Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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Portiiíjal.
In  Portugal  stehen  die  mit  dem  Gesetze  vom  23.  August  186ü  und  14.  Februar ­
  1861  erlassenen  Zollvorschriften  und  der  allgemeine  Zolltarif  in  Anwendung.
Ferner  wurden  die  durcli  den  Tarif  B  des  französisch-portugiesischen  Handelsvertrages ­
  vom  19,  December  1881  und  die  Additionalconvention  vom  6.  Mai  1882
zu  dem  nämlichen  Vertrage  festgestellten  Zölle  durch  ein  Gesetz  vom  7.  Juni  1882
(enthalten  im  Diario  de  Governe  Nr.  129)  auf  die  Waareneinfnhr  aller  iJinder
ausgedehnt  und  somit  in  den  verfassten  Tarif  unter  die  allgemeinen  Zollsätze
gereiht.
Riiiiiäiiieii.
In  diesem  Staate  steht  der  im  Jahre  1878  mit  Rücksichtnahme  auf  die  mit
Oesterreich  und  nachträglich  mit  Belgien,  Deutschland.  Grossbritannien.  Italien,
den  Niederlanden  und  Frankreich  abgeschlossenen  Handelsverträge  erlassene  Zolltarif ­
  in  Kraft.
Dieser  Tarif  wurde  in  den  General-Zolltarif  vollinhaltlich  aufgenommen.

KiisHlaiid.
In  diesem  Staate  steht  der  mit  dem  Gesetze  vom  21.  Juni  1882  erlassene
Zolltarif  in  Anwendung,  auf  Grund  dessen  auch  mit  Rücksichtnahme  auf  alle
seither  erfolgten  und  publicirten  Aenderungen  die  Eintheilung  in  den  General-Zolltarif
  stattfand.
Von  Seite  Russlands  wurden  bisher  mit  anderen  Staaten  keine  Handelsverträge ­
  abgeschlossen,  durch  welche  besondere  Zollbegünstigungen  zugestanden
würden.
ln  Russland  ist  die  Einfuhr  folgender  Waaren  verboten  :
T»rifs-Artikel-Nr.

242.  Russische  Scheidemünzen,  kupferne  und  silberne,  sowie  aller  Art  ausländische, ­
  kupferne  und  silberne  Münzen  von  niedriger  Probe.
243.  Schiesspulver,  Mischungen  für  Sch'esspulver  und  Knallmischungen,  sowie
auch  gereinigter  Salpeter.
244.  Kriegsgeräthe,  Kanonen,  Mörser,  Kanonenkugeln,  Bomben  n.  s.  w.
24.0.  Windbüchsen  und  Gewehre,  welche  ohne  Pulver  wirken,  sowie"Rohrstöcke.
Stöcke  und  Pfeifenstöcke  mit  Dolchen.  Degen  und  anderen  versteckten
Waffen.
246.  Spielkarten  jeder  Art.
247.  Kartoffeln  (in  allen  russischen  und  finnländischen  Häfen  wegen  Gefahr  der
Einbürgerung  der  mit  dem  Insecte  Doryphora  decempunctata  behafteten
amerikanischen  Kartoffeln  1.  ebenso  alle  jene  Behältnisse,  welche  wie  Kisten.
Säcke  n.  s.  w.  zum  Bedecken  und  Einpacken  der  transportirten  Kartoffeln
dienen.
248.  Betten  und  Kissen,  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  als  Passagiergut  eingeführt. ­
  oder  besonders  auf  den  Namen  von  Reisenden  aus  dem  Anslande
geschickt  werden  (§  237).
249.  Fisch-  oder  Kockeiskörner  (baccae  Cocculi  indici),
256.  Bittermandelöl.
251.  Pulver  zum  Klären  der  Weine.
252.  Selenit  (Mittel  zum  Färben  der  Haare).
263.  Getreidebranntwein,  in  Fässern  eingefnhrt.
254.  Weinreben  und  -Stöcke  (bis  auf  Weiteres).
Ammerkmmg:  Waaren,  welche  nur  in  gewissen  Häfen  des  Reiches  zur  Einfuhr  verboten
sind,  oder  deren  Einfuhr  mit  gewissen  Beschränkungen  oder  mit  besonderer  Genehmigung  erlaubt
ist.  sind  in  den  entsprechenden  Paragraphen  des  Tarifes  genannt.
Serbien.
Der  allgemeine  serbische  Zolltarif  trat  im  Monat  Mai  1883  in  Wirksamkeit.
Serbien  hat  mit  folgenden  Staaten  Handelsverträge  abgeschlossen,  in  welchen
durch  Specialtarife  besondere  Tarifbegünstigungen  gewährt  wurden,  und  zwar  in
dem  Vertrage  mit  Oesterreich-Ungarn  vom  6.  Mai  1881.  mit  Deutschland  vom
            
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