l. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 129
Gemeinplätze. Und so steht es durchaus. Ein Zweites ist, daß die Römer auf sorg⸗
fältige Analyse der Begriffe ganz und gar nicht das Gewicht legen wie die Modernen.
Dabei ist nicht bloß an ihre bekannte Abneigung gegen Definitionen zu denken. Man kann
den Wert der üblichen kurzen „diagnostischen“ Definitionen für sehr problematisch halten, die
möglichst erschöpfende Analyse der Rechtsbegriffe erscheint un serer Rechtswifsenfchaft ganz
unentbehrlich. Aber es gibt kaum einen wichtigeren Rechtsbegriff, den ein römischer
Jurist auch nur annähernd genau analysiert hätie. Nicht außer Zufammenhang hiermit
ist eine weitere Eigentümlichkeit: die Sparfamkeit, mit der die Römer sachliche Be—
gründungen geben; ja sie verschmähen oft überhaupt jede Begründung ihrer Entscheidung,
antworten auf vorgelegte Fragen nur einfach mit Ja oder Nein. Daß wir die Gründe
meist leicht zu erganzen vermoͤgen, kann an der Tatsache nichts ändern, und auch Kontro—
versen, bei denen die Gründe der entgegengesetzten Meinungen für uͤns gar nicht oder
sehr schwer zu entdecken sind, werden uns meist nur einfach als Meinungsverschieden⸗
heiten überliefert. Um so häufiger freilich findet sich als Begründung die Berufung auf
die Autorität älterer Vorgänger. Wer aber daraus auf ein Interesse an der historischen
Entwicklung der Rechtsinstitute schließen wollte, würde sich täuschen; der rechtsgeschichtlichen
Forschung, der wir Modernen unsere glänzendsten und gesichertsten Ergebnisse verdanken,
teht der römische Jurist sehr gleichgültig gegenüber. Nicht als ob sich nicht hie und da,
wie bei Gajus, historische Notizen fänden; manches dergleichen mag auch von den Kom—
pilatoren weggestrichen sein. Aber der Gedanke, das Wesen eines Rechtsinstituts dadurch
zu ergründen, daß man sein Wachstum von seiner historischen Wurzel aus bis auf die
Gegenwart verfolgt, ist, soweit wir wissen, römifchen Juristen uͤberhaupt nicht ge—
lommen. Und wie mit der geschichtlichen Forschung steht es endlich uch mit einem
inderen wissenschaftlichen Bestreben, das bei den Modernen die eifrigste Pflege findet; die
Systematik der Römer läßt außerordentlich viel zu wünschen übrig. Das einfache und
relativ klare System, das wir bei Gajus finden und das wohl nicht erft er erdacht hat,
vurde nur für die Zwecke des ersten Rechtsunterrichts adoptiert. Sieht man davon oab,
so scheint die größte Tat der Römer auf dem Gebiet der Systematik das System der
libri iuris eivilis des Sabinus zu sein, ein System, in dem bezeichnend genug (wie
übrigens schon bei Q. Mucius) das Erbrecht, das eigentlich alles andere voraussetzt, an
der Spitze steht. Aber weder nach diesem noch nach irgend einem anderen System ist es
emals zu einer wirklich eingehenden Bearbeitung des gesamten römischen Privatrechts, wie
wir solche in unseren Lehrbüchern besitzen, gekommen. Gerade die bedeutenderen unter den
römischen Juristenschriften sind nur Sammlungen lose aneinandergereihter Erörterungen
oder Entscheidungen, wobei mindestens seit dem zweiten Jahrhundert n. Chr. von allen
die gleiche Ordnung befolgt wird, und zwar eine Ordnung, die schon gegenüber dem System
des Gajus überhaupt nicht als System bezeichnet werden kann i.
Nach alledem ist klar, daß uns die Römer ganz und gar nicht, wie man wohl be—
hauptet hat, Vorbilder der wissenschaftlichen Methode sein können. Das, worin wir uns
oon ihnen unterscheiden, bedeutet durchweg nicht Rückschritt, sondern Fortschritt in der
Methode. Man wird aber den Romern überhaupt nicht gerecht, wenn man sie als Männer
der Wissenschaft beurteilt. Ihr unsterbliches Verdienst liegt nicht in dem, was sie für
die Erkenntnis des römischen Rechts geleistet, sondern darin, daß sie das römische
Fecht, wenigstens das, was dauernden Wert in ihm behauptet, geschaffen haben. Die
Großen unlter ihnen waren keine Theoretiker, sondern geniale Praktiker, und danach muß
ihr ganzes Verfahren beurteilt werden. Der wissenschaftliche Forscher wird kraft inneren
Triebes stets die allgemeinste Formel suchen, auf die sich die Einzelerscheinung zurück—
führen läßt; dem Praktiker aber ist Zurückhaltung in der Reduktion natürlich. Er
weiß, wie gefährlich die Verallgemeinerung ist; warum sollte er das Entscheidungsprinzip
allgemeiner fassen, als es das Bedürfnis des Urteils im Einzelfall verlangt? Der Mann
er, Wissenschasft empfindet das Bebuͤrfnis, sich der Elemente der von ihm gebrauchten
Begriffe bewußt zu werden, wird auf deren möoglichft forgfaltige Analyse bedacht sein.
Bgl. die Zusammenstellung bei Len el, Palingen. II col. 1256.
Zneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearbeit. 1 Aufl.