Object: Forstwirtschafts-Politik

286 Besteuerung der Forstwirtschaft. 
nutungen aus aussetzenden und Nachhaltsbetrieben wurde aus folgenden Gründen wieder 
fallen gelassen: „Die außerordentlichen Waldnutzungen seien von jeher im Steuergesetz beim 
Tarif begünstigt worden, weil sie den Ertrag einer größeren Reihe von 
Jahren darstellten. Es werde. nicht für zweckmäßig gehalten, daß, wie im 
Regierungsentwurf, so streng zwischen ausseßzenden und Nachhaltsbetrieben unterschieden 
werde. In der Praxis lasse sich dieser Unterschied nicht einwandfrei durchführen, auch im 
aussetzenden Betriebe kämen in gewisssem Umfange laufende Nutzungen vor. Rein aus- 
seende Betriebe gäbe es überhaupt nicht. Zudem ginge man in der Forstwirtschaft neuer- 
dings dazu über, Kahlhieb überhaupt nicht mehr vorzunehmen. Im Interesse der Praxis 
müsse daher die Vorschrift für beide Arten der Betriebe Anwendung finden. Dann brauche 
im einzelnen nicht festgestelltt zu werden, ob ein aussetzender oder ein Nachhaltsbetrieb 
vorliege“. 
Die Worte „auf Antrag des Steuerpflichtigen“ im ersten Satze des § 59 haben folgende 
Bedeutung: „Es kann bei den Einkünften aus der Forstwirtschaft auch Fälle geben, in 
denen es für den Steuerpflichtigen günstiger ist, wenn die Vorschrift des § 59 keine An- 
wendung findet. Dies ist der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger in einem neben der Forst- 
wirtschaft betriebenen Wirtschaftszweig, z. B. in seinem landwirtschaftlichen Betriebe, Ver- 
luste erlitten hat und diese durch die Erträge aus außerordentlichen Waldnugtzungen zu decken 
gezwungen ist!).“ 
Die durch den § 59 des neuen Reichseinkommensteuergeseßzes vorgenommene Neu- 
regelung der forstwirtschaftlichen Einkommensbesteuerung kann als eine glückliche Lösung 
dieses schwierigen Problems bezeichnet werden; sie bringt nicht nur eine erhebliche Ver- 
einfachung gegenüber den Bestimmungen des § 24 des alten Gesetzes, sie zeichnet sich auch 
dadurch aus, daß sie allen billigen Forderungen der Forstwirtschaft gerecht zu werden 
versucht. 
Nach dem Körperschaftssteuerges et vom 10. August 1925 sind 
„Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften“ und ähnliche Realgemeinden, sofern 
sie nicht einen über einen Nebenbetrieb hinausgehenden Gewerbebetrieb unterhalten“ von 
der Körperschaftssteuer befreit (§ 9, Ziffer 6). 
Gesetz über Vermögens- und Erbschafts st euer vom 10. Augulst 
1 9 2 5. Die Forderungen der Forstwirtsschaft, daß die Vermögensssleuer unbedingt aus dem 
Ertrag zahlbar sein solle und über ein Drittel der bereits aus dem Reineinkommen gezahlten 
Einkommensteuer nicht hinausgehen dürfe, haben in dem Gesetz nur unvollkommen An- 
erkennung gefunden. Die hohen Tarifsähe paralysieren die Eigenschaft der Vermögens- 
steuer als einer Ergänzung zur Eintommensteuer besonders dann, wenn das Problem des 
Kapitalisierungsfaktors, auf das weiter unten bei der Besprechung des Reichsbewertungs- 
gesetes noch zurückzukommen sein wird, keine zeitgemäße Lösung findet. ~ Der T ar if satz 
für die Vermögensversteuerung beträgt 5 vom Tausend. Bei Vermögen unter 50 000 Mk. 
erfahren die Tarifsätze eine Herabsetzung von 4 bis 2 vom Tausend. Bei Vermögen über 
250 000 Mk. sind Steigerungen von 5,5 bis 7,5 vom Tausend vorgesehen. Der Satz von 
7,5 vom Tausend wird bei Vermögen von 5 Millionen Mark erreicht. – Für die Kalender- 
jahre 1925 und 1926 finden jedoch nach § 24 des Gesetzes die erhöhten Sätze bei der 
Veranlagung noch keine Anwendung. – Von der Vermögenssteuer sind nach § 4 Abs. 5. 
1) Wrabec, „Die verabschiedeten Steuergesetze in ihrer Bedeutung für die Forstwirtschaft“, 
Der deutsche Forstwirt, 1925, Nr. 100, S. 957.
	        
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