682 Einundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
ist, daß in seinem Bereiche der soeben angedeutete Weg auf
einfachste und rascheste Weise zurückgelegt wurde; und Friedrich
Wilhelms J. besonderes Verdienst ist es, die Etappen dieses
Weges richtig gesehen und klar betreten zu haben.
Entsprechend der doppelten Herkunft der Finanzen, vom
Fürsten und, durch die Landstände, vom Lande, gab es in
Brandenburg-Preußen wie auch sonst zunächst zwei ge—
sonderte Gruppen von Finanzverwaltungen, eine ursprünglich
rein fürstliche, auf die Grundherrschaft aufgebaute, und eine
territoriale, auf die Landessteuern aufgebaute, die noch im
16. Jahrhundert im wesentlichen ständisch und erst durch den
Großen Kurfürsten insofern verstaatlicht worden war, als sie
sich unter den fürstlichen Willen beugen mußte.
Die fürstliche Finanzverwaltung hatte ursprünglich und
grundsätzlich in einem Domänenamt für die Grundherrschaft
jedes der einzelnen Territorien bestanden, die sich in dem
hohenzollernschen Besitz zusammengefunden hatten. Darüber
hinweg war dann immer wieder versucht worden, eine
Kammerzentrale in Berlin zu begründen. Aber diese Versuche
waren vor dem Großen Kurfürsten der Hauptsache nach ge—
scheitert.
Der Große Kurfürst nahm dann die Vereinheitlichungs—
politik energischer wieder auf. Zunächst begründete er im Jahre
1651 jene Kommission des Geheimen Rats für die Reform und
oberste Geschäftsführung des gesamten Kammerwesens, von der
schon erzählt worden ist!. Dieser folgte, nachdem sie sich
wenig bewährt hatte, eine straffer organisierte und erfolgreichere
Kontrolle in der Hofkammer vom Jahre 16809.
Aber auch deren Geschäftskreis umfaßte keineswegs schon
das ganze Gebiet der Domänen und Regalien. Zunächst be⸗
stand neben ihr nach alter kurmärkischer Einrichtung immer
noch die sogenannte Schatullenverwaltung fort, die Verwaltung
der kurfürstlichen Privatkasse, in welche die Juden- und Straf⸗
gelder, die Münz- und Forsteinkünfte sowie auch gewisse
S. oben S. 658 f., 678 f.