Full text: Völkerrecht und Landesrecht

der Zahl der bei seiner Bildung betheiligten Staaten bemessene, 
in jedem Falle nur einen Theil der Staatenwelt umfassende, be- 
schränkte Geltung. Es giebt, wenn man so sagen darf, nur par- 
tikulares Völkerrecht, nur Sätze, die für zwei, drei, viele, niemals 
aber für alle Staaten gelten !), und ein „allgemeines“ Recht lässt sich 
aus diesen Einzelrechten nur im Wege der Vergleichung und durch 
Zusammenstellung der in mehreren oder vielen Staatengruppen 
gleichmässig, aber kraft besonderer Rechtsquelle geltenden 
Reechtssätze gewinnen, z. B. ein „allgemeines‘ Auslieferungsrecht, 
— genau so, wie man zur Feststellung eines „deutschen Privat- 
rechts‘‘ aus den deutschen Partikularrechten und zur Aufstel- 
Jung eines „allgemeinen Staatsrechts“ aus den Staatsrechten der 
Einzelstaaten gelangen kann.?) Es ist nicht einmal richtig, zu 
sagen, jeder Rechtssatz des Völkerrechts, der zunächst nur für 
wenige Staaten gelte, sei darauf angelegt, dereinst Recht für 
1) Deshalb lässt sich die noch heute so oft verhandelte Frage, ob „d as“ 
Völkerrecht auch im Verkehr mit aussereuropäischen oder nicht christlichen 
oder uncivilisirten Staaten anwendbar sei, gar nicht beantworten, wenn sie in 
dieser Form gestellt wird. Man darf sich eben nicht die Mühe verdriessen 
lassen, die „Anwendbarkeit“ der einzelnen Sätze zu untersuchen, d. h. zu 
fragen, ob dieser oder jener auf dem allein möglichen Wege der Völkerrechts- 
entstehung für sie und ihnen gegenüber verbindlich geworden ist. — Der Ge- 
danke des allgemeinen Völkerrechts ist naturrechtlich. Es ist klar, dass wenn 
das Recht von Natur da ist und nicht geschaffen zu werden braucht, nicht ein- 
zusehen wäre, warum es nicht ein für die ganze Staatenwelt verbindliches Recht 
geben sollte. So oft wır daher noch bei neueren Schriftstellern jenem Gedanken 
begegnen, finden wir zugleich auch eine naturrechtliche Begründung des Völker- 
rechts. S. z. B.Bluntschli, Völkerrecht, S. 63; Creasy a. a. 0. p. 27 and foll; 
Chretien, Principes de droit international public. Paris 1893. p. 5 et suiv. 
Die alten und neuen Naturrechtslehrer, die neben dem Naturvölkerrecht 
ein positives Völkerrecht anerkennen, geben wenigstens für dieses konsequenter 
Weise zu, dass es nicht „allgemein‘“ sein könne. Bes. klar Glafey a. a. O. 
S. 193. Von Neueren statt Vieler Halleck, International law. I. p. 50. 
Seitens der modernen „positivistischen“ Völkerrechtstheorie wird der im Texte 
festgestellte Satz wohl allgemein anerkannt, wennschon nicht immer klar 
ausgesprochen. 
2) Schon J. J. Moser nennt das „aus denen gleichförmigen Verträgen 
vieler souveräner Mächten herrührende Völkerrecht“ ein „verglichemes“ 
Völkerrecht; Grundsätze des jetzt üblichen europäischen Völkerrechts. Frankfurt 
1763. $ 29. S. dann neuerdings Bergbohm, Staatsverträge, 8. 821. und 
die dort Citirten, denen jetzt etwa noch Carnazza-Amari I p. 56 et 8uiv.; 
Renault, Introduction p. 39: Pradier-Fode&re I. p. 84 et sniv. hinzuzu- 
fügen wären.
	        
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