Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

7. G. Cohn, Wechsel- und Scheckrecht. 1073

nach englischem Recht und — trotz scheinbar entgegenstehenden gesetzlichen Wortlauts —
auch in Frankreich und der Schweiz statthaft. Unter der vom französischen Gesetz
zebrauchten Bezeichnung „provision préalable“ ist die „convention préalablo* (der
Scheckvertrag) gemeint.
V. Das Accept ist (vom certifying in Amerika 8 824 N. I. . und dem marking
im Londoner Olearinghouse abgesehen) ungewöhnlich, in der Schweiz ganz verboten, in
Deutschland (beim Geldscheck mit Übertragsklausel) ohne staatliche Genehmigung wohl
unzulässig. Ist es auf dem Scheck schriftlich vermerkt, so hat es dem Anweisungsempfänger
zegenüber selbständig verpflichtende Kraft. Eine Acceptationspflicht besteht nicht, auch nicht
für den Schuldner des Ausstellers (B.G.B. 8 787). Der Erwerber des Schecks hat kein
Recht auf das Accept; der Scheck ermangelt der Acceptabilität; daher gibt es auch nirgends
einen Regreß mangels Annahme.
VI. Pflichten des Angewiesenen.
Der Angewiesene ist aus dem Scheckvertrage dem Aussteller zur Bezahlung der
vertragsmäßig ausgestellten Schecks verpflichtet; er haftet wegen Nichteinlösung dem Aus—
steller auf vollen Schadensersatz. Ob der Inhaber der Schecks ohne besondere Abtretung
ein Recht gegen den Angewiesenen wegen grundloser Dishonorierung hat, ist zweifelhaft,
indes (auf Grund des Scheckvertrags) wohl zu bejahen; das französische und schottische
Recht geben dem Inhaber sogar, wie beim Wechsel, das Eigentum an der Deckung; auch
in den Vereinigten Staaten wird die Haftung der Bank „for money bad and received“
von hervorragenden Juristen angenommen, im N. I. L. & 828 jedoch verneint.
Tod und Geschäftsunfähigkeit des Ausstellers heben die Einlösungspflicht des An—
gewiesenen nicht auf (8 791), ebensowenig der Konkurs des Ausstellers“. Dagegen ist
der Widerruf des Ausstellers gegenüber dem Angewiesenen bis zur Zahlung oder zum
Accept und zwar selbst dann statthaft, wenn der Aussteller durch diesen Widerruf dem
Empfänger gegenüber pflichtwidrig handelt (4 790), eine Bestimmung, die zwar mit dem
englischen Recht übereinstimmt, aber dem französischen widerspricht und dem Scheckverkehr
höchst nachteilig werden kann?.
VII. ÜUbertragung. Der Scheck ist übertragbar, soweit nicht ein Übertragungsverbot
 im Scheck selbst enthalten oder dem Angewiesenen vor Annahme der Leistung
hesonders mitgeteilt ist (F 792). Die Übertragung erfolgt bei dem Scheck mit Über—
zringerklausel, wie bei einem Inhaberpapier, durch formlose Übergabe des Papiers, bei
dem auf einen Kaufmann gezogenen Orderscheck (was freilich wegen F 868 6.G. B.
bestritten ist) mittelst Indossaments, auch Blankoindossaments, bei sonstigen Order- und
allen Rektaschecks aber nur durch schriftliche Übertragsserklärung (auf dem Scheck oder in
selbständiger Urkunde) nebst Übergabe des Schecks. Nur kraft Indossamenis geht die
Forderung als selbständige über.
VIII. Präsentationsfrist. Alle ausländischen Scheckgesetze enthalten Vorschriften
über die Präsentationszeit; England und N.I.L. 8 822 fordert eine angemessene Zeit
(a reéasonablo time). In Frankreich und der Schweiz betragen die Fristen 6 resp.
3 Tage. Die deutsche Gesetzgebung schweigt leider über diese wichtigste Frage; in Er—
manglung einer bedungenen Frist ist nach einer Entscheidung des O.L. G. Köln v. 21. Februar
1888 „zur Einlösung eine kurze Frist im Handelsverkehr gebräuchlich, welche jedenfalls
8 Tage nach der Ausstellung nicht übersteigt.“ Das O.L. G. Dresben nahm dagegen am
18. Juni 1902 14 Tage als Maximum an?. Eine Präsentationspflicht besteht ohne
hesondere Abrede nicht.

Bgl. Dernburg S. 224 bezüglich jeder Anweisung: „denn nur von einem Auftrage“ des
Gemeinschuldners spricht K.O. 8 28. Die Anweisung aber mehr, sie ift eine dem —BX
mpfänger erteilte Ermächtigung.“ Tod und Konkurs des Ausstellers sind in England Gruud zur
Zahlungsweigerung, anders in Frankreich.
BVgl. Hoppenstedt, Ein zweites Wort zum Checkgesetze, 1891, S. 8ff.
s Ländgraf im Bankarchiv IIJ S. 167. Bgl. aber auch das Gutachten der Berliner
Kaufmannschaft (herausg. von Apt 1904 S. 98): „Eine allgemeine Usance, nach welcher ein Scheck
Eneyklopädie der Rechtswifssenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bb. L. 62
            
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