684 Einundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
geknüpft: aber freilich in dem Sinne, daß sie damit zugleich
ganz den ständischen Charakter verloren hatte und rein staatlich,
fürstlich geworden war.
Der entscheidende Anstoß lag dabei bezeichnenderweise in
militärischen Verhältnissen.
In den Söldnerheeren des 17. Jahrhunderts hatten sich
durchweg neben den Kommandeuren, die ja ihre Truppen
selbst aufstellten, Kommissare als Vertreter der Fürsten be—
funden: sie musterten und kontrollierten die Truppen, ver—
eidigten die Offiziere, standen mit dem Fürsten in beständigem
Berichts- und Befehlsaustausch und hatten namentlich die
Verpflegung unter sich. Über mehreren Kommissaren im selben
Heere pflegte dann, dem Feldmarschall zur Seite, ein Ober—⸗
kriegskommissar zu stehen.
Diese Einrichtung galt nun auch für die brandenburgischen
Truppen, und sie war auch beibehalten worden, als diese
zum stehenden Heere wurden. Und so gab es denn jetzt
einen Generalkriegskommissar in Berlin, weiterhin Ober—⸗
kommissare für die einzelnen Länder und unter ihnen noch
für jeden Verpflegungskreis, jeden Intendanturbezirk einen
einfachen Kriegskommissar!. In dieser Stellung, fast nur
militärisch tätig, blieb nun diese Beamtengruppe bis zum
Jahre 1688. Von da ab aber traten für sie zugleich ganz
andere Pflichten auf: sie hatten für die steuerliche und fiskalische
Sicherheit erst der militärischen Verpflegungseinnahmen, dann
aber der Staatseinnahmen überhaupt zu sorgen. Sie revidierten
daher die Kataster und Matrikeln, nahmen Rechnungen ab,
kontrollierten und regulierten die Akzise — kurz wurden all—⸗
mählich zu einer Landessteuer- und Polizeibehörde. Ja noch
mehr: sie dirigierten die Steuern der einzelnen Landstände,
noch ehe sie in deren obersten Kasten einpassierten, in ihre
Verwaltung und begannen dadurch die landständische Steuer⸗
verwaltung, das Palladium der Stände, zu beseitigen und zu
ersetzen.
S. oben S. 661f.