15. Titel: Gemeinjhaft. 8 753. 1363
Die Borfchriften gelten auch hinf, der den Grundftücen AO ben-
den Gerechtigkeiten (Kure des älteren Rechtes 2C.), val. Steiner, Komm.
3. 3w36. €. 5 und 305.
Eine eingehende Daritellung des ganzen Berfahrens und der
Streitfragen gibt Drefdher a. a. DO.
g) Sinfichtlih der Amwmangsveriteigerung eine8 gemeinidhaftlidhen Grundftücs bei
SCheleuten vol. RKOS. Bd. 67 S. 396, 88 1407 Her. 2 und 1375.
4, Sür beide Arten des Verkaufs gelten übrigens die SohußvorfOriften der
SS 456—458.
__ Die Verteilung des Erlöfe8 hat nach $ 752 zu gefhehen. Sind die Teilhaber
nicht einig hierüber, fo ijt Klageftellung nötig (ebenfo Pland Bem. 4).
5. Ueber die Frage, ob vormundfhaftsgeridhtlicdhe Genehmigung erforderlich
it, f. Bem. V. 8 zu 8 1643 und Bem. 5, b zu 88 1821, 1822.
3)
5. Wie bereit oben unter 2 angedeutet, ift hier nochmals im ar hervor:
‚uheben, daß die Vorfchriften des S 753 dispofitiver Natur find. Die Zeilhaber Können
daher nicht nur einzelne der für den Pfandverkauf maßgebenden Borfchriften ausfhließen
der abändern, fondern auch überhaupt eine andere Art des Verkaufs vereinbaren.
Bal. auch unten Bem. H.
8 7. bl. 1 Sag 2: Fit die Veräußerung an einen Dritten unftatthaft, fo
ijt der Gegenftand unter den Teilhabern zu verfteigern, fo daß alfo der Zujchlag
nur an einen von diefen erfolgen kann (übereinitimmend mit dem PLR. a. a. DO. 8 94).
Hier find insbefondere die gefeß lichen und vor allem die Legtwilligen Ber-
iußerungSverbote von Wichtigkeit. Bol. SS 135, 136, fowie Bem. I, 3 N 5 752
über die Durchführung der lektwilligen Beitimmung, daß das NachlaBgrunditück dent
EN de unter den AMbkömmlingen zugefchlagen werden foll, val. ROGES. Bd. 52
SS.
‚ Hinfidhtlid der vertragsmäßigen VBeräußerungSverbote und ihrer
Wirkungen f. einerfeits Bem. I, 5 zu S 747, anderfeitz 88 749 YAbf. 2 und 751, fowie
Bent. 11, 4 zu 8 749.
Wenn wenigitenS die Ausübung des Rechtes veräußert werden kann, wie 3. Y. bei
zinem NieBbrauche (8 1059), fo kann einer Veräußerung in] vweit die GefebesSbeltimmung
zicht hinderlich fein.
Eine gleiche Borfehrift Für die Vorausfeßung, daß der gemeinfhaftliche Sn
nur für die Teilhaber einen Wert habe, wurde abfichtlih vermieden, da ich {Ower
beftimmen läßt, ob ein Gegenjtand nur für die Teilhaber und nicht auch für einen Dritten
Wert hat (M. 11, 885).!
8. YNeber die Rechtslage, wenn das Verfahren fhon vor der Fälligk eit des An-
prucdhS auf Teilung begonnen wurde, vgl. NSS. Bd. 47 S. 363.
9. Ueber die Frage, wie die Auseinanderfebung und deren DO geichehen
bat, wenn ein vor dem 1. Januar 1900 verftorbener Erblaffer mehreren Berionen ein
Srunditüc zugewendet hat, % ROES. Bd. 52 S. 174 ff.
. 10. Die Beftimmung hezieht {ih übrigen? nur auf die re tlide Unveräuker-
(iGkfeit, über tatfäcghlidhe Unveräußerlichkfeit {. Bem. IL und IM. ;
11. Selddahn im „Recht“ 1907 S. 564 empfiehlt, bei einer Pfändung von Anteils:
rechten an Sachen die analoge Unwendung des 8 811 ZPO. zu geftatten.
II. Zu Ab). 2: Die Koften der Nr nUng der Gemeinfdhaft find von den
Teilhabern gemeinfchaftlih zu tragen. Für den Fall aber, daß ein verfuchter Verkauf
>rfolglos geblieben ilt, hat jeder Teilhaber das Recht, die Wiederholung des Vers
jucheS zu verlangen. E83 entfpricht dabei der Billigkeit, daß die Koften DdiefeS wieder:
dolten Berfuches im Falle der Erfolglofigkeit von dem Antragiteller zu tragen jind. Ab]. 2
ilt im übrigen bei jeder nad 8 753 angängigen Verwertungsmaßregel, alfo auch bei der
Smangsverfteigerung zum Zwede ber Teilung nach SS 180 ff. ZwVBS. (j. oben Bem. I, 3).
‚. Wenn der erfte Berwertungsverfuch auf Grund einer hefonderen von S 753 ab-
eiDenDEN Vereinbarung veranitaltet wurde, gilt Abi. 2 dagegen nicht (val. Wlan in
em. 8).
IH. Neber die Frage, wa8 zu tun ift, menn der Verkauf unmöglich oder ein
folder vergeblidh verfucht wurde, gibt $ 745 Nor. 2 Auffchluß. Val. Bem. IL zu
S 745 (ES. I batte für folde Fälle einen befonderen $ 772 normiert; MM. Il, 772).
RE