Lohnregulirungen.
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in die Willkür der Tucher stellen solle. Das Resultat war
das Gesetz 30. Georg ML..c. 12 (1757), welches die Lohn-
regulirung durch die Friedensrichter einfach abschaffte und
die völlige Vertragsfreiheit wieder herstellte!). Das Gesetz
schaffte sogar implicite das nach älteren allgemeinen Gesetzen
bestehende Recht der Friedensrichter, die Löhne zu regu-
liren, ab, indem es einfach den Vertrag zwischen Arbeiter
und Arbeitgeber als einzige Norm für die Lohnhöhe hin-
stellte. Nur der Truck wurde wiederholt verboten,
Das Verlangen nach Lohnregulirung hatte hier ’also sehr
kurzen Erfolg. Es trat dasselbe. in der zweiten Hälfte des
18. Jahrhunderts noch in einer Reihe von anderen Fällen auf:
So petitionirten die Kohlenträger an den Kohlenschiffen
am 30. Mai 17582) um obrigkeitliche Lohnregulirung gegen-
über dem Moriopol ihrer Lohnherrn. Diese Leute, deren
Streitigkeiten mit den Herrn uns noch an anderen Stellen
beschäftigen werden, baten zugleich, dass Vorsorge für ihre
Kranken, Invaliden, Wittwen und Waisen getroffen werde,
Die Kohlenträger erreichten ihrer Petition entsprechend. ein
Gesetz 31. Georg II. c. 76, welches später (1770) durch
10. Georg III. ce. 53 abgeschafft wurde, weil es unwirksam war.
Die nunmehr ganz schutzlosen Arbeiter petitionirten am
11. Februar 17963) wiederholt um Lohnregulirung.
1776 lehnte das Unterhaus eine Petition von Maurern
ab‘), welche klagten, dass ihre Löhne seit 70 Jahren nicht
mehr regulirt worden seien und welche Erhöhung ihres Wochen-
lohns von 15 auf 18 Schilling verlangten.
1778 baten Strumpfwirker aus London und Nottingham
fruchtlos um Regulirung ihrer Hungerlöhne®) — die Fabri-
kanten widersprachen im Hinblick auf die Verschiedenheit
und Manniefaltigkeit der Producte, sowie auf die Coniuncturen
ı) Dies Gesetz erwähnt Brentano nicht. S. a. a. 0. 8. 107.
?) Journals Vol. 28 S. 259.
%) Journals Vol. 51.
4) Journals 35. 20. Debr. 1775 u. 1. April 1776.
5) Journals Vol. 36. 28. Januar. 23, u 25. Febr. 1778.