Bei Dislokationen innert der Sektion kann die Protokoll-
anfnahme (Formular Nr. 71) durch ein Kommissionsmitglied
erfolgen.
27. Der erste Theil der Maschinenprotokolle (Formular
Nr. 68) ist thun liehst genau aufzunehmen mit ganz besonderem
Augenmerk auf alle neuen Bestandtheile der zum Abbruch
kommenden Maschine. Die neuen Bestandtheile sind einzeln
aufzuführen.
§ 28. Das ausgefertigte Protokoll ist direkt dem Sektions
vorstand des neuen Standortes der Maschine zu übermitteln,
welcher seinerseits zwei Kommissionsmitglieder zu beauftragen
hat, an Hand des ersten Protokolls die montale Maschine
’« verifiziren und über den Befund ein zweites Protokoll
(Nr. 68 Anhang) abzugeben.
In demselben ist durch gewissenhafte Nachschau die Montage
der Maschine im Zustand, wie er int ersten Theil bezeichnet
ist. zu konstatircn. d. h. es ist das Vorhandensein weiterer
neuer Bestandtheile oder Reparaturen genau anzugeben.
§ 29. Wird die dislozirte Maschine zur Zeit nicht
montât, so kommt dieselbe dennoch in Zuwachs der Sektion.
Das Protokoll (Formular 68) bleibt jedoch vorläufig in
Handen des Sektionsvorstandes und erhält vom Zentral
aktuar eine Kontrolnummer.
tz 30. Dislozirte Maschinen, bei denen nur Bohr-,
Feston- und Stüpfelapparate neu angebracht wurden, fallen
nicht unter die Taxation. Es ist immerhin auch hievon im
Protokoll Vormerk zu nehmen.
§ 31. Die Sektionsvorstände, die beit ersten Theil des
Protokolls besorgen, sollen dasselbe sofort dem Sektions
vorstand des Dislokationsortes zusenden: dieser hat die voll
ständig ausgefertigten Protokolle möglichst gleichzeitig mit den
Mntationsrapporten dem Zentralaktnariat einzusenden. Bei
.Handänderungen ohne Dislokation ist im Mutationsrapport
beizufügen „nicht dislozirt".