Politische Restauration; wirtschaftliche Fortschritte. 403
kraten widerstand Friedrich Wilhelm III. um so weniger, als
gleichzeitig die Nachrichten von der Revolution in Italien und
Griechenland eintrafen. Und so fiel denn die Entscheidung zu⸗
gunsten der Reaktion. Am 11. Zuli 1821 lehnte der König
eine freiheitliche Kommunalordnung ab, nachdem er noch nicht
lange vorher die Mitwirkung der Stände als für künftige
Kontrahierung von Staatsschulden notwendig bezeichnet hatte.
Bald darauf, am 26. November 1822, starb Hardenberg, zwar
selbst nur noch ein lauer Verteidiger einer repräsentativen Ent—
wicklung, aber immerhin noch ein letzter Hort freiheitlicher
Anschauung aus früheren Zeiten.
Von nun ab war in Preußen nur noch von Provinzial⸗
ständen die Rede. Ihre Organisation aber überließ der König
seinem Sohne, dem Kronprinzen. Und dieser betätigte nun
alsbald Ideale, die man wohl fälschlich als mittelalterlich be—
zeichnet hat — vielmehr entsprachen sie einem zwar romanti⸗
schen, aber subjektivistisch fortgeschrittenen Gefühl —: die sich
aber nach Lage der Verhältnisse nicht anders als unter Zu⸗
geständnissen an die Restauration durchführen ließen. Er
wünschte einen Aufbau der Vertretung nicht nach den indivi⸗
dualistischen Prinzipien der Einzelwahl, sondern unter organi⸗
scher Heranziehung der sozialen Schichtung; und er fand sich
dabei in Übereinstimmung mit der Theorie und Praxis, die
in manchem kleinen Staate unter Bewahrung liberaler Grund⸗
sätze gesiegt hatte. Allein ließen sich in den Provinzen Preußens
sozial charakterisierte Vertretungen anders als auf der alten
Ständeeinteilung des 18. Jahrhunderts, nur vielleicht unter
stärkerer Heranziehuug der Bauern, aufbauen? Das Gesetz
über die Anordnung der Provinzialstände vom 5. Juni 1823
verfügte die Zusammensetzung dieser Stände aus Mitgliedern
des Herrens, des Ritter⸗, des Bürger- und des Bauernstandes.
Fur die Bestimmung der Tätigkeit dieser Stände aber setzte
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stitutionen fast zur Untätigkeit verdammten. Dazu wurden in
den folgenden Jahren noch Kreisordnungen für die einzelnen
Provinzen erlassen, die auch in den unteren Lebenskreisen den
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