622 Einundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
„dat se bliven up ewig tosamede ungedeelt““. Es war ein
Verhältnis, das in dieser staatsrechtlich höchst verzwickten Form
nur geschaffen werden konnte, weil man an der gemeinsamen
Entwicklungsgrundlage der deutsch-dänischen Kultur in dem
zentralen Nordgebiete Mitteleuropas nicht zweifelte und sie
darum unbewußt mit in Rechnung stellte. Dann war das
oldenburgische Königshaus Dänemarks in zwei Linien aus—
einandergefallen, eine ältere glückstadtische, die im Besitz der
Königskrone blieb, und eine jüngere, gottorpische, die in den
Herzogtümern Schleswig und Holstein heimisch wurde und hier
eine mehr oder minder selbständige fürstliche Herrschaft be—
gründete. War damit schon ein neuer Keim für Übel
gegeben, so wurde die Lage in gewissem Sinne noch mehr
oerschärft durch die Versuche der Dänenkönige, über Schleswig⸗
Holstein hinaus südwärts vorzudringen; im Dreißigjährigen
Kriege haben sie nach fetten norddeutschen Bistümern, Bremen,
Verden, Halberstadt, gegriffen; und noch später blieb es ihr
Bestreben, die geistige und kommerzielle Metropole des zentralen
Nordens, Hamburg, an sich zu bringen oder wenigstens ihrem
Willen zu beugen. Es waren Bestrebungen, die natürlich die
Versuche der Gottorper, sich in Schleswig-Holstein selbständiger
zu regen, immer wieder über den Haufen warfen, und die
Gottorper veranlaßten, gegen die dänische Südpolitik überhaupt
die deutsche fürstliche Vetterschaft aufzubieten: und ein ewiges
Hin und Her schwankender deutsch-dänischer Machtbeziehungen
war davon die Folge.
Im Laufe des 17. Jahrhunderts aber verwickelte sich
dieser Zustand nochmals dadurch, daß schwedische Einflüsse in
ihn hineintraten. Lange Zeit hindurch war Dänemark im
Mittelalter Herr der westlichen und teilweise sogar der östlichen
Ostsee gewesen; eben an dieser Zeit, den Tagen etwa Waldemar
Atterdags, hingen die Erinnerungen des Volkes. Dann aber
war Schweden zur Herrschaft über das baltische Meer berufen
worden; und immer wiederholte Kämpfe zwischen den nordischen
1Vgl. oben S. 429 f.