1. Bruns-⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 155
mancipi, quiritarischem und bonitarischem Eigentum, Legaten und Fideikommissen u. a.
Er erledigte dieses zunächst durch eine Anzahl einzelner Gesetze. Wir kennen aus dem
Jahre 5329 gegen achtzig, vom Jahre 830 gegen einhundertunddreißig, vom Jahre 531
gegen einhundert. Man scheint davon fünfzig Entscheidungen alter Kontroversen in einer
besonderen Sammlung vereinigt und an die Rechtsschulen geschickt zu haben; denn eine
amtliche Sammlung des liber quinquaginta constitutionum wird noch in Justinians Zeit
angeführt! (Inst. 1, 5. 3).
8. Die Pandekten. Nachdem das Werk so vorbereitet war, erließ Justinian
aim 15. Dezember 530 eine Instruktion (e. Deo auctore) an Tribonian, der inzwischen
zum quaestor palatii erhoben war, worin er ihn beauftragte, eine Kommission zusammen-
zusetzen und mit dieser aus den Schriften der alten Juristen, aber nur der mit ius
respondendi, alles noch praktisch Brauchbare wörtlich zu exzerpieren, alles Veraltete und
Überflüssige auszuscheiden, alle Widersprüche zu beseitigen und danach auch so viel als nötig
am Texte zu ändern; die gesamten Exzerpte sollten dann nach ihrem Inhalte in der Ord—
nung des prätorischen Ediktes in fünfzig Büchern mit Titeln zusammengestellt werden
und so unter dem Namen nuνονο oder digesta als codex iuris (enueleati) neben
dem codex legum stehen und mit diesem zusammen ein vollständiges Gesetzbuch in zwei
Teilen bilden. Tribonian förderte das Werk so, daß es bereits in drei Jahren fertig
war; am 16. Dezember 5333 wurde es durch Übersendung an den Senat verkündigt
se. Omnem), am 80. Dezember trat es in Kraft.
Über die Art der Ausführung läßt sich aus den Verordnungen und dem Werke
selbst folgendes entnehmen: die Kommission bestand aus 4 Professoren (Theophilus,
Dorotheus, Anatolius, Kratinus), 11 Advokaten und einem Beamten. Man
bezeichnet sie nach ihrer Tätigkeit als die Kompilatoren. Nach Justinians Angabe haben
sie 2000 Bücher mit drei Millionen Zeilen (versus) auf 150 000 Reihen zusammen—
gezogen, also etwa auf ein Zwanzigstel. Von den benutzten Schriftstellern und ihren Werken
wurde ein Verzeichnis (sogenannter index Florentinus) angefertigt und den Pandekten
vorgesetzt; es stimmt mit dem aus den Digesten gewonnenen Tatbestande nicht ganz überein.
Benutzt sind im ganzen die Werke von 89 Schriftstellern. Darunter sind drei (Q. Mucius,
Alfenuͤs, Alius Gallus) noch aus republikanischer Zeit; sie haben also, der Vorschrift
zuwider, (wie übrigens auch Pomponius) kein ius respondendi; die Benutzung der ursprüng-
lichen Werke, nicht von Auͤszügen, ist recht zweifelhaft; vierunddreißig sind aus der aroßen
Zeit, zwei Nachzügler aus dem vierten Jahrhunderte.
Für die Erzerpierung schied man die gesamten Bücher nach dem Inhalte und der
bisherigen Studienordnung in drei Klassen, Zivilrecht, prätorisches Recht, Responsen und
ihnliche praktische Schriften, wozu dann noch ein weniger umfassender Rest von Werken
zemischten und unbestimmten Charakters kam. Entsprechend wurde dann auch die Kom—
nission in drei oder vier Abteilungen geteilt, jede erzerpierte zunächst eine Klasse für sich,
worauf dann in Generalsitzungen die vier Erzerptmassen in Übereinstimmung und Ord—
aung gebracht wurden. Die Wahl der Erzerpte aus den einzelnen Schriften war sehr
ungleich. Im zivilen und prätorischen Rechte bilden die beiden Werke von Ulpian ad
ßabinum und ad édictum die Gruudlage, bei den Responsen die von Papinian. Man
nennt die Massen danach bei uns Sabinus-, Edikts-, Papinians« und Postpapinians—
der Appendirinasse (8. P. P. pP.)s. Die Erzerpte aus den beiden Werken von Ulpian
dilden aber ba weitem das meiste, fast ein Ditel des Ganzen.
S. di Marzo, Le Leädeéeceisiones diĩ Giustiniano. 18 99. 1900.) J
Rechts Bluhme, Die Ordnung der Fragmente in den Pandektentiteln. 1820 (Zeitschr. für gesch.
5 wiss. 1Y 256). (Die Hypothese Bluhmes wird neuerdings energisch bestretten in dem nach—
oenen Werk Franz Ho smannag, Die, Kompilation der, Digeften Justinians, 1000; vagl. auch
moͤglt nzweig, Grünhuts Zischr. XXVIII'S. 3i3 go—man halt es insbesondere für un⸗—
us daß bei Beobachtung des von B. vermuteten Verfahrens die Digesten in so kurzer Zeit
die — werden konnen, bezweifelt die Glaubwürdigkeit der eigenen Angaben Justinians üͤber
wen rt der Abfafsung und ist seinerfeils der Meinung, bet gusammenstellung der Digesten seien nur
iqe Originalmerte?. insbesondere Usiang n benet und crzerpiert. zur Ergänzung des