Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Die  Verfassung  dem  Ämter  im  vierzehnten  Jahrhundert.

Wiederkauf,  Geldschulden,  Hausmiethe  u.  a.  Ausgenommen  sind
aber:  Braun-  und  Blauschlagen,  Blutrunst  und  alle  anderen  Sachen,
die  an  Haut  und  Haar,  auch  an  Hals  und  Hand  gehen,  wo  von
dem  Gerichte  Strafen  und  Brüche  kommen  sollen;  dieses  alles  ist
dem  ehrbaren  Rathe  und  Niedergericht  als  der  hohen  Obrigkeit
jederzeit  Vorbehalten.“
Der  Ältermann,  oder  wie  er  bei  den  Schneidern  und  Schmieden
genannt  wurde,  der  Werkmeister,  hatte  endlich  die  Aufsicht  über
die  Arbeit  der  Genossen.  Das  Amt  achtete  streng  darauf,  dass
nur  gute  und  allen  billigen  Anforderungen  genügende  Arbeit  geliefert ­
  wurde  und  die  Kunden  vor  Übervortheilung  gesichert
erschienen.  Demgemäss  musste,  entweder  auf  specielle  Ansage
der  Obrigkeit  oder  in  gewissen  von  vornherein  bestimmten  Zeiträumen, ­
  der  Ältermann  einen  Umgang  durch  alle  Werkstätten  machen
und  sich  von  der  Rechtschaffenheit  der  Arbeit  überzeugen.  Woraut
er  insbesondere  seine  Aufmerksamkeit  richten  sollte,  ist  häufig  m
den  Schrägen  selbst  gesagt.  Vor  allen  Dingen  musste  das  zu  verarbeitende ­
  Material  tadellos  sein.  In  Gold-  oder  Silbersachen  z.
durfte  nicht  mehr  als  'A,  Kupfer  enthalten  sein.  Aber  da  aus  gutem
Stoffe  auch  schlechte  Produkte  hervorgehen  können,  so  wurde'die
Güte  der  fertigen  Waare  gleichfalls  geprüft.  Schuhe  durften  z.
ohne  vorhergegangene  Besichtigung  durch  den  Altermann  gar
nicht  feilgeboten  werden,  und  ob  die  Tonnen  den  vorschriftsmässigen
  Rauminhalt  wirklich  aufwiesen,  davon  musste  der  Altermann ­
  der  Böttcher  sich  überzeugen.  Offenbar  hatte  der  Altermann
auch  zu  kontroliren,  ob  in  den  Bällen,  wo  eine  Stempelung  vorgeschrieben
  war,  die  Marke  in  der  That  angebracht  war.
Wie  aus  dem  Vorstehenden  ersichtlich,  war  die  Ordnung  c  er
gewerblichen  Zustände  eine  zweckmässige  und  überlegte.  In  festen,
durch  das  (besetz  vorgeschriebenen  Porinen,  die  wesentlich  urc
die  Rücksiciit  auf  die  Konsumenten  dictirt  zu  sein  scheinen,  beweg
sich  die  ganze  gewerbliche  Production.  Den  Konsumenten  voll'
kommen  zu  befriedigen  ist  das  Ziel,  das  die  damalige  (bewerbe-Politik
  ins  Auge  fasst.  Daher  die  ängstliche  Überwachung  def
gewerblichen  Thätigkeit,  die  Vorschriften  über  die  (iüte  des  Ro  '
Stoffes,  die  Kontrole  über  das  fertige  Product,  die  Verpflichtung
zur  Anbringung  einer  Marke.  Auch  das  Meisterstück  ist  ursprunghc
vermuthlich  im  Interesse  des  Publikums  eingeführt.  Die  Gewer  e
treibenden  scheuen  sich  l'ersönlichkeiten  in  das  Amt  aufzunehmen,
über  deren  Leistungsfähigkeit  sie  nicht  genau  unterrichtet  sin  -
            
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