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§ 14. Dem Zentralkomite steht das Recht zu, mit der
Kontrole auch weitere Persönlichkeiten zu beauftragen, denen
dieselben Kompetenzen zukoinmen, wie dem Verbandsinspektor.
E. Spesltlles über die Kontrole.
§ 15. Als Grundlage zur Kontrole des Verbandsverkehrs
dienen die Legitimationskarten.
§ 16. Nur die vom Sektionsvorstand eigenhändig unterzeichneten
Legitimatiouskarteu haben Gültigkeit; sie sind ans
Verlangen beim jeweiligen Arbeitsbezug dein Arbeitgeber vorzuweisen.
§17. Tie Legitimationskarten dürfen nicht an Drittpersonen
abgetreten werden. Gerichtliche Einleitung wegen
Betrug bleibt vorbehalten.
§ 18. Legitimationskarten, welche beim Erlöschen der
Mitgliedschaft nicht an den Sektionsvorstand abgegeben wurden,
sind alls Kosten der Betreffenden vom Zentralaktnar zu
amortisiren. Das Gleiche geschieht, wenn eine Legitimationskarte
verloren geht.
§ 19. Die Kosten der Inspektionen und Untersuche trügt
der fehlbare Theil.
§ 20. Die Kontrol- wie Sektionskommission und der
Verbandsinspektor sind in ihrer Ueberwachnng der Einhaltung
der Verbandsvorschriften von den einzelnen Verbandsmitgliedern
nach Kräften zu nnterstiitzen. Letztere sind verpflichtet,
zu ihrer Kenntniß gelangte Uebertretnngen sofort an die
Kontrolorgane der betreffenden Sektion zu berichten.
C. Kontrole über den Maschinenverkehr.
a) Ersatzmaschinen.
§ 21. Wer für eine alte Maschine das Ersatzrecht beanspruchen
will, hat dem Sektionsvvrstand, in dessen Kreis
dieselbe aufgestellt ist, hievon Anzeige zu machen. Die
Demolirnng der alten Maschine hat in Gegenwart von zwei
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