  Jahrhundert  bis  Lauenförde  an,
im  15.  Jahrhundert  bis  Hameln  und  haben  sich  nach  der  Konstellation  der
Linien  verschieden  verteilt.  Die  oberen  hessischen  Zölle  sind  althessisch,  die
unteren  gehören  zur  alten  Grafschaft  Schauenburg,  deren  andere  Hälfte  an  das
lippesche  Haus  überging.  Die  preufsischen  Zölle  um  Minden  fallen  1614  mit
der  Grafschaft  Ravensberg  und  1648  mit  dem  Bistum  Minden  an,  die  hannoverschen ­
  der  unteren  Strecke  gehören  zur  Grafschaft  Hoya  und  zum  Erzbistum
Bremen  und  dessen  Rechtsnachfolger  Schweden.
2 )  6  Zollstätten  gehörten  dem  Herzog  Erich  von  Brannschweig,  1  Hessen,
1  Paderborn,  1  dem  Herzog  Julius  von  Braunschweig,  2  Schaumburg,  1  Lippe,
1  Jülich,  3  Minden,  6  Hoya  und  1  dem  Erzbistum  Bremen.  6.  Landau,
Einiges  über  Weserzölle  und  Weserhandel  im  16.  Jahrh,,  Zeitschr.  d.  Vereins  f.
hessische  Geschichte  und  Landeskunde,  I.  Bd.,  1837,  S.  165  ff.  .
3 )  Originell  ist  die  Handhabung  der  älteren  Zölle  in  der  jüngeren  Zeit:
Schreiben  der  Kaufmannschaft  in  Münden  an  das  Königl.  Grofsbritannisch-Hannoversche
  Kabinettsministerium  wegen  Anhaltung  und  Äusladenlassen  der
Schiffer  Gebr.  Basilius  in  Preufs.  Minden  wegen  Zolldefraude,  vom  31.  Juni  1821:
„Ob  die  gedachten  Schiffer  als  schuldig  zu  betrachten  und  verdient  haben,
nach  den  Preufsischen  Zollgesetzen  mit  ihrer  Familie  an  den  Bettelstab  gebracht
zu  werden,  das  mögte  wenigstens  die  öffentliche  Stimme  bestimmt  mit  Nein
beantworten,  denn  sie  haben  gehandelt  wie  alle  ihre  Vorgänger  seit  langen
Jahren,  also  wie  es  durch  langen  Gebrauch  gewissermafsen  rechtmäfsig  geworden
ist.  Soll  die  unrichtige  Bezalung  öffentlicher  Abgaben  Tadel  und  Strafe
herbeyführen,  so  dürfte  als  die  erste  Bedingung  vorauszusetzen  sein,  dafs  sie
bezalt  werden  können.  Es  ist  aber  nicht  allein  allen  Zollofficianten  an  der
Weeser,  sondern  auch  ohne  Zweifel  den  hohem  Staats-Behörden  wohl  bekannt,
dafs  die  Zollansätze  für  die  jetzigen  Handelsverhältnisse  nicht  mehr  passen,  da
die  Frachten  ohne  den  Güter-Transport  zu  zerstören,  nicht  darnach  erhöhet
werden  können.  Die  Schiffer  haben  daher  nach  Verhältnis  ihrer  Ladungen  an
jedem  Zoll  ein  gewisses  Quantum  von  Güthern  declarirt,  und  darnach  ehedem
im  Durchschnitt  15  bis  20  »f  aufser  den  üblichen  Geschenken  an  die  Herren
Zollofficianten  bezalt.  Bey  der  grofsen  Strenge,  welche  in  den  letzten  Jahren
            
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