Deutschland unter den polit. Nachwirkungen des Dreißigjähr. Krieges. 453
Wunsche, klare Machtverhältnisse auch in einem klaren Ver—
trage zum Ausdrucke zu bringen, vielmehr aus Erschöpfung
hatte man die Kriegsfackel gelöscht. Darum trugen die Ar—
tikel des Friedensinstrumentes zu nicht geringem Teile den
Charakter verklausulierter Waffenstillstandsbedingungen, bei
deren Wortlaut sich die Vertragsschließenden verschiedenes
dachten, und deren abweichend interpretierte Bedingungen sie
mit dem stillen Entschluß ratifizierten, sie sobald als möglich
zu umgehen oder zu brechen.
Für keinen der im Friedensinstrument behandelten Landes⸗
teile aber galt diese Beobachtung vielleicht mehr als für die viel⸗
umstrittenen Lande des linken Ufers des Oberrheins, vor allem
für das Elsaß. Zwar daß jetzt die Städte und Bistümer
Metz, Toul und Verdun, einst mit der Markgrafschaft Pont-à⸗
Mousson die Vorposten des heiligen Römischen Reiches nach
Westen, endgültig an Frankreich abgetreten seien, darüber ließ
der Friedensvertrag keinen Zweifel. Wie aber stand es mit
den Rechten, die Frankreich weiter nach Osten zu, nicht zum
geringsten auf Kosten der vorderösterreichischen Herrschaft am
Oberrhein, zugefallen waren? Da hieß es zum Beispiel: der
Allerchristlichste König sei gehalten, nicht nur die Bischöfe von
Straßburg und Basel nebst der Stadt Straßburg, sondern
auch die übrigen reichsunmittelbaren Stände im oberen und
niederen Elsaß, nämlich die Abte von Murbach und Lure, die
Abtissin von Andlau, das Benediktinerkloster in St. Georgenthal,
die Pfalzgrafen von Lützelstein, die Grafen und Barone von
Hanau, Fleckenstein, Oberstein und den Adel vom ganzen niederen
Elsaß, desgleichen auch die zehn Reichsstädte Hagenau, Kolmar,
Schlettstadt, Weißenburg, Landau, Oberehnheim, Rosheim,
Münster im Gregorientale, Kaysersberg und Türkheim, die
unter der kaiserlichen Landvogtei zu Hagenau ständen, in der
Freiheit und dem Besitze der Reichsunmittelbarkeit, die sie bis—
her genossen, zu belassen: so daß er nicht darüber hinaus eine
königliche Superiorität über sie beanspruchen könne, sondern
sich mit den Rechten zu begnügen habe, die dem Hause Oster—
reich bisher zustanden und nun vertragsmäßig an die Krone