fullscreen: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

der verwahrenden Behörde, die Verfügung vor Herausgabe zu eröffnen. 
Der Konsul hat jedoch eine beglaubigte Abschrift jeder in seinen Besitz 
gelangten und eröffneten Verfügung alsbald der Ortsbehörde mitzuteilen 
S 6. 
Der Konsul hat'die Nachlaßgegenstände, die er in Besitz genommen 
hat, innerhalb des Landes seines Amtssitzes aufzubewahren, Er hat das 
Recht und die Pflicht, alle Maßnahmen zu treffen, die er zur Erhaltung 
des Nachlasses als im Interesse der Erben liegend erachtet oder die zur 
Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen des Erblassers oder der 
Erben erforderlich sind. Insbesondere ist er gegenüber den zuständigen 
Behörden zur Erteilung von Auskunft über den Wert des Nachlasses ver- 
pflichtet, Er kann den Nachlaß entweder persönlich verwalten oder 
durch einen von ihm gewählten, in seinem Namen handelnden Vertreter, 
dessen Geschälitsführung er überwacht, verwalten lassen, Der Konsul ist 
berechtigt, die Hilfe der Ortsbehörden in Anspruch zu nehmen. 
Der Konsul ist berechtigt, kaufmännische, gewerbliche oder land- 
wirtschaftliche Unternehmungen des Erblassers für die Erben {fortzu- 
führen oder durch Bevollmächtigte fortführen zu lassen oder, wenn dies 
im Interesse der Erben geboten ist, aufzulösen. Die Erben sollen vorher 
gehört werden. 
8 7. 
Der Konsul ist befugt, alle Sachen, die dem Verderben ausgesetzt 
sind oder deren Aufbewahrung schwierig oder kostspielig sein würde, 
öffentlich in der durch Gesetz und Gebrauch des Landes vorgeschrie- 
benen Weise versteigern zu lassen oder freihändig zu verkaufen. ; 
ı Der Konsul ist ferner berechtigt, die Kosten der letzten Krankheit 
und der Beerdigung des Verstorbenen, den Lohn von Hausbediensteten, 
Angestellten und Arbeitern, Mietzins und andere Beträge, deren Auf- 
wendung zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses erforderlich 
ist sowie im Notfalle den für die Familie des Verstorbenen erforder: 
lichen Unterhalt, ferner Gerichtskosten, Konsulatsgebühren und ähnliche 
Kosten sofort aus dem Bestande des Nachlasses zu entnehmen. 
S 8. 
Die Zwangsvollstreckung in die Nachlaßgegenstände ist auch dann 
zulässig, wenn diese sich in der Verwahrung des Konsuls befinden, Die 
zuständige Behörde hat, sofern die Herausgabe einer Sache zum Zwecke 
der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, den Konsul um die Herausgabe 
zu ersuchen; dieser muß dem Ersuchen entsprechen, 
Falls bei der zuständigen Ortsbehörde ein Konkursverfahren über 
den im Lande befindlichen Nachlaß eröffnet wird, muß der Konsul auf Er- 
fordern alle Nachlaßgegenstände, soweit sie zur Konkursmasse gehören, 
der Ortsbehörde oder dem Konkursverwalter ausliefern, Der Konsul ist 
befugt, die Interessen der Staatsangehörigen seines Landes in dem Ver- 
fahren wahrzunehmen. 
In den Fällen Abs; 1 und 2 ist die Anwendung unmittelbaren 
Zwanges gegen den Konsul ausgeschlossen. 
Y.
	        
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