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Schuldner. Aber Beide unterwerfen sieh freiwillig und ini
(Trnndc genommen, ohne es seihst zu wissen, dieser (Teiahr,
weil sie eine ganz eigenartige Assecuranz gegen dieselbe
besitzen, so lange das Metall, auf das sie contrahirt haben,
das Münzinetall ihres Landes ist. Liese Assecuranz besteht
darin, dass vermöge der den Preisen innewohnenden Tendenz,
auf dem nominellen Satze zu beharren, wie im ersten Buche
ausführlich nachgewiesen wurde, alle wirthschaftlichen Ver
hältnisse den Preisschwankungen jenes Edelmetalls, welches
die Währung des Landes bildet, nur sehr langsam nachfolgen
und daher der Unterschied zwischen der nunmehrigen und
früheren Kaufkraft des Geldes erst nach langer Zeit vollständig
hervortreten kann. Der Geldbesitzer emptindet daher nicht
sofort im vollen Umfange die Werthveränderung des Wäh
rungsmetalls. Eine Werthveränderung jenes Metalls dagegen,
welches die Währung des Landes nicht bildet, muss augen
blicklich mit ihrem vollen Betrage zum Ausdrucke gelangen.
Um die Wirkung dieses Unterschiedes auf die Contracts-
verhältnisse zu veranschaulichen, möge ein concretes Beispiel
gewählt werden. Ein Hypothekenschuldner habe jährlich fiOO 11.
an Zinsen und Amortisationen zu zahlen; sein Landgut, auf
.welchem die Hypothek haftet, trage im Durchschnitte 1000 fl.,
(lafiir kann aber tmmöglich der Moment der späteren Solutio jeder einzelnen
Sehuld sein. Denn eine auf eine feste Münzsunnne einmal abgestellte Scbuld kann
nicht rücksicbtlich der Höhe ihres Betrages für einen ganzen Zeitraum auf
das Ungewisse gesetzt werden. — Auch würde damit gar leicht eine that-
sächliche Benachtheilignng der Gläubiger gegeben sein. — Umgekehrt fur jede
einzelne Schuld auf den Cours zur Zeit ihrer Entstehung zurückzugehen, datui
würde es, abgesehen von dem Verstoss gegen das Uriucip der J’rakticabilitat
des Hechtes, auch an allem juristischen Grunde fehlen. Hiernach bleibt nichts
übrig, als auf Grund des durchschnittlichen Courses unmittelbar vor der Zeit
des Ue'berganges den Werth allgemein zu ñxiren; wobei es Sache der auf
nationalükoiiomische Untersuchung gestützten legislativen Erwägung im ein
zelnen Falle sein muss, eine Zeit relativ dauerhaften Courses für den üeber-
gang auszuwählen und die Grenzen für den Durchschnitt richtig festzustellen.“
Carl Knies dagegen begründet in seinem mit so grossem Scharfsinne
durchgeführten Buche „Das Geld“ die rechtliche und wirtbschaftliehe Noth-
Wendigkeit, die Relation, wie sie in der Zeit des Ueberganges vorhanden ist,
als allein inassgebend für die Umrechnung zu betrachten, ganz stricte durch
den Hinweis auf die rechtliche Function des Währungsgeldes als Träger
legaler Wertlicoustauz.