fullscreen: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

Bei Dislokationen innert der Sektion kann die Protokoll- 
anfnahme (Formular Nr. 71) durch ein Kommissionsmitglied 
erfolgen. 
27. Der erste Theil der Maschinenprotokolle (Formular 
Nr. 68) ist thun liehst genau aufzunehmen mit ganz besonderem 
Augenmerk auf alle neuen Bestandtheile der zum Abbruch 
kommenden Maschine. Die neuen Bestandtheile sind einzeln 
aufzuführen. 
§ 28. Das ausgefertigte Protokoll ist direkt dem Sektions 
vorstand des neuen Standortes der Maschine zu übermitteln, 
welcher seinerseits zwei Kommissionsmitglieder zu beauftragen 
hat, an Hand des ersten Protokolls die montale Maschine 
’« verifiziren und über den Befund ein zweites Protokoll 
(Nr. 68 Anhang) abzugeben. 
In demselben ist durch gewissenhafte Nachschau die Montage 
der Maschine im Zustand, wie er int ersten Theil bezeichnet 
ist. zu konstatircn. d. h. es ist das Vorhandensein weiterer 
neuer Bestandtheile oder Reparaturen genau anzugeben. 
§ 29. Wird die dislozirte Maschine zur Zeit nicht 
montât, so kommt dieselbe dennoch in Zuwachs der Sektion. 
Das Protokoll (Formular 68) bleibt jedoch vorläufig in 
Handen des Sektionsvorstandes und erhält vom Zentral 
aktuar eine Kontrolnummer. 
tz 30. Dislozirte Maschinen, bei denen nur Bohr-, 
Feston- und Stüpfelapparate neu angebracht wurden, fallen 
nicht unter die Taxation. Es ist immerhin auch hievon im 
Protokoll Vormerk zu nehmen. 
§ 31. Die Sektionsvorstände, die beit ersten Theil des 
Protokolls besorgen, sollen dasselbe sofort dem Sektions 
vorstand des Dislokationsortes zusenden: dieser hat die voll 
ständig ausgefertigten Protokolle möglichst gleichzeitig mit den 
Mntationsrapporten dem Zentralaktnariat einzusenden. Bei 
.Handänderungen ohne Dislokation ist im Mutationsrapport 
beizufügen „nicht dislozirt".
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.