Full text: Neuere Zeit (Abt. 2)

Deutschland unter den polit. Nachwirkungen des Dreißigjähr. Krieges. 453 
Wunsche, klare Machtverhältnisse auch in einem klaren Ver— 
trage zum Ausdrucke zu bringen, vielmehr aus Erschöpfung 
hatte man die Kriegsfackel gelöscht. Darum trugen die Ar— 
tikel des Friedensinstrumentes zu nicht geringem Teile den 
Charakter verklausulierter Waffenstillstandsbedingungen, bei 
deren Wortlaut sich die Vertragsschließenden verschiedenes 
dachten, und deren abweichend interpretierte Bedingungen sie 
mit dem stillen Entschluß ratifizierten, sie sobald als möglich 
zu umgehen oder zu brechen. 
Für keinen der im Friedensinstrument behandelten Landes⸗ 
teile aber galt diese Beobachtung vielleicht mehr als für die viel⸗ 
umstrittenen Lande des linken Ufers des Oberrheins, vor allem 
für das Elsaß. Zwar daß jetzt die Städte und Bistümer 
Metz, Toul und Verdun, einst mit der Markgrafschaft Pont-à⸗ 
Mousson die Vorposten des heiligen Römischen Reiches nach 
Westen, endgültig an Frankreich abgetreten seien, darüber ließ 
der Friedensvertrag keinen Zweifel. Wie aber stand es mit 
den Rechten, die Frankreich weiter nach Osten zu, nicht zum 
geringsten auf Kosten der vorderösterreichischen Herrschaft am 
Oberrhein, zugefallen waren? Da hieß es zum Beispiel: der 
Allerchristlichste König sei gehalten, nicht nur die Bischöfe von 
Straßburg und Basel nebst der Stadt Straßburg, sondern 
auch die übrigen reichsunmittelbaren Stände im oberen und 
niederen Elsaß, nämlich die Abte von Murbach und Lure, die 
Abtissin von Andlau, das Benediktinerkloster in St. Georgenthal, 
die Pfalzgrafen von Lützelstein, die Grafen und Barone von 
Hanau, Fleckenstein, Oberstein und den Adel vom ganzen niederen 
Elsaß, desgleichen auch die zehn Reichsstädte Hagenau, Kolmar, 
Schlettstadt, Weißenburg, Landau, Oberehnheim, Rosheim, 
Münster im Gregorientale, Kaysersberg und Türkheim, die 
unter der kaiserlichen Landvogtei zu Hagenau ständen, in der 
Freiheit und dem Besitze der Reichsunmittelbarkeit, die sie bis— 
her genossen, zu belassen: so daß er nicht darüber hinaus eine 
königliche Superiorität über sie beanspruchen könne, sondern 
sich mit den Rechten zu begnügen habe, die dem Hause Oster— 
reich bisher zustanden und nun vertragsmäßig an die Krone
	        
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