1. Bruns-⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 101
Tradition (commentarii pontificum). Die pontißiees sind eine gutachtende Behörde:
nach einer dunklen Nußerung des Pomponius scheinen sie in älterer Zeit auch auf Privat—
anfragen amtliche Antwort erteilt zu haben (ex quibus constitusbatur quis quoque
anno Praéesset privatis: & 6). Damit stimmt die Tätigkeit zur Fortbildung des Rechtes
zusammen: sie geschah nicht schon in Büchern und Schriften, sondern rein praktisch im
deben, bei den einzelnen Rechtsverhältnissen selber. Das ist wohl die sogenannte disputatio
—
macht und begründet, wie etwa bei der von Cicero öfter erwähnten causa Curiana in
betreff der substitutio tacita (de or. 2, 89; p. Caec. 18, 53). Daß sich dabei allein
die pontißees beteiligten, ist schwer glaublich. Aber sehr erklärlich ist es, daß man sie
als die Haupttraͤger der Rechtskunde ansah. Jedenfalls war ihr Einfluß ein sehr be—
deutender. Und da Bücher nicht geschrieben und Edikte nicht aufgestellt wurden, so er⸗
schien die Kenntnis der Formeln für Rechtsgeschäfte und Prozesse als Geheimwissenschaft
der pontißces; der für den Prozeß so wichtige Kalender war wirklich nur ihnen genau
bekannt (ius civile réconditum in penetralibus pontifieum: Liv. 9, 46. 8). Hiernach
ist die Erzählung von CEn. Flavius nicht unglaubwürdig. Er war der Sohn eines Frei—
gelassenen und Sekretär des Ap. Claudius Caecus (450/804). Nach Pomponius (8 7)
hatte Claudius die „Aktionen“, d. h. die Prozeßformeln, zusammengestellt; Flavius stahl
sie ihm und veröffentlichte sie in Buchform. Das wird heißen: Claudius bediente sich
des Flavius zu der von ihm beabsichtigten Veröffentlichung, um ihn nachher zu ver—
leugnen. In seinem Wesen lag eine derartige Maßregel, durch die er den übermäßigen
Einfluß seiner Standesgenossen brach. Man nannte das Buch ius (eixile) Flavianum.
Daß es mehr als die Klagformeln enthielt, läßt sich aus einer rhetorisch übertreibenden
Außerung des Livius micht schließen (eivils ius repositum in pénetralibus pontifieum
volgavit: 9, 46. 9. Hiervon verschieden war anscheinend, die Veröffentlichung des
Prozeßkalenders (dies fasti), den Flavius durch Aushang (als Adil?) bekannt machte.
Wie es Claudius und Flavius gelang, die „Luchsaugen“ abzulenken und sich die Kenntnis
der Formeln und Gerichtstage zu verschaffen (Cie. p. Mur. 25; Plinius, N. B. 33, 1.
16), darüber brauchen wir uns den Kopf nicht zu zerbrechen.
. In einem gewissen Zusammenhange mit dieser Bekanntmachung der „geheimen
Wissenschaft. steht es wohl, wenn von Tib. Coruncanius, dem ersten plebejischen pontifex
maximus, berichtet wird, daß er primus profiteri ecepit, und daß vor ihm publies pro-
fosum neminem traditar (Pompenius Fe88. 85). Die wie gewöhnlich, dunklen Worte
ig anscheinend besagen, daß Coruncanius zuerst bei Erteilung von Gutachten jedem
ben Zutritt gestattete; jeder konnte also die praktische Handhabung der Rechtssätze kennen
ernen. Das war eine Art öffentlichen Unterrichtes in der „Geheimwissenschaft“.
„819. Das äus gentium“,. Die Römer haben stets an dem Grundsatze fest⸗
gehalten, daß de⸗ römische Landrecht (ius eivile) nur auf den römischen Bürger An—
wendung finden könne. Grundsatzlich erscheint ihnen der Fremde in Rom als rechtlos
— 18. 5). Aber durchgeführt ist dieser Gruͤndsatz praktisch nicht. Das Leben des
p Rom sich aufhaltenden Ausländers war schon seit Urzeiten durch die geistliche Satzung,
ann durch Strafgeseß eshünn Denn e höchst wahrscheinüch, vaß die icc Numes-
Si. qui hominem liberum morte duit, paricidas esto, gerade auf den freien Fremden sich
itheziehen soll. Dagegen scheint der Fremde Gerichtsschutz ursprünglich nur dadurch
r angt zu haben, daßer sich in die üdes eines Bürgers ergab (8 8) oder begab; depre
pat dann für ihn, später neben ihm vor dem Gerichte auf. Und selbst diese Beschränkung
ließ sich den Launern gegenuber nicht aufrechterhalten. Sie hatten als Stammgenossen
sselbe Recht und auf“ Grund des hiten Bundesvertrages das commereium, de h. die
Whigkeit, sih an römischen Rechtsgeschäften, die den ihrigen gleich waren, wirksam als
Subjekt oder Zeuge zu beteiligen: also Eigentum zu rwerben, Schuldverhältnisse ein—
M. Voigt, Das ius naturale, aequum et bonum u. ius gentium der Römer. 4 Bde.
1836 1875. Moͤnmfen,. Staatsrecht il 9— ffe; Krüger, Rechtsquellen 8 6.