der Zahl der bei seiner Bildung betheiligten Staaten bemessene,
in jedem Falle nur einen Theil der Staatenwelt umfassende, be-
schränkte Geltung. Es giebt, wenn man so sagen darf, nur par-
tikulares Völkerrecht, nur Sätze, die für zwei, drei, viele, niemals
aber für alle Staaten gelten !), und ein „allgemeines“ Recht lässt sich
aus diesen Einzelrechten nur im Wege der Vergleichung und durch
Zusammenstellung der in mehreren oder vielen Staatengruppen
gleichmässig, aber kraft besonderer Rechtsquelle geltenden
Reechtssätze gewinnen, z. B. ein „allgemeines‘ Auslieferungsrecht,
— genau so, wie man zur Feststellung eines „deutschen Privat-
rechts‘‘ aus den deutschen Partikularrechten und zur Aufstel-
Jung eines „allgemeinen Staatsrechts“ aus den Staatsrechten der
Einzelstaaten gelangen kann.?) Es ist nicht einmal richtig, zu
sagen, jeder Rechtssatz des Völkerrechts, der zunächst nur für
wenige Staaten gelte, sei darauf angelegt, dereinst Recht für
1) Deshalb lässt sich die noch heute so oft verhandelte Frage, ob „d as“
Völkerrecht auch im Verkehr mit aussereuropäischen oder nicht christlichen
oder uncivilisirten Staaten anwendbar sei, gar nicht beantworten, wenn sie in
dieser Form gestellt wird. Man darf sich eben nicht die Mühe verdriessen
lassen, die „Anwendbarkeit“ der einzelnen Sätze zu untersuchen, d. h. zu
fragen, ob dieser oder jener auf dem allein möglichen Wege der Völkerrechts-
entstehung für sie und ihnen gegenüber verbindlich geworden ist. — Der Ge-
danke des allgemeinen Völkerrechts ist naturrechtlich. Es ist klar, dass wenn
das Recht von Natur da ist und nicht geschaffen zu werden braucht, nicht ein-
zusehen wäre, warum es nicht ein für die ganze Staatenwelt verbindliches Recht
geben sollte. So oft wır daher noch bei neueren Schriftstellern jenem Gedanken
begegnen, finden wir zugleich auch eine naturrechtliche Begründung des Völker-
rechts. S. z. B.Bluntschli, Völkerrecht, S. 63; Creasy a. a. 0. p. 27 and foll;
Chretien, Principes de droit international public. Paris 1893. p. 5 et suiv.
Die alten und neuen Naturrechtslehrer, die neben dem Naturvölkerrecht
ein positives Völkerrecht anerkennen, geben wenigstens für dieses konsequenter
Weise zu, dass es nicht „allgemein‘“ sein könne. Bes. klar Glafey a. a. O.
S. 193. Von Neueren statt Vieler Halleck, International law. I. p. 50.
Seitens der modernen „positivistischen“ Völkerrechtstheorie wird der im Texte
festgestellte Satz wohl allgemein anerkannt, wennschon nicht immer klar
ausgesprochen.
2) Schon J. J. Moser nennt das „aus denen gleichförmigen Verträgen
vieler souveräner Mächten herrührende Völkerrecht“ ein „verglichemes“
Völkerrecht; Grundsätze des jetzt üblichen europäischen Völkerrechts. Frankfurt
1763. $ 29. S. dann neuerdings Bergbohm, Staatsverträge, 8. 821. und
die dort Citirten, denen jetzt etwa noch Carnazza-Amari I p. 56 et 8uiv.;
Renault, Introduction p. 39: Pradier-Fode&re I. p. 84 et sniv. hinzuzu-
fügen wären.