Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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§  14.  Dem  Zentralkomite  steht  das  Recht  zu,  mit  der
Kontrole  auch  weitere  Persönlichkeiten  zu  beauftragen,  denen
dieselben  Kompetenzen  zukoinmen,  wie  dem  Verbandsinspektor.
E.  Spesltlles  über  die  Kontrole.
§  15.  Als  Grundlage  zur  Kontrole  des  Verbandsverkehrs ­
  dienen  die  Legitimationskarten.
§  16.  Nur  die  vom  Sektionsvorstand  eigenhändig  unterzeichneten ­
  Legitimatiouskarteu  haben  Gültigkeit;  sie  sind  ans
Verlangen  beim  jeweiligen  Arbeitsbezug  dein  Arbeitgeber  vorzuweisen. ­

§17.  Tie  Legitimationskarten  dürfen  nicht  an  Drittpersonen ­
  abgetreten  werden.  Gerichtliche  Einleitung  wegen
Betrug  bleibt  vorbehalten.
§  18.  Legitimationskarten,  welche  beim  Erlöschen  der
Mitgliedschaft  nicht  an  den  Sektionsvorstand  abgegeben  wurden, ­
  sind  alls  Kosten  der  Betreffenden  vom  Zentralaktnar  zu
amortisiren.  Das  Gleiche  geschieht,  wenn  eine  Legitimationskarte ­
  verloren  geht.
§  19.  Die  Kosten  der  Inspektionen  und  Untersuche  trügt
der  fehlbare  Theil.
§  20.  Die  Kontrol-  wie  Sektionskommission  und  der
Verbandsinspektor  sind  in  ihrer  Ueberwachnng  der  Einhaltung
der  Verbandsvorschriften  von  den  einzelnen  Verbandsmitgliedern ­
  nach  Kräften  zu  nnterstiitzen.  Letztere  sind  verpflichtet,
zu  ihrer  Kenntniß  gelangte  Uebertretnngen  sofort  an  die
Kontrolorgane  der  betreffenden  Sektion  zu  berichten.
C.  Kontrole  über  den  Maschinenverkehr.
a)  Ersatzmaschinen.
§  21.  Wer  für  eine  alte  Maschine  das  Ersatzrecht  beanspruchen ­
  will,  hat  dem  Sektionsvvrstand,  in  dessen  Kreis
dieselbe  aufgestellt  ist,  hievon  Anzeige  zu  machen.  Die
Demolirnng  der  alten  Maschine  hat  in  Gegenwart  von  zwei
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