Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht. 
rechte für die nobiles der taciteischen Zeit nicht nachweisen. Rechtlos war der Knecht, 
er halt als Sache gleich dem Vieh. Es gab angesiedelte Knechte, die nach Art von 
Kolonen lebten, und solche, die als Haus— und Hofgesinde dienten. Eine Mittelstufe 
zwischen den Knechten und den Freien nahmen die Liten, Leten, Laten, Aldien oder 
Barschalke ein, ein Stand von Halbfreien, der freiwilliger Unterwerfung unter den Sieger 
seine Entstehung verdankt, während Kriegsgefangenschaft und gewaltsame Unterjochung 
den Ursprung der Knechtschaft Aklären. Der Lite ist rechtsfähig, darbt aber der Frei— 
zugigkeit und ist kraft Geburt seinem Herrn zu Diensten verpflichtet. In den Stand 
der Halbfreien rückte der Knecht durch die Freilassung auf. Doch gab es privilegierte 
Formen der Freilassung, welche die volle Freiheit begründeten. Zum deutlichsten Aus⸗ 
druck gelangten die Standesunterschiede, seitdem eine rechtliche Fixierung der betreffenden 
Ansätze statlgefunden, im Wergelde, der Summe, die zur Sühne des Totschlags an die 
Verwandlen der Erschlagenen bezahlt wurde. Dem Knechte fehlte es, der Lite hatte nur 
das halbe Wergeld des Freien. Das volle entspricht in späterer Zeit dem Werte des 
normalen Besitztums, der Hufe. 
84. Die Sippe. Innerhalb des Gemeinwesens hatte der Verband der Sippe 
eregeliche Aufgaben, die bei entwickelteren Kulturverhältnissen der Staatsgewalt 
obliegen. 
Das Wort Sippe (got. sibja) hat eine zweifache Bedeutung. In der einen be⸗ 
eichnet es die Blutsfreunde, die „Magen“, die Magschaft des einzelnen. Innerhalb der 
MNagschaft stehen sich die Gruppe der Vatermagen und die der Muttermagen gegenüber, 
—E——— die „Achtendeele“, als die durch die vier 
Broßeltern, bezw. die acht Urgroßeltern vermittelien Verwandtschaftsgruppen der Aus— 
gangsperson. Die Verwandten des Mannsstammes werden als Schwert- oder Speer— 
magen, die weiblichen Verwandten und die Männer von der Weiberseite her als Spindel— 
oder Kunkelmagen zusammengefaßt. 
In anderer Bedeutung verwendet man das Wort Sippe für den Geschlechtsverband 
und nur in diesem Sinne erscheint die Sippe als eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft. 
Ihre Verfassung war eine agnatische und eine genossenschaftliche. Auf vaterrechtlicher, 
dicht wie manche glauben auf mutterrechtlicher Gruͤndlage aufgebaut, umfaßte sie die von 
einem gemeinschaftlichen Stammvater in männlicher Linie abstammenden Personen. Die 
Verfassung des Sippeverbands beruhte auf der Gleichberechtigung der Sippegenossen; 
rremd blied ihm eine patriarchalische Spitze. In der Urzeit war er ein agrarischer und ein 
nilitärischer Verband (kara). Er war der älteste Friedensverband, schloß jede Fehde unter 
den Genossen aus und gewährleistete ihnen Rache und Schutz. Wurde ein Mitglied der 
Sippe erschlagen, so waren die Sippegenossen verpflichtet, zur Blutrache zu schreiten oder 
den Anspruͤch auf sein Wergeld oder Manngeld (leudi, wer) zu erheben, das nach be— 
timmtem Verhalinis unter ihnen verteilt wurde. Nachmals fällt ein Teil, gewöhnlich 
zwei Drittel, bei den Salfranken die Hälfte, als sogen. Erbsühne an die nächsten Erben 
hes Erschlagenen, während der Rest als Magsühne, Maggeld den „gemeinen Magen“ 
gebührt, von denen die näheren mehr erhalten, als die entfernteren. Der Rache des be— 
leidigten Geschlechtes war gleich dem Missetäter dessen Sippe ausgesetzt, die ihn zu schützen 
und“ für die Zählung des von ihm verwirkten Wergeldes wenigstens teilweise aufzu⸗ 
kommen hatte. 
Schon frühzeitig ist die Teilnahme an Fehde und Wergeld gleich den später zu 
nennenden Funktionen des Geschlechtsverbandes über den Kreis der agnatischen Sippe⸗ 
genossen ausgedehnt worden, zunächst auf die Muttersippe, dann auf die Blutsverwandt-⸗ 
schaft überhaupt, wobei aber die ursprüngliche Bedeutung des agnatischen Verbandes oft noch 
nsofern nächwirkte, als in manchen Rechten die Muttermagen oder die Spindelmagen 
nur subsidiär oder zu geringeren Anteilen am Wergeld beteiligt wurden oder gewisse Be— 
standieile des Wergeldes den Schwertmagen vorbehalten blieben oder einem von diesen 
die Leitung der Fehde gebührte. 
Auch im Rechtsgang trat die Sippe dem Genossen helfend zur Seite. Der Eid war
	        
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