Full text : Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang

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Eine  Beschränkung  der  Zahl  der  Zollerhebungsstellen  bezw.
der  Zollerhebung  betreffs  der  Angehörigen  eines  Zollstaats  oder
Zollbundes  kam  verschiedentlich  zustande  (s.  zur  Weser  im  folgenden)
Beschlüsse,  die  Eheinzölle  herabzusetzen,  wurden  noch  1860  gefafst,
wegen  der  Elbzölle  1863.  Die  Beseitigung  der  Rheinschiffahrtsabgaben
erfolgte  dann  mit  den  Umgestaltungen  durch  die  Berliner  Friedensverträge ­
  von  1866;  Preufsen  hob  die  bisher  für  seine  Rechnung  und
die  für  Rechnung  des  Kurfürstentums  Hessen  und  des  Herzogtums
Nassau  erhobenen  Zölle  durch  Gesetz  und  Verordnung  vom
24.  Dezember  1866  auf.  Die  Elbzölle  fielen  durch  Gesetz  vom
11.  Juni  1870  und  Vertrag  mit  Österreich  vom  22.  Juni  1870.
Nachdem  sind  dann  die  Binnenschiffahrtsverhältnisse  in  der
Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  vom  25.  Juni  1867  und  in  der
Reichsverfassung  von  16.  April  1871  geordnet  worden  (Art.  4  und  54).
Neuerdings  besteht  oder  bestand  bekanntlich  die  Kontroverse,
wie  weit  die  Reichsverfassung  und  völkerrechtliche  Verträge  ein
Hindernis  für  die  Wiedereinführung  von  Verkehrsabgaben  auf  den
auszubauenden  Strömen  sein  können.  Die  Erledigung  ist  jetzt  durch
den  Bundesrat  für  die  Neuaufstellung  von  Stromgebühren  eingeleitet.
Die  alten  Zollplätze  an  der  Weser  waren  folgende:
Entfernung:
Münden  (hannoversch)  *)  2 ) 3 )  4 ) s )  —
Giesselwerder  (hessisch)  ’)  2 )  3 )  4 )  5 )  6 )  2  Meilen
Herstelle  (paderbornisch,  preufsisch)  2 )  3 )  4 )  2  „
Beverungen  (paderbornisch,  preufsisch)  5 )  6 )
Lauenförde  (hannoversch)  *) 2 ) 3 )  4 )  5 )
Höxter  (korveyisch,  preufsisch)  B )  U/s  Meilen
>)  Nach  Klagschrift  Bremens  beim  Deputationstag  zu  Frankfurt  1677  bei
JohannesFalke,  Die  Geschichte  des  deutschen  Zollwesens,  Leipzig  1869,  S.  171.
2 )  Nach  Zollverzeichnis  von  1584  bei  G.  Landau,  Einig,  üb.  Weserzölle
u.  Weserhandel  im  16.  Jahrh.,  in  d.  Zeitschr.  d.  Ver.  f.  Hess.  Gesch.  u.  Landeskunde, ­
  I.  Bd.,  1837,  S.  166  ff.
3 )  Verzeichnus,  Wie  die  Zollen  an  der  Weser,  oberhalb  Bremen,  bifs  Münden,
in  ohngefähr  26  Meilweges,  von  verschiedenen  Chur-Fürsten,  Grafen  und  Herren,
auch  zu  Elsflethe,  unterhalb  Bremen,  vom  Herrn  Graffen  zu  Oldenburg,  Item
von  J.  Kön.  Maytt.  zu  Dennemark,  Norwegen  etc.  im  Öresund  erhoben  werden,
o.  0.  u.  J.,  (16.  .).
4 )  Verzeichnis  von  1710  bei  G  e  r  h  a  r  d  N  o  a  c  k,  Das  Stapel-  und  Schiffahrtsrecht ­
  Mindens  vom  Beginn  der  preufs.  Herrschaft  1648  bis  zum  Vergleiche  mit
Bremen  1769,  Quellen  und  Darstellungen  z.  Gesch.  Niedersachsens,  Bd.  XVI,
Hannover  u.  Leipzig  1904,  S.  100.
6 )  Nach  Verzeichnis  von  1783  bei  G.  Noack,  S.  100.
6 )  Die  in  der  Weserschiffahrtsakte  vom  10.  Sept.  1823  der  Berechnung
zugrunde  gelegten  alten  Zölle.

|  V«  Meile
            
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