geber vor 25 Jahren nicht dachte und nicht denken konnte, jetzt
durch eine Veränderung der Kontingentsverteilung einigermaßen aus
geglichen wird.
Aus dem zweiten Punkt ergiebt sich die Folgerung, daß im
Interesse des deutschen Geldwesens in keinem Fall an eine Erhöhung
der Kontingente der Privatnotenbanken gedacht werden kann, daß
also einzig und allein eine Erhöhung des Kontingents der Reichsbank
in Frage steht.
Wenn wir diese allein in Betracht kommende Frage eiuer Prü
fung unterziehen, so haben uns dabei folgende Gesichtspunkte, welche
sich aus dein Grundgedanken des deutscheil Systems der inbireften
Kontingentierung des Notenumlaufs ergeben, §u leiten:
Das steuerfreie Kontingent soll so groß sein, daß es der Bank
die möglichste Anpassung mi die in dem Wesen unserer Wirtschaft
begründeten Schwankungen des Geldbedarfs ermöglicht, aber nicht
größer, als es die Rücksicht auf die Sicherheit des Notenumlaufs
gestattet.
Ich will zunächst zeigen, daß diese letztere Rücksicht heute eine
beträchtlich weitere Abmessung des Kontingentes der Reichsbauk ge
stattet, als die im Vankgesetz gegebene, um dann darzuthun, daß die
Rücksicht auf die Schwankungen des Geldbedarfs entschieden eine
solche Erweiterung verlangt.
Als Otto Michaelis, der Urheber des Systems der Noten
steuer, im Jahre 1875 die vorgeschlagene Höhe des Kontingentes
der Reichsbank gegen die Anträge verteidigte, welche dieses Kon
tingent um 50 oder gar um 100 Millioneil Mark vermehren wollten,
führte er aus:
Der deutsche Notenumlauf werde ilach seiner Schätzung in Zu
kunft etwa 1 Milliarde Mark betragen. Bei voller Ausnutzuug
säintlicher steuerfreien Kontingente seien davon 385 Millionen Mark
„ungedeckt". Als Betrag der durch die Noteil ailderer Bankeil und
durch Reichskassenscheine gedeckten Noten feien etwa 60 Millioneil
Mark anzunehmen, sodaß im ganzeil 445 Millionen Mark metallisch
nicht gedeckter Noten einem Betrag von 555 Millionen Mark an
metallisch gedeckteil Noten gegenüberstehen würden. Bei voller Kon-
tingents- Ausnutzung werde also die metallische Notendeckung uur
wenig über die Hälfte betragen, und auf eine solche Deckung müsse
man im Interesse der Sicherheit des Geldwesens mit Notwendigkeit
halten.