Deutschland unter den polit. Nachwirkungen des Dreißigjähr. Krieges. 421
und Landesväterliche, der unter der Regierung Karl Ludwigs
und seines Sohnes geherrscht hatte, mit der Nachfolge der
Neuburger Linie. In den größten Territorien aber erreichte
man bald eine noch steilere Höhe; in Bayern übertraf die aus—
schweifende Verschwendung Max Emanuels bei weitem die
solide Prachtliebe Ferdinands; und in Sachsen wurde seit der
Wende des 17. Jahrhunderts der Gipfel schwerster, in gewissem
Sinne freilich noch kraftvollster und naivster Ausschweifungen
monarchischer Gewalt unter August dem Starken erstiegen.
Vorbild bei der Durchführung dieser Bestrebungen war
im einzelnen Versailles. Nur daß, was dort Ausfluß der
weiten Macht des Sonnenkönigs war und sich als immerhin
imposanter Ausdruck einer schier göttlichen Machtfülle darstellte,
in den kleinen Ländern der deutschen Potentaten als Selbstzweck
ins Willkürliche, Gemachte, nicht selten Karrikierte und
Komisch⸗Groteske zusammenschrumpfte. Freilich den Untertanen
der Zeit, die mit den Fürsten in dem Entwicklungsbereiche des—
selben Seelenlebens standen, kam dieser Eindruck keineswegs.
Sie waren in ihrer großen Mehrheit naiv entzückt; der Dichter
Pietsch rief noch 1740 in diesem Gedankenzusammenhange aus:
Der König ist vergnügt — das Land erfreuet sich:
noch Gottsched hat die Art Augusts von Sachsen, Hof zu
halten, aufrichtig bewundert; und von der Nationalökonomie
wurde der prunkhafte Absolutismus, da er Geld ins Land
bringe, ebenso gerechtfertigt befunden wie von der Theologie,
der es die Gottähnlichkeit der fürstlichen Lebensformen antat.
Aus diesem Zusammenhange erklärt es sich, daß die neue
fürstliche Haltung, zunächst Ausfluß des Bedürfnisses, die öffent—
liche Stellung des Herrschers zu erhöhen, auch das Privat—⸗
leben in einer im Verlauf deutscher Geschichte unerhörten
Weise beeinflussen konnte, ohne durchweg vernichtende Kritik
zu finden. Die Mätressenwirtschaft, ja die Duldung unnatür—
licher Laster zog an manchem Hofe ein. Und die Juristen⸗
fakultät zu Halle, der ein Thomasius, Gundling, Ludwig an⸗
gehörten, konnte in einem Rechtsgutachten erklären., das
»dium in concubinas muß bei großen Fürsten und Herren