42Õ
Portiiíjal.
In Portugal stehen die mit dem Gesetze vom 23. August 186ü und 14. Februar
1861 erlassenen Zollvorschriften und der allgemeine Zolltarif in Anwendung.
Ferner wurden die durcli den Tarif B des französisch-portugiesischen Handelsvertrages
vom 19, December 1881 und die Additionalconvention vom 6. Mai 1882
zu dem nämlichen Vertrage festgestellten Zölle durch ein Gesetz vom 7. Juni 1882
(enthalten im Diario de Governe Nr. 129) auf die Waareneinfnhr aller iJinder
ausgedehnt und somit in den verfassten Tarif unter die allgemeinen Zollsätze
gereiht.
Riiiiiäiiieii.
In diesem Staate steht der im Jahre 1878 mit Rücksichtnahme auf die mit
Oesterreich und nachträglich mit Belgien, Deutschland. Grossbritannien. Italien,
den Niederlanden und Frankreich abgeschlossenen Handelsverträge erlassene Zolltarif
in Kraft.
Dieser Tarif wurde in den General-Zolltarif vollinhaltlich aufgenommen.
KiisHlaiid.
In diesem Staate steht der mit dem Gesetze vom 21. Juni 1882 erlassene
Zolltarif in Anwendung, auf Grund dessen auch mit Rücksichtnahme auf alle
seither erfolgten und publicirten Aenderungen die Eintheilung in den General-Zolltarif
stattfand.
Von Seite Russlands wurden bisher mit anderen Staaten keine Handelsverträge
abgeschlossen, durch welche besondere Zollbegünstigungen zugestanden
würden.
ln Russland ist die Einfuhr folgender Waaren verboten :
T»rifs-Artikel-Nr.
242. Russische Scheidemünzen, kupferne und silberne, sowie aller Art ausländische,
kupferne und silberne Münzen von niedriger Probe.
243. Schiesspulver, Mischungen für Sch'esspulver und Knallmischungen, sowie
auch gereinigter Salpeter.
244. Kriegsgeräthe, Kanonen, Mörser, Kanonenkugeln, Bomben n. s. w.
24.0. Windbüchsen und Gewehre, welche ohne Pulver wirken, sowie"Rohrstöcke.
Stöcke und Pfeifenstöcke mit Dolchen. Degen und anderen versteckten
Waffen.
246. Spielkarten jeder Art.
247. Kartoffeln (in allen russischen und finnländischen Häfen wegen Gefahr der
Einbürgerung der mit dem Insecte Doryphora decempunctata behafteten
amerikanischen Kartoffeln 1. ebenso alle jene Behältnisse, welche wie Kisten.
Säcke n. s. w. zum Bedecken und Einpacken der transportirten Kartoffeln
dienen.
248. Betten und Kissen, mit Ausnahme derjenigen, welche als Passagiergut eingeführt.
oder besonders auf den Namen von Reisenden aus dem Anslande
geschickt werden (§ 237).
249. Fisch- oder Kockeiskörner (baccae Cocculi indici),
256. Bittermandelöl.
251. Pulver zum Klären der Weine.
252. Selenit (Mittel zum Färben der Haare).
263. Getreidebranntwein, in Fässern eingefnhrt.
254. Weinreben und -Stöcke (bis auf Weiteres).
Ammerkmmg: Waaren, welche nur in gewissen Häfen des Reiches zur Einfuhr verboten
sind, oder deren Einfuhr mit gewissen Beschränkungen oder mit besonderer Genehmigung erlaubt
ist. sind in den entsprechenden Paragraphen des Tarifes genannt.
Serbien.
Der allgemeine serbische Zolltarif trat im Monat Mai 1883 in Wirksamkeit.
Serbien hat mit folgenden Staaten Handelsverträge abgeschlossen, in welchen
durch Specialtarife besondere Tarifbegünstigungen gewährt wurden, und zwar in
dem Vertrage mit Oesterreich-Ungarn vom 6. Mai 1881. mit Deutschland vom