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IV.
Die Untersuchungen der vorigen Abschnitte liefern uns nun
eine wichtige Regel für den Fall, dass wir zu deuten haben,
welchen Inhalt der Staat völkerrechtsgemässem Rechte geben
wollte, das er nicht unter ausdrücklicher Formulirung geschaffen
hat. So richtig es nämlich im einzelnen Falle ist, dass die Ver-
muthung dafür spricht, der Staat wolle alles Recht erzeugen, das
er zur Erfüllung seiner völkerrechtlichen Pflichten braucht,
so sicher scheint es mir anderseits zu sein, dass .er sich bei seiner
Rechtsetzung präsumtiv nicht mehr zu Gunsten des Auslandes
binden wolle, als er muss. Genügt ihm also das Ermächtigungs-
gesetz, so wird im Zweifel anzunehmen sein, er habe auch nur
ein Ermächtigungsgesetz erlassen wollen; und bloss dann ist
von dieser Vermuthung abzugehen, wenn nach dem besonderen
Zuschnitte der Verwaltungsorganisation auch das Befehlsgesetz
zu erwarten ist. Vor allem ist das wieder von Bedeutung bei
der Frage, welchen materiell-rechtlichen Inhalt das durch blosse
Vertragspublikation geschaffene Landesrecht besitzt. Mit aller
Entschiedenheit leugne ich hier, dass schon allein aus dem
Wortlaute des Vertragstextes, der von staatlichen Pflichten
handelt, auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen werden
$197 (dass freilich nach dieser Bestimmung der Befehlshaber der Truppen das
Recht hat, für sich selber Beute zu machen, ist im Prozesse der Erben
Blücher’s vom Obertribunal zutreffend entschieden worden; Entsch. LIIIS. 4y£f,,
Striethorst’s Archiv LIII S. 316 ft.); ferner Oesterreichisches Militärstrafgesetz
v. 15. Jan. 1855, $$ 264, 492 u. a. m. . Wenn das MStGB. $ 128 das eigen-
mächtige Beutemachen an Sachen verbietet, „welche an sich dem Beute-
recht unterworfen sind“, so sollen die hervorgehobenen Worte nicht
sowohl eine Verweisung auf völkerrechtliche Vorschriften bedeuten, als viel-
mehr gerade der Kommandogewalt überlassen, die beutefähigen Sachen zu
bestimmen, namentlich um Retorsion und Repressalie üben zu können. Vergl.
die Motive in den Drucks. d, Reichstags 1. Leg.-Per. III Sess. 1572. I No. 5
S. 106. SS. auch Löning, Verwaltung des Generalgouvernements im Elsass.
Strassburg 1874. S. 115f. — Aehnliche Erwägungen haben dazu geführt, die
schwere Strafbestimmung im M StGB. $134 gegen Leichenraub nicht auf die Be-
raubung des gebliebenen Feindes auszudehnen ; die Verübung dieser That ist nur
nach $ 139 als eigenmächtiges Beutemachen strafbar, kann demnach sogar erlaubt
werden. Vergl. die Motive a. a. O0. S. 110. S. aber auch englische Foreign
Enlistment Act 1870, sect. 8 („without license of Her Majesty“) u. v. a. m. —
Es wäre ein schwerer Irrthum, wolle man annehmen, dass solche Bestimmungen
völkerrechtswidrig seien. Die völkerrechtliche Pflicht kann auch unter ihrer
Herrschaft stets erfüllt werden.