Object : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bad  122

Waofflischaft
Kiel

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  32.

sich  die  fragliche  Tagelohnsquote  als  Lohnarbeiter  zu  erwerben,  und  ob  ferner
diese  Erwerbsunfähigkeit  eine  Folge  der  Beschaffenheit  seines  Körpers  oder
seines  Geistes  ist.
Daß  diese  Voraussetzungen  bei  dem  Kläger  zutreffen,  hat  das  Schiedsgericht ­
  nicht  festgestellt.  Was  es  thatsächlich  angenommen,  weicht  davon  wesentlich ­
  ab:  abgesehen  davon,  daß  es  seiner  vergleichenden  Berechnung  den
nach  §.  6  Abs.  2  des  L.U.V.G.  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  festgesetzten
Jahresarbeitsverdienst  landwirthschaftlicher  Arbeiter,  nicht  aber  —  wie  vorgeschrieben ­
  —  den  von  derselben  Behörde  gemäß  §.  8  des  Kr.V.G.  festzusetzenden
Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  zu  Grunde  gelegt  hat,  folgt  aus  dem
Umstände  allein,  daß  der  Kläger  das  fragliche  Drittel  in  den  letzten  drei  Jahren
vor  dem  Inkrafttreten  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  nicht
verdient  hat  und  auch  gegenwärtig  nicht  verdient,  noch  keineswegs  seine
dauernde  Unfähigkeit,  jenen  Verdienst  zu  erzielen.  Zu  einem  solchen  Schluffe  berechtigt ­
  auch  der  sonstige  Akteninhalt  um  so  weniger,  als  der  Kläger  sich  im
Besitze  eines  Wohnhauses  uud  eines  baaren  Kapitals  von  2400  Mk.  befindet,
mithin  nicht  geradezu  genöthigt  ist,  seine  Arbeitskraft  aufs  Aeußerste  anzuspannen ­
  und  jeden  Nebenverdienst  mitzunehmen,  der  sich  ihm  etwa  außerhalb
seiner  eigentlichen  Berufsthätigkeit  als  Küster  bietet."
Don  den  gleichen  Grundsätzen  ist  das  württembergischc  Schiedsgericht  I.
in  folgender  Entscheidung  (Mittheilungen  1891  S.  43)  ausgegangen:  „Der
Umstand,  daß  S.  für  das  Jahr  1890  keinen  höheren  Arbeitsverdienst  als
196  Mk.  50  Pf.,  also  um  3  Mk.  50  Pf.  weniger  als  das  Drittel  bezeichneten
Verdienstes  (600  Mk.)  nachweisen  kann,  rechtfertigt  noch  nicht  den  Schluß,  daß
er  zu  dem  Erwerb  von  200  Mk.  nicht  mehr  im  Stande  gewesen  sei.  Ein  solch
unbedeutender  Einnahmeausfall  ist  schon  aus  zufälligen  Umständen  erklärlich.
Auch  würde  sich  ein  so  kleiner  Einnahmeausfall  bei  einem  Manne  von  83  Jahren,
der  wie  der  Kläger  nicht  gänzlich  mittellos  ist  uud  erwachsene  Kinder  hat,
auch  daraus  erklären,  daß  von  ihm  nicht  um  jeden  Preis  Arbeit  gesucht  wurde.
Ucberdies  ist  bescheinigt,  daß  dem  S.  pro  1891  wieder  ein  200  Mk.  übersteigender ­
  Arbeitsverdienst  in  Aussicht  steht.  Namentlich  aber  zeigt  der  Augenschein. ­
  daß  S.  auch  für  eine  gewöhnliche  Tagelöhnerarbeit  noch  die  nöthigen
Kräfte  besitzt.  Hiernach  liegt  die  Voraussetzung  des  §.  4  Abs.  2  nicht  vor,  S.
ist  mit  Recht  in  die  Versicherung  eingetreten  und  hat,  da  er  in  den  Jahren
1888—1890  einschließlich  ständig  in  der  Beschäftigung  als  Orgeltreter  und  unständig ­
  als  Tagelöhner  gestanden,  den  Anspruch  auf  Altersrente  "
Die  Frage  der  Einwirkung  des  Mangels  an  Arbeitsgelegenheit
«lis  die  Annahme  des  Vorhandenseins  oder  Nichtvorhandenseins  der  Erwerbsunfähigkeit ­
  (hier  jedoch  in  Anwendung  des  §.  9  Abs.  8  des  I.  u.  A.V.G.)  hat
das  Reichs-Bersicherungsamt  in  zwei  Nevistonsentscheidungen  vom  20.  März
1893  Nr.  250  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  95)  erörtert.  Die  Erwerbsunfähigkeit ­
  ist  als  vorhanden  angenommen  in  einem  Falle,  wo  eine  bisher  stets
lediglich  in  landwirthschaftlichen  Betrieben  in  ländlichen  von  größeren  Städten
entsernt  belegenen  Ortschaften  der  Provinz  Posen  beschäftigt  gewesene  Dienstmagd
  an  einem  mit  unerträglichen  Ausdünstungen  verbundenen  unheilbaren
Nasenübel  litt  und  aus  diesem  Grunde  nirgends  mehr  dauernde  Arbeit  finden
konnte,  obwohl  sie  im  Uebrigen  körperlich  und  geistig  befähigt  war,  landwirthschaftliche
  Arbeiten.  zu  verrichten.  Dagegen  ist  die  Erwerbsunfähigkeit  als
nicht  vorhanden  erachtet  in  dem  Falle  einer  Dienstmagd  aus  der  Umgegend
von  Wiesbaden,  welche  wegen  hochgradiger  Schwerhörigkeit  keinen  Dienst  mehr
finden  konnte,  da  davon  ausgegangen  wurde,  daß  wegen  der  Frage  der  Behinderung ­
  in  der  Aufsuchung  von  Arbeitsgelegenheit  nicht  nur  die  Verhältnisse
des  Heimathsdorfes,  sondern  auch  der  größeren  Orte  der  Nachbarschaft  in  Betracht ­
  zu  ziehen  seien,  in  denen  die  Klägerin  während  der  letzten  Jahre  wiederholt ­
  gewesen  sei  und  wo  auch  für  sie  sich  hinreichende  Arbeitsgelegenheit  finde.

11.

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