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Von Seite Deutschlands wurden mit den meisten europäischen Staaten
Handelsverträge mit dem gegenseitigen Rechte der Meistbegünstigung abge
schlossen.
Belgien.
In diesem Staate steht der mit dem Zollgesetze vom 31. October 1«81
unter Rücksichtnahme auf den mit Frankreich abgeschlossenen Handelsvertrag
erlassene Zolltarif in Kraft, welcher daher dem ganzen Inhalte nach dem Genei al-
tarife zur Grundlage dient.
Ebenso wurden die mit dem Gesetze vom 30. Mai 1883 verfügten Abände
rungen mehrerer Zollsätze, als Kaffee, Tabak etc, bereits aufgenommen.
Von diesem Staate wurden mit den meisten europäischen Staaten Handels
verträge mit dem gegenseitigen Rechte der Meistbegünstigung abgeschlossen.
Dänemark.
In Dänemark steht derzeit noch der mit dem Gesetze vom 4. Juli 1863
erlassene Zolltarif über die Waaren-Ein- und Ausfuhr, dann die königliche Ver
ordnung vom 5. August 1864, womit für einige Consumartikel Zuschläge als
Kriegssteuer auferlegt wurden, in Kraft.
Von dem Zollgesetze wurden nur die Bestimmungen der 3. Abtheilung, d. i.
der Transitozoll, gänzlich und die Bestimmung der 5. Abtheilung, § 51 I, die
Schiffabgaben, für inländische Fahrt ebenfalls aufgehoben.
Besondere Bestimmungen:
,.Für Waaren, welche in Schiffen unprivilegirter Staaten eingeführt werden,
die 5 dänische Commerzlasten oder darüber trächtig sind, gleichwie für Salz,
welches in schwedischen Schiffen von gleicher Tragfähigkeit eingeführt wird, ist
neben dem tarifmässigen Zolle ein Aufschlag zum Belaufe der Hälfte desselben
als Erhöhung zu erlegen.
Befreit von diesem Erhöhungszolle sind:
«) Waaren, welche in Schiffen unprivilegirter Staaten direct von ausser-
europäischen Orten eingeführt werden.
b) Waaren in gestrandeten unprivilegirten Schiffen (§13 des dänischen Zoll
gesetzes).“
F rank reich.
In Frankreich steht derzeit der mit dem Gesetze vom 7. Mai 1881 gleich
zeitig erlassene allgemeine und conventioneile Zolltarif in Kraft.
Dieser Tarif, sowie alle seit der Wirksamkeit desselben eingetretenen und
publicirten Aenderungen wurden bei der Zusammenstellung des Generaltarifs zur
Grundlage genommen.
Die ('onventional-larifsätze finden bei der Einfuhr von Waaren nach Frank
reich auf jene Sfaaten Anwendung, welche mit diesem Staate Handelsverträge
abgeschlossen haben, und zwar :
mit Belgien, Deutschland. Dänemark, England. Griechenland, Italien, Nieder
lande. Oesterreich-Ungarn, Portugal. Rumänien, Spanien. Schweiz, Schweden und
der Türkei.
Von der Türkei wurden die bisher in Kraft gestandenen Handelsverträge
gleichzeitig gekündigt.
Für Algerien, Corsika und die französischen aussereuropäischen C-olonien
bestehen specielle Tarife.
In Frankreich werden weder in der Durchfuhr noch Ausfuhr von Waaren
Zölle eingehoben.
Verboten in der Ausfuhr sind Hunde starker Race über die Landesgrenze,
dann Büchernachdrucke; alle anderen Waaren sind in der Ausfuhr frei von Zoll
Orieclieiiland.
Der in Kraft stehende griechische Zolltarif vom Jahre 1880 hat den alten
Tarif vom Jahre 1867 mit Berücksichtigung aller seit dieser Zeit bis zum Zeit
punkte der Verfassung und Ausgabe dieses Werkes erfolgten generellen und spe-
ciellen Aenderungen zur Grundlage.