Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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L. Zivilrecht.

Im Dienste der Rechtspflege war jedermann verpflichtet, an der Ergreifung handhafter
Missetäter und an der Vollstreckung der Acht oder Friedlosigkeit teilzunehmen.

8 8. Die Missetat und ihre Folgen. Das germanische Strafrecht fußt auf dem
Gedanken, daß, wer den Frieden bricht, sich selbst aus dem Frieden setzt. Der Friedensbruch
 ist entweder ein solcher, daß er den Täter nur der Feindschaft des Verletzten und
seiner Sippe preisgibt oder daß er ihn zum Feinde der Gesamtheit macht. In jenem
Falle war es Sache des Verletzten, bezw. seiner Sippe, sich Genugtuung zu verschaffen.
Der Missetäter wurde von der Gesamtheit vor der Sippe, gegen die er den Frieden ver—
wirkt, nicht geschützt, sondern er war von Rechts wegen der Fehde und Rache des Gegners
ausgesetzt, wenn dieser es nicht vorzog, Wergeld oder Buße zu fordern. Das Recht der
Fehde uͤnd Rache, der auch die Blutsfreunde des Missetäters preisgegeben waren, bestand
a Fällen, wo es sich um Blut und Ehre handelte. Die in erlaubter Rache vollzogene
Tötung mußte öffentlich verkündigt oder allgemein als solche ersichtlich gemacht werden,
widrigenfalls sie als eine unrechtmäßige Tötung behandelt wurde. In leichteren Föällen
war das Recht der Rache versagt und nur ein gerichtlicher Anspruch auf Sühne be—
gründet. Das Wergeld sühnte namentlich den Totschlag; sonst waren die meisten bekannten
Rechtsverletzungen in Bußzahlen abgeschätzt, die entweder durch Teilung des Wergeldes
entstanden oder auf eine bestimmte, nach den verschiedenen Rechten verschiedene Grundzahl
zurückführen. Wenn Buße oder Wergeld gerichtlich eingeklagt wurden, hatte der Schuldige
einen gewissen, bei den einzelnen Stämmen verschiedenartig abgestuften Betrag, das
Friedensgeld, fredus, an die öffentliche Gewalt zu entrichten als Preis für deren Ein—
greifen zur Wiederherstellung des Friedens. Schwere Missetaten machten friedlos. Der
Friedlose ist nicht nur aus der Friedens⸗ und Rechtsgemeinschaft ausgeschlossen, sondern
kann und soll als Feind des Volkes von jedermann bußlos getötet werden. Die Ver—
folgung des Friedlosen ist öffentliche Pflicht der Volksgenossen; er gilt für wolfsfrei,
vargus, „gerit eaput lupinum“. Er hört von Rechts wegen auf, Geschlechtsgenosse, Ehe—
manna, Vater zu sein. Weder die Sippe, noch seine nächsten Angehörigen dürfen ihn
schützen oder beherbergen. Sein Vermögen verfällt der Wüstung oder Fronung. Sein
HZaus wird durch Bruch oder Brand zerstört, das Werk seiner Hände vernichtet. Seine
Habe wird gefront, d. h. eingezogen von der öffentlichen Gewalt, der sie verfällt, soweit
nicht der Verletzte daraus befriedigt wird. Die Friedlosigkeit erscheint nachmals in einer
strengeren und milderen Form. Jene, die ältere und ursprüngliche, galt für unsühnbar;
diese gab dem Friedlosen den Rechtsanspruch, sich durch eine fixierte Geldzahlung in den
Frieden einzukaufen. Bei schändlichen und sundhaften Taten, die das Volk und seine
Gotter direlt verletzten, wurde die Friedlosigkeit in der Weise vollstreckt, daß man den
Friedlosen den Göttern opferte. Der Opfertod stellt sich in dieser Anwendung als eine
dem juristischen Rahmen der Friedlosigkeit eingefügte Todesstrafe dar, deren sakraler
Charakter sich darin äußerte, daß nicht eine beliebige, sondern eine genau bestimmte Art
der Totung stattfand, die mit Rücksicht auf die religiösen Anschauungen des Volkes bei
den verschiedenen todeswürdigen Verbrechen eine verschiedene war.
Vorwiegend hielt sich das Strafrecht an den äußeren Erfolg der Tat. Der allgemeine
abstrakte Begriff des Versuchs war dem altdeutschen Rechte fremd. Der Versuch war
straflos, soweit nicht einzelne durch einen bestimmten äußerlichen Tatbestand gekennzeichnete
Versuchshandlungen als selbständige Übeltaten minderer Strafbarkeit, also formell als
llendeie Verbrechen, behandelt wurden. Hinwiederum war bei Beschädigungen, die ein
generell qualifizierter Tatbestand für die Regel als ungewollt erscheinen ließ, bei sogenannten
Angefährwerken, Fehde und Friedensgeld von vornherein ausgeschlossen. Das Willens⸗
moinent kam also, wenn Tat und Wille sich nicht deckten, nicht für den Einzelfall, sondern
für einen allgemeinen Typus von Tatbeständen zur Geltung, welchen das Volksrecht ent⸗
weder trotz mangelnder Beschädigung das Vorhandensein oder trotz eingetretener Be⸗
schädigung das Nichtvorhandensein rechtswidrigen Willens unterstellte. Abgesehen hiervon
wurden die Strafen in mitunter peinlicher Weise nach dem Erfolge der Handlung be⸗
messen. Die Außerlichkeiten der Tat entschieden über die Natur des Verbrechens. So
            
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