Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

l. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 129 
Gemeinplätze. Und so steht es durchaus. Ein Zweites ist, daß die Römer auf sorg⸗ 
fältige Analyse der Begriffe ganz und gar nicht das Gewicht legen wie die Modernen. 
Dabei ist nicht bloß an ihre bekannte Abneigung gegen Definitionen zu denken. Man kann 
den Wert der üblichen kurzen „diagnostischen“ Definitionen für sehr problematisch halten, die 
möglichst erschöpfende Analyse der Rechtsbegriffe erscheint un serer Rechtswifsenfchaft ganz 
unentbehrlich. Aber es gibt kaum einen wichtigeren Rechtsbegriff, den ein römischer 
Jurist auch nur annähernd genau analysiert hätie. Nicht außer Zufammenhang hiermit 
ist eine weitere Eigentümlichkeit: die Sparfamkeit, mit der die Römer sachliche Be— 
gründungen geben; ja sie verschmähen oft überhaupt jede Begründung ihrer Entscheidung, 
antworten auf vorgelegte Fragen nur einfach mit Ja oder Nein. Daß wir die Gründe 
meist leicht zu erganzen vermoͤgen, kann an der Tatsache nichts ändern, und auch Kontro— 
versen, bei denen die Gründe der entgegengesetzten Meinungen für uͤns gar nicht oder 
sehr schwer zu entdecken sind, werden uns meist nur einfach als Meinungsverschieden⸗ 
heiten überliefert. Um so häufiger freilich findet sich als Begründung die Berufung auf 
die Autorität älterer Vorgänger. Wer aber daraus auf ein Interesse an der historischen 
Entwicklung der Rechtsinstitute schließen wollte, würde sich täuschen; der rechtsgeschichtlichen 
Forschung, der wir Modernen unsere glänzendsten und gesichertsten Ergebnisse verdanken, 
teht der römische Jurist sehr gleichgültig gegenüber. Nicht als ob sich nicht hie und da, 
wie bei Gajus, historische Notizen fänden; manches dergleichen mag auch von den Kom— 
pilatoren weggestrichen sein. Aber der Gedanke, das Wesen eines Rechtsinstituts dadurch 
zu ergründen, daß man sein Wachstum von seiner historischen Wurzel aus bis auf die 
Gegenwart verfolgt, ist, soweit wir wissen, römifchen Juristen uͤberhaupt nicht ge— 
lommen. Und wie mit der geschichtlichen Forschung steht es endlich uch mit einem 
inderen wissenschaftlichen Bestreben, das bei den Modernen die eifrigste Pflege findet; die 
Systematik der Römer läßt außerordentlich viel zu wünschen übrig. Das einfache und 
relativ klare System, das wir bei Gajus finden und das wohl nicht erft er erdacht hat, 
vurde nur für die Zwecke des ersten Rechtsunterrichts adoptiert. Sieht man davon oab, 
so scheint die größte Tat der Römer auf dem Gebiet der Systematik das System der 
libri iuris eivilis des Sabinus zu sein, ein System, in dem bezeichnend genug (wie 
übrigens schon bei Q. Mucius) das Erbrecht, das eigentlich alles andere voraussetzt, an 
der Spitze steht. Aber weder nach diesem noch nach irgend einem anderen System ist es 
emals zu einer wirklich eingehenden Bearbeitung des gesamten römischen Privatrechts, wie 
wir solche in unseren Lehrbüchern besitzen, gekommen. Gerade die bedeutenderen unter den 
römischen Juristenschriften sind nur Sammlungen lose aneinandergereihter Erörterungen 
oder Entscheidungen, wobei mindestens seit dem zweiten Jahrhundert n. Chr. von allen 
die gleiche Ordnung befolgt wird, und zwar eine Ordnung, die schon gegenüber dem System 
des Gajus überhaupt nicht als System bezeichnet werden kann i. 
Nach alledem ist klar, daß uns die Römer ganz und gar nicht, wie man wohl be— 
hauptet hat, Vorbilder der wissenschaftlichen Methode sein können. Das, worin wir uns 
oon ihnen unterscheiden, bedeutet durchweg nicht Rückschritt, sondern Fortschritt in der 
Methode. Man wird aber den Romern überhaupt nicht gerecht, wenn man sie als Männer 
der Wissenschaft beurteilt. Ihr unsterbliches Verdienst liegt nicht in dem, was sie für 
die Erkenntnis des römischen Rechts geleistet, sondern darin, daß sie das römische 
Fecht, wenigstens das, was dauernden Wert in ihm behauptet, geschaffen haben. Die 
Großen unlter ihnen waren keine Theoretiker, sondern geniale Praktiker, und danach muß 
ihr ganzes Verfahren beurteilt werden. Der wissenschaftliche Forscher wird kraft inneren 
Triebes stets die allgemeinste Formel suchen, auf die sich die Einzelerscheinung zurück— 
führen läßt; dem Praktiker aber ist Zurückhaltung in der Reduktion natürlich. Er 
weiß, wie gefährlich die Verallgemeinerung ist; warum sollte er das Entscheidungsprinzip 
allgemeiner fassen, als es das Bedürfnis des Urteils im Einzelfall verlangt? Der Mann 
er, Wissenschasft empfindet das Bebuͤrfnis, sich der Elemente der von ihm gebrauchten 
Begriffe bewußt zu werden, wird auf deren möoglichft forgfaltige Analyse bedacht sein. 
Bgl. die Zusammenstellung bei Len el, Palingen. II col. 1256. 
Zneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearbeit. 1 Aufl.
	        
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