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Die Verfassung dem Ämter im vierzehnten Jahrhundert.
Wiederkauf, Geldschulden, Hausmiethe u. a. Ausgenommen sind
aber: Braun- und Blauschlagen, Blutrunst und alle anderen Sachen,
die an Haut und Haar, auch an Hals und Hand gehen, wo von
dem Gerichte Strafen und Brüche kommen sollen; dieses alles ist
dem ehrbaren Rathe und Niedergericht als der hohen Obrigkeit
jederzeit Vorbehalten.“
Der Ältermann, oder wie er bei den Schneidern und Schmieden
genannt wurde, der Werkmeister, hatte endlich die Aufsicht über
die Arbeit der Genossen. Das Amt achtete streng darauf, dass
nur gute und allen billigen Anforderungen genügende Arbeit geliefert
wurde und die Kunden vor Übervortheilung gesichert
erschienen. Demgemäss musste, entweder auf specielle Ansage
der Obrigkeit oder in gewissen von vornherein bestimmten Zeiträumen,
der Ältermann einen Umgang durch alle Werkstätten machen
und sich von der Rechtschaffenheit der Arbeit überzeugen. Woraut
er insbesondere seine Aufmerksamkeit richten sollte, ist häufig m
den Schrägen selbst gesagt. Vor allen Dingen musste das zu verarbeitende
Material tadellos sein. In Gold- oder Silbersachen z.
durfte nicht mehr als 'A, Kupfer enthalten sein. Aber da aus gutem
Stoffe auch schlechte Produkte hervorgehen können, so wurde'die
Güte der fertigen Waare gleichfalls geprüft. Schuhe durften z.
ohne vorhergegangene Besichtigung durch den Altermann gar
nicht feilgeboten werden, und ob die Tonnen den vorschriftsmässigen
Rauminhalt wirklich aufwiesen, davon musste der Altermann
der Böttcher sich überzeugen. Offenbar hatte der Altermann
auch zu kontroliren, ob in den Bällen, wo eine Stempelung vorgeschrieben
war, die Marke in der That angebracht war.
Wie aus dem Vorstehenden ersichtlich, war die Ordnung c er
gewerblichen Zustände eine zweckmässige und überlegte. In festen,
durch das (besetz vorgeschriebenen Porinen, die wesentlich urc
die Rücksiciit auf die Konsumenten dictirt zu sein scheinen, beweg
sich die ganze gewerbliche Production. Den Konsumenten voll'
kommen zu befriedigen ist das Ziel, das die damalige (bewerbe-Politik
ins Auge fasst. Daher die ängstliche Überwachung def
gewerblichen Thätigkeit, die Vorschriften über die (iüte des Ro '
Stoffes, die Kontrole über das fertige Product, die Verpflichtung
zur Anbringung einer Marke. Auch das Meisterstück ist ursprunghc
vermuthlich im Interesse des Publikums eingeführt. Die Gewer e
treibenden scheuen sich l'ersönlichkeiten in das Amt aufzunehmen,
über deren Leistungsfähigkeit sie nicht genau unterrichtet sin -