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Die Anmerkungen zeigen an, welche Plätze zu gleicher Zeit
bestanden.
Es sind 1577 und 1584 an der Oberweser zweiundzwanzig
Zölle auf dreiundzwanzig Meilen, im siebzehnten Jahrhundert zweiundzwanzig
auf sechsundzwanzig Meilen nach damaliger Rechnung;
1710 ebenfalls zweiundzwanzig, 1785 einundzwanzig, 1823 werden
mit Ausschlufs Hannoversch-Mündens am Endpunkt jedoch mit Einschlufs
der sonst nicht mit aufgeführten alten Stapelplätze Minden
und Bremen zweiundzwanzig Zölle gezählt. Die obige Angabe der
Landeszugehörigkeit bezieht sich nur auf die jüngere Zeit 1 ). Es
sind nach dem neueren Anfall Paderborns und Korveys an Preufsen
von Münden bis Bremen (excl.) fünf, 1584 zehn Landesherren beteiligt
2 ) 3 ). Die im Druck herausgehobenen waren die 1823
‘) Die hannoverschen und braunschweigischen Plätze oberhalb Hameln
gehören dem braunschweigischen Hause im 14. Jahrhundert bis Lauenförde an,
im 15. Jahrhundert bis Hameln und haben sich nach der Konstellation der
Linien verschieden verteilt. Die oberen hessischen Zölle sind althessisch, die
unteren gehören zur alten Grafschaft Schauenburg, deren andere Hälfte an das
lippesche Haus überging. Die preufsischen Zölle um Minden fallen 1614 mit
der Grafschaft Ravensberg und 1648 mit dem Bistum Minden an, die hannoverschen
der unteren Strecke gehören zur Grafschaft Hoya und zum Erzbistum
Bremen und dessen Rechtsnachfolger Schweden.
2 ) 6 Zollstätten gehörten dem Herzog Erich von Brannschweig, 1 Hessen,
1 Paderborn, 1 dem Herzog Julius von Braunschweig, 2 Schaumburg, 1 Lippe,
1 Jülich, 3 Minden, 6 Hoya und 1 dem Erzbistum Bremen. 6. Landau,
Einiges über Weserzölle und Weserhandel im 16. Jahrh,, Zeitschr. d. Vereins f.
hessische Geschichte und Landeskunde, I. Bd., 1837, S. 165 ff. .
3 ) Originell ist die Handhabung der älteren Zölle in der jüngeren Zeit:
Schreiben der Kaufmannschaft in Münden an das Königl. Grofsbritannisch-Hannoversche
Kabinettsministerium wegen Anhaltung und Äusladenlassen der
Schiffer Gebr. Basilius in Preufs. Minden wegen Zolldefraude, vom 31. Juni 1821:
„Ob die gedachten Schiffer als schuldig zu betrachten und verdient haben,
nach den Preufsischen Zollgesetzen mit ihrer Familie an den Bettelstab gebracht
zu werden, das mögte wenigstens die öffentliche Stimme bestimmt mit Nein
beantworten, denn sie haben gehandelt wie alle ihre Vorgänger seit langen
Jahren, also wie es durch langen Gebrauch gewissermafsen rechtmäfsig geworden
ist. Soll die unrichtige Bezalung öffentlicher Abgaben Tadel und Strafe
herbeyführen, so dürfte als die erste Bedingung vorauszusetzen sein, dafs sie
bezalt werden können. Es ist aber nicht allein allen Zollofficianten an der
Weeser, sondern auch ohne Zweifel den hohem Staats-Behörden wohl bekannt,
dafs die Zollansätze für die jetzigen Handelsverhältnisse nicht mehr passen, da
die Frachten ohne den Güter-Transport zu zerstören, nicht darnach erhöhet
werden können. Die Schiffer haben daher nach Verhältnis ihrer Ladungen an
jedem Zoll ein gewisses Quantum von Güthern declarirt, und darnach ehedem
im Durchschnitt 15 bis 20 »f aufser den üblichen Geschenken an die Herren
Zollofficianten bezalt. Bey der grofsen Strenge, welche in den letzten Jahren