Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

1. Bruns-⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 101 
Tradition (commentarii pontificum). Die pontißiees sind eine gutachtende Behörde: 
nach einer dunklen Nußerung des Pomponius scheinen sie in älterer Zeit auch auf Privat— 
anfragen amtliche Antwort erteilt zu haben (ex quibus constitusbatur quis quoque 
anno Praéesset privatis: & 6). Damit stimmt die Tätigkeit zur Fortbildung des Rechtes 
zusammen: sie geschah nicht schon in Büchern und Schriften, sondern rein praktisch im 
deben, bei den einzelnen Rechtsverhältnissen selber. Das ist wohl die sogenannte disputatio 
— 
macht und begründet, wie etwa bei der von Cicero öfter erwähnten causa Curiana in 
betreff der substitutio tacita (de or. 2, 89; p. Caec. 18, 53). Daß sich dabei allein 
die pontißees beteiligten, ist schwer glaublich. Aber sehr erklärlich ist es, daß man sie 
als die Haupttraͤger der Rechtskunde ansah. Jedenfalls war ihr Einfluß ein sehr be— 
deutender. Und da Bücher nicht geschrieben und Edikte nicht aufgestellt wurden, so er⸗ 
schien die Kenntnis der Formeln für Rechtsgeschäfte und Prozesse als Geheimwissenschaft 
der pontißces; der für den Prozeß so wichtige Kalender war wirklich nur ihnen genau 
bekannt (ius civile réconditum in penetralibus pontifieum: Liv. 9, 46. 8). Hiernach 
ist die Erzählung von CEn. Flavius nicht unglaubwürdig. Er war der Sohn eines Frei— 
gelassenen und Sekretär des Ap. Claudius Caecus (450/804). Nach Pomponius (8 7) 
hatte Claudius die „Aktionen“, d. h. die Prozeßformeln, zusammengestellt; Flavius stahl 
sie ihm und veröffentlichte sie in Buchform. Das wird heißen: Claudius bediente sich 
des Flavius zu der von ihm beabsichtigten Veröffentlichung, um ihn nachher zu ver— 
leugnen. In seinem Wesen lag eine derartige Maßregel, durch die er den übermäßigen 
Einfluß seiner Standesgenossen brach. Man nannte das Buch ius (eixile) Flavianum. 
Daß es mehr als die Klagformeln enthielt, läßt sich aus einer rhetorisch übertreibenden 
Außerung des Livius micht schließen (eivils ius repositum in pénetralibus pontifieum 
volgavit: 9, 46. 9. Hiervon verschieden war anscheinend, die Veröffentlichung des 
Prozeßkalenders (dies fasti), den Flavius durch Aushang (als Adil?) bekannt machte. 
Wie es Claudius und Flavius gelang, die „Luchsaugen“ abzulenken und sich die Kenntnis 
der Formeln und Gerichtstage zu verschaffen (Cie. p. Mur. 25; Plinius, N. B. 33, 1. 
16), darüber brauchen wir uns den Kopf nicht zu zerbrechen. 
. In einem gewissen Zusammenhange mit dieser Bekanntmachung der „geheimen 
Wissenschaft. steht es wohl, wenn von Tib. Coruncanius, dem ersten plebejischen pontifex 
maximus, berichtet wird, daß er primus profiteri ecepit, und daß vor ihm publies pro- 
fosum neminem traditar (Pompenius Fe88. 85). Die wie gewöhnlich, dunklen Worte 
ig anscheinend besagen, daß Coruncanius zuerst bei Erteilung von Gutachten jedem 
ben Zutritt gestattete; jeder konnte also die praktische Handhabung der Rechtssätze kennen 
ernen. Das war eine Art öffentlichen Unterrichtes in der „Geheimwissenschaft“. 
„819. Das äus gentium“,. Die Römer haben stets an dem Grundsatze fest⸗ 
gehalten, daß de⸗ römische Landrecht (ius eivile) nur auf den römischen Bürger An— 
wendung finden könne. Grundsatzlich erscheint ihnen der Fremde in Rom als rechtlos 
— 18. 5). Aber durchgeführt ist dieser Gruͤndsatz praktisch nicht. Das Leben des 
p Rom sich aufhaltenden Ausländers war schon seit Urzeiten durch die geistliche Satzung, 
ann durch Strafgeseß eshünn Denn e höchst wahrscheinüch, vaß die icc Numes- 
Si. qui hominem liberum morte duit, paricidas esto, gerade auf den freien Fremden sich 
itheziehen soll. Dagegen scheint der Fremde Gerichtsschutz ursprünglich nur dadurch 
r angt zu haben, daßer sich in die üdes eines Bürgers ergab (8 8) oder begab; depre 
pat dann für ihn, später neben ihm vor dem Gerichte auf. Und selbst diese Beschränkung 
ließ sich den Launern gegenuber nicht aufrechterhalten. Sie hatten als Stammgenossen 
sselbe Recht und auf“ Grund des hiten Bundesvertrages das commereium, de h. die 
Whigkeit, sih an römischen Rechtsgeschäften, die den ihrigen gleich waren, wirksam als 
Subjekt oder Zeuge zu beteiligen: also Eigentum zu rwerben, Schuldverhältnisse ein— 
M. Voigt, Das ius naturale, aequum et bonum u. ius gentium der Römer. 4 Bde. 
1836 1875. Moͤnmfen,. Staatsrecht il 9— ffe; Krüger, Rechtsquellen 8 6.
	        
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