Object : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

148

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  54  u.  65.

M,'
«  ft»ifÄ  ÄrÄ-Ä
NMZSM-MZ
mmm#
können  manche  Fälle  vorkommen,  in  welchen  es  für  Personen,  die
Ei  US?;'.«"Wíiwsa^as:
'UE-rŗs-Lyss
b )  um  sich  den  Bezug  von  Invaliden-  und  Altersrente  für  den  Fall  ru
sichern,  daß  sie  des  Rechtes  auf  Unfallrente  verlustig  gehen.  *
S.  Gebhard,  Kommentar  Sinnt.  11  zu  §.  4.
^reffend  die  Feststellung  des  Zeitpunktes,  von  welchem  ab  die  Befreiung
£  T  f'  1  Ļlbs.  3  des  Jnvalidttats-  und  AltersversicherungsgeseheS
bezeichneten  Personen  von  der  Versicherungspflicht  wirksam  zu  werden  hat
von  der  überwiegenden  Mehrzahl  der  Versicherungsanstalten  und  von  den
Landes-Versicherungsamtern  dahin  beantwortet  worden  ist,  daß  für  feit*
Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  der  Tag,  an  welchem  der
bezügliche  Antrag  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde  eiliaegangen
  ist,  entscheidend  sein  müsse,  und  daß  daher  die  nach  diesem
Zeitpunkt  etiva  noch  geleisteten  Beiträge  den  Betheiligten  zu  erstatten  seien
Da  diese  Auffassung,  welche  aus  dem  Gebiete  der  Unfallversicheruna  unter
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.