3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 797
bersicherung für solche Versicherte, welche infolge eines Unfalls dauernd invalide geworden
sind, und endlich bei dem Tode des Versicherten vor Eintritt des Versicherungsfalles.
Im letzteren Falle steht der Anspruch der Wilwe (unter Umständen dem Witwer) und
den Kindern unter 15 Jahren zu.
Voraussetzung ist die Erfüllung einer Wartezeit von mindestens 200 Beitrags⸗
wochen. Die Erstattungsansprüche unterliegen sämtlich einer kurzen Verjährung (von einem
bezw. zwei Jahren).
IV. Eine der wichtigsten Nebenleistungen, deren Gewährung dem Ermessen
der Versicherungsanstalten überlassen ist, ist die UÜbernahme eines geordneten Heil⸗
verfahrens?. Die Träger der Versicherung können ein Heilverfahren anordnen,
welches einmal den Zweck verfolgt, den Eintritt der Invalidität abzuwenden
(8Z Is8 des Ges.), zum anderen, den bereits im Besitze der Invalidenrente befindlichen
Personen die Erwerbsfähigkeit wieder zu verschaffen (8 17 Abs. 2 des Ges.).
Ist das Heilverfahren rechtmäßig angeordnet, so sind die Versicherten verpflichtet,
sich diesem zu uͤnterziehen. Während der Unterbringung des Erkrankten in einer Heil⸗
anstalt steht dessen Angehörigen, deren Unterhalt er aus seinem Arbeitsverdienste bestritten
hat, ein Unterstützungsanspruch zu (J.V. G. 8 18 Abs. 4,8 47 Abs. 2).
Die Versicherungsanstalten können in geeigneten Fällen die Heilbehandlung auch
den Krankenkassen übertragen (J. V. G. 88 19, 20, 47 Abs. 2).
V. Die Zahlung der Renten erfolgt vorschußweise durch die Postanstalten, welche
auf Anweisung der Versicherungsanstalten Almonatlich die fälligen Rentenbeträge an die
Empfänger auszahlen (J. V.G. Z 1283). Die Verteilung der Renten auf das Reich und
die Versicherungsanstalten (Gemein— Id Sondervermögen) wird durch die Rechnungsstelle
des ReichzVersicherungsamts bewirkt (J. V. G. 88 128 u. 126).
8 20. Die Aufbringung der Mittel.
I. Die Aufbringung der Mittel für die Invalidenversicherung erfolgt durch
Beihilfen aus öffentlichen Mitteln (Reichszuschüsse?) und durch Beiträge der Be—
teiligten. Die Reichszuschüsse werden zu den in jedem Jahre tatsächlich zu gewährenden
Renten gezahlt (J.V.G. 8 27 Abs. 2).
Die Beiträge sind derart zu bemessen, daß durch dieselben der Kapitalwert des
den Versicherungsanstalten zur Last fallenden Anteils der Renten u. s. w. gedeckt wird
(also Prinzip der Kapitaldeckung); die Beiträge sind feste und werden im voraus
auf bestimmte Zeiträume (von zehn zu zehn Jahren) festgesetzt (also Prämienv erfahren)
(I.V. G. 8 32). Die Höhe der Blitrage ist nach den fünf Lohnklassen? abgestuft. Der
Wochenbeitrag (die kleinste Einheit) beträgt für die erste Zeitperiodes in den fünf Lohn⸗
klassen: 14, 20, 24, 30, 86 Pfennig. Für die Zukunft hat der Bundesrat die Höhe
der Beiträge zu bestimmen (J. V. G. 8 82 Abs. 1, 5 u— 6). Die Versicherung in einer
höheren als der für den Versicherten maßgebenden Lohnklasse ist statthaft; der Versicherte
iann dies beanspruchen, jedoch erhöht sich hierdurch nicht die Beitraͤgslast, welche dem
Arbeitgeber auferlegt ist (6 34 Abs. H.
Die Beitragsentrichtung erfolgt durch das Markensystem, d. h. durch Ein—
llebung von Beitragsmarken im Geldwerte des zu entrichtenden Beitrags in die
Quittungskarte.
Die Beitragsmarken sind nach den Lohnklassen und nach den Zeitabschnitten,
1 Mit der Erstattung erlischt die Anwartschaft (IV.G. 8 42 Abs· 23. 8 48).
2 Zu vergl die —— der Heilbehandlung seit dem Jahre 1887, A. N. 1899 S. 236 ff.
an o Vshe etn e u bod Baheit Nu. isds Beihest J.
s Zu vergl. oben 19 Ziff. Iu. II.
Zu verol. oben ð 19 Ziff. J.
VBis 31 Deʒxmber 1910(3. B. G. 8 32 Abi. 1).