fullscreen: Währung und Handel

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Schuldner. Aber Beide unterwerfen sieh freiwillig und ini 
(Trnndc genommen, ohne es seihst zu wissen, dieser (Teiahr, 
weil sie eine ganz eigenartige Assecuranz gegen dieselbe 
besitzen, so lange das Metall, auf das sie contrahirt haben, 
das Münzinetall ihres Landes ist. Liese Assecuranz besteht 
darin, dass vermöge der den Preisen innewohnenden Tendenz, 
auf dem nominellen Satze zu beharren, wie im ersten Buche 
ausführlich nachgewiesen wurde, alle wirthschaftlichen Ver 
hältnisse den Preisschwankungen jenes Edelmetalls, welches 
die Währung des Landes bildet, nur sehr langsam nachfolgen 
und daher der Unterschied zwischen der nunmehrigen und 
früheren Kaufkraft des Geldes erst nach langer Zeit vollständig 
hervortreten kann. Der Geldbesitzer emptindet daher nicht 
sofort im vollen Umfange die Werthveränderung des Wäh 
rungsmetalls. Eine Werthveränderung jenes Metalls dagegen, 
welches die Währung des Landes nicht bildet, muss augen 
blicklich mit ihrem vollen Betrage zum Ausdrucke gelangen. 
Um die Wirkung dieses Unterschiedes auf die Contracts- 
verhältnisse zu veranschaulichen, möge ein concretes Beispiel 
gewählt werden. Ein Hypothekenschuldner habe jährlich fiOO 11. 
an Zinsen und Amortisationen zu zahlen; sein Landgut, auf 
.welchem die Hypothek haftet, trage im Durchschnitte 1000 fl., 
(lafiir kann aber tmmöglich der Moment der späteren Solutio jeder einzelnen 
Sehuld sein. Denn eine auf eine feste Münzsunnne einmal abgestellte Scbuld kann 
nicht rücksicbtlich der Höhe ihres Betrages für einen ganzen Zeitraum auf 
das Ungewisse gesetzt werden. — Auch würde damit gar leicht eine that- 
sächliche Benachtheilignng der Gläubiger gegeben sein. — Umgekehrt fur jede 
einzelne Schuld auf den Cours zur Zeit ihrer Entstehung zurückzugehen, datui 
würde es, abgesehen von dem Verstoss gegen das Uriucip der J’rakticabilitat 
des Hechtes, auch an allem juristischen Grunde fehlen. Hiernach bleibt nichts 
übrig, als auf Grund des durchschnittlichen Courses unmittelbar vor der Zeit 
des Ue'berganges den Werth allgemein zu ñxiren; wobei es Sache der auf 
nationalükoiiomische Untersuchung gestützten legislativen Erwägung im ein 
zelnen Falle sein muss, eine Zeit relativ dauerhaften Courses für den üeber- 
gang auszuwählen und die Grenzen für den Durchschnitt richtig festzustellen.“ 
Carl Knies dagegen begründet in seinem mit so grossem Scharfsinne 
durchgeführten Buche „Das Geld“ die rechtliche und wirtbschaftliehe Noth- 
Wendigkeit, die Relation, wie sie in der Zeit des Ueberganges vorhanden ist, 
als allein inassgebend für die Umrechnung zu betrachten, ganz stricte durch 
den Hinweis auf die rechtliche Function des Währungsgeldes als Träger 
legaler Wertlicoustauz.
	        
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