286 Besteuerung der Forstwirtschaft.
nutungen aus aussetzenden und Nachhaltsbetrieben wurde aus folgenden Gründen wieder
fallen gelassen: „Die außerordentlichen Waldnutzungen seien von jeher im Steuergesetz beim
Tarif begünstigt worden, weil sie den Ertrag einer größeren Reihe von
Jahren darstellten. Es werde. nicht für zweckmäßig gehalten, daß, wie im
Regierungsentwurf, so streng zwischen ausseßzenden und Nachhaltsbetrieben unterschieden
werde. In der Praxis lasse sich dieser Unterschied nicht einwandfrei durchführen, auch im
aussetzenden Betriebe kämen in gewisssem Umfange laufende Nutzungen vor. Rein aus-
seende Betriebe gäbe es überhaupt nicht. Zudem ginge man in der Forstwirtschaft neuer-
dings dazu über, Kahlhieb überhaupt nicht mehr vorzunehmen. Im Interesse der Praxis
müsse daher die Vorschrift für beide Arten der Betriebe Anwendung finden. Dann brauche
im einzelnen nicht festgestelltt zu werden, ob ein aussetzender oder ein Nachhaltsbetrieb
vorliege“.
Die Worte „auf Antrag des Steuerpflichtigen“ im ersten Satze des § 59 haben folgende
Bedeutung: „Es kann bei den Einkünften aus der Forstwirtschaft auch Fälle geben, in
denen es für den Steuerpflichtigen günstiger ist, wenn die Vorschrift des § 59 keine An-
wendung findet. Dies ist der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger in einem neben der Forst-
wirtschaft betriebenen Wirtschaftszweig, z. B. in seinem landwirtschaftlichen Betriebe, Ver-
luste erlitten hat und diese durch die Erträge aus außerordentlichen Waldnugtzungen zu decken
gezwungen ist!).“
Die durch den § 59 des neuen Reichseinkommensteuergeseßzes vorgenommene Neu-
regelung der forstwirtschaftlichen Einkommensbesteuerung kann als eine glückliche Lösung
dieses schwierigen Problems bezeichnet werden; sie bringt nicht nur eine erhebliche Ver-
einfachung gegenüber den Bestimmungen des § 24 des alten Gesetzes, sie zeichnet sich auch
dadurch aus, daß sie allen billigen Forderungen der Forstwirtschaft gerecht zu werden
versucht.
Nach dem Körperschaftssteuerges et vom 10. August 1925 sind
„Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften“ und ähnliche Realgemeinden, sofern
sie nicht einen über einen Nebenbetrieb hinausgehenden Gewerbebetrieb unterhalten“ von
der Körperschaftssteuer befreit (§ 9, Ziffer 6).
Gesetz über Vermögens- und Erbschafts st euer vom 10. Augulst
1 9 2 5. Die Forderungen der Forstwirtsschaft, daß die Vermögensssleuer unbedingt aus dem
Ertrag zahlbar sein solle und über ein Drittel der bereits aus dem Reineinkommen gezahlten
Einkommensteuer nicht hinausgehen dürfe, haben in dem Gesetz nur unvollkommen An-
erkennung gefunden. Die hohen Tarifsähe paralysieren die Eigenschaft der Vermögens-
steuer als einer Ergänzung zur Eintommensteuer besonders dann, wenn das Problem des
Kapitalisierungsfaktors, auf das weiter unten bei der Besprechung des Reichsbewertungs-
gesetes noch zurückzukommen sein wird, keine zeitgemäße Lösung findet. ~ Der T ar if satz
für die Vermögensversteuerung beträgt 5 vom Tausend. Bei Vermögen unter 50 000 Mk.
erfahren die Tarifsätze eine Herabsetzung von 4 bis 2 vom Tausend. Bei Vermögen über
250 000 Mk. sind Steigerungen von 5,5 bis 7,5 vom Tausend vorgesehen. Der Satz von
7,5 vom Tausend wird bei Vermögen von 5 Millionen Mark erreicht. – Für die Kalender-
jahre 1925 und 1926 finden jedoch nach § 24 des Gesetzes die erhöhten Sätze bei der
Veranlagung noch keine Anwendung. – Von der Vermögenssteuer sind nach § 4 Abs. 5.
1) Wrabec, „Die verabschiedeten Steuergesetze in ihrer Bedeutung für die Forstwirtschaft“,
Der deutsche Forstwirt, 1925, Nr. 100, S. 957.