Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1107
Darstellung des Resultats der Geschäftsoperationen durch Ausgabe eines Geschäftsberichts.
Dieser Verpflichtung haben von jeher auch die Hypothekenbanken in der Eigenschaft als
Aktiengesellschaften unterstanden. In den alten preußischen Normativbestimmungen waren
in dieser Hinsicht besondere Normen nicht gegeben.
Die Bilanzmethoden der Hypothekenbanken haben sich erst allmählich entwickelt und
vervollkommnet. Auch die neuen preußischen Normativbestimmungen waren unzulänglich.
Die Bestimmungen des H. B.G. in den 88 24-28 haben sich im wesentlichen als aus—
reichend erwiesen. Sie bilden eine Ergänzung der Vorschriften, die in dem H.G.B. für
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien gegeben sind. Die 88 24,
27 schreiben das Minimum des Inhalts einer Bilanz und des Gewinn- und Verlust—
kontos vor, und sie bewegen sich in der Anwendung auf die Hypothekenbanken in der
Richtung, auf die schon im Jahre 1874 für alle Banken hingewiesen wurde (Dr. Hecht,
das Börsen- und Aktienwesen der Gegenwart und die Reform des Aktiengesellschaftsrechts,
1874. S. 121. Vergriffen).
Der berechtigte Hauptzweck dieser Vorschriften in Verbindung mit denjenigen, die
für den Inhalt der Geschäftsberichte in 8 28 gegeben wurden, ist die Erzielung einer
größeren Detaillierung und damit einer größeren Durchsichtigkeit der Bilanzen und der
Gewinn- und Verlustkonti. Es soll die Solidität der Bilanzierung erhöht, der Einblick
in die Liquidität der Institute erleichtert und namentlich die Art der Deckung der Pfand—
briefe mehr wie bisher ersichtlich, auch einige Anhaltspunkte von allgemeinem Interesse
—DDDDDDD
lehen in höheren Beträgen gibt, ob und inwieweit sie sich dem ländlichen Darlehens—
wesen widmet, und ob die Hypotheken amortisabel sind. Während im Anfang der siebziger
Jahre noch nicht einmal die Veröffentlichung des Gewinn- und Verlustkontos obligatorisch
war, ist jetzt sogar ein gewisser Minimalinhalt der Geschäftsberichte vorgeschrieben. Dies
war um so zeitgemäßer, als die Geschäftsberichte der deutschen Banken beinahe ausnahms—
los. unter einer nicht wünschenswerten Kürze leiden und in dieser Hinsicht hinter vielen
ausländischen Geschäftsberichten zurückstehen. (Beachtenswert sind die Vorschriften in den
Statuten der Hessischen Landeshypothekenbank 8 84).
Zu beachten ist, daß der 8 28, der von dem Geschäftsbericht handelt, Vorschriften
enthält, einmal darüber, was in dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz ersichtlich zu
machen ist, und ferner darüber, was in dem Geschäftsbericht oder in der Gewinn- und
Verlustrechnung ersichtlich gemacht werden soll. Zu einzelnen Bilanzfragen — s. auch
Rehm, Die Bilanzen der Aktiengesellschaften 88 52, 108, 109. — sei das Nachfolgende
bemerkt:
1. Zu den im Gesetz nicht geregelten und in der Praxis noch bestrittenen Bilan—
zierungsfragen gehört diejenige, ob der sogenannte „Disagio-Gewinn“, den die Banken
durch Rückkauf eigener Pfandbriefe erzielen, nach soliden Grundsätzen der Bilanzierung
ausgeschüttet werden darf, oder wie derselbe sonst zu behandeln ist? Dieser sogenannte
Disagiogewinn wird zweckmäßig zur Deckung eines etwa vorhandenen Disagios ver—
wendet, sofern solches nicht vorhanden ist, aber in Rücklage gestellt. Für die Regel ist
der sog. Disagiogewinn das Ergebnis einer Tauschoperation niedrig verzinslicher Pfand—
briefe gegen höher verzinsliche Pfandbriefe. Effektiver Gewinn ist er, wenn in gleichem
Umfang Hypotheken im Zinsfuß erhöht worden sind. Andernfalls ist er zur Aufbesserung
des verminderten Zinsüberschusses (Hypothekenzinsen minus Pfandbriefzinsen) nötig.
2. Man hat diese Frage mißverständlich in einen zu engen Zusammenhang mit
der anderen Frage gebracht, ob die Verbuchung der zurückgekauften eigenen Pfandbriefe
auf Effektenkonto oder die Abschreibung dieser Pfandbriefe auf Pfandbriefkonto den
Vorzug verdiene? (S. Erlaß des preußischen Landwirtschaftsministers vom 18. Sep—
tember 1900. S. auch Deutscher Okonomift 1900 S. 266, 267, 268, 805, 865 und
1901 S. 22, 39, insbesondere auch Frankfurter Zeitung, Handelsblatt vom 18. Januar
1901: Bendirxen, Disagiogewinn und eigene Obligationen in den Bilanzen der Hypo—
thekenbanken). Vorweg ist zu bemerken, daß die Buchungsmethode, die in dem preußischen
Erlaß empfohlen wird, in der Praxis nicht durchführbar ist. Stellt man die zurück—
70*