Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 
liche Vorstellung damals alles umfaßte. Im übrigen hat die nachfolgende Zeit nichts 
Ahnliches aufzuweisen, wie die vom 25. Juni 1820 datierte „Philosophie des Rechts“, 
und es ist geradezu erstaunlich, wie dieser große Pantheismus Hegels von Krause, 
Ahrens und Röder verseichtet wird. An Stelle der Universalität der Entwicklung, an 
Stelle der Weltbewegung, in welcher der Einzelne nur als Glied des Ganzen wirkt, tritt 
wieder der naturrechtliche Individualismus, und das Wesentliche des Rechts soll sein, zu 
bewirken, daß der Mensch, der einzelne Mensch, zu seiner vollen Entwicklung gelange. 
Am seltsamsten ist es, wenn dieser große Weltpantheismus in der Art verkannt wird, daß 
man (mit Ahrens) fürchtete, daß hierdurch die einzelne Persönlichkeit mit ihrem Adel 
und ihrer Freiheit zu Grunde ginge! Das kann nur befürchten, wer es nicht vermag, die 
Selbständigkeit des Einzelwesens mit seiner metaphysischen Zusammengehörigkeit zu dem 
großen Weltganzen zu vereinen; und wer dies nicht vermag, gibt damit von selber kund, 
daß er dem spekulativen Denken fernsteht. 
Schopenhauer, der große Verdienste hat, sowohl um die Metaphysik als auch 
namentlich um die Morallehre, und der vor allem zuerst die indische Philosophie mit ihrer 
unendlichen Tiefe würdigte, hat die Rechtsphilosophie leider nur in einzelnen Punkten 
weitergebildet: wir finden da und dort Edelsteine einer klaren, tiefdringen den Anschauung 
und eines von der ewigen Sonne des Weltganzen beleuchteten Denkens, nirgends aber ein 
ausgebildetes System der Rechtsphilosophie oder auch nur den Ansah dazuĩ. 
Auch Eduard von Hartmann, dem namentlich die Moraͤllehre und ihre Be—⸗ 
gründung viel zu verdanken hat, hat das rechtsphilosophische Syftem Hegels nicht weiter— 
gebildet. 
Bedeutsam ist jedoch, auf Hegelschem Standpunkt stehend, (1882) Lassons „Rechts⸗ 
philosophie“, die in verschiedenen Punkten wesentlich über den Herrn und Meister hinaus— 
geht; allerdings kann ich nicht übereinstimmen mit der Überschätzung der nikomachischen 
Ethik (S. 58 f.); und was er über das Recht der Naturvölker sagt (S. 263), wird er 
wohl heutzutage selber nicht mehr aufrechterhalten; es stammt aus einer Zeit, wo die 
vergleichende Rechtswissenschaft sich noch im Stadium des spielenden Dilettiautismus be 
wegte?. 
Die Stahlsche Rechtsphilosophie mit ihrer ständigen Schulmeisterung Hegels, mit 
ihrem abstoßendem, stets befangenen Charakter und ihrem Dunkelmännerfinn' (gl. . B. 1 
S. 428, 458) lasse ich unerwaͤhnt beiseite. 
Die englischen Naturrechtler, wie Mustin und Holland (Elements ofJ urisprud. 
2. Aufl. 1882), vertreten einen Stand der Betrachtung, über den wir uns längst erhoben 
haben. Auf Herbarts Mißfallen am Streit brauche ich wohl nicht einzugehen. 
Es bleibt nur noch übrig, auf ein Werk hinzuweisen, das mit einer gewaltigen 
Absicht auftritt, als wolle es zuerst eine brauchbare Rechtsphilosophie aufstellen, als habe 
Hegel eigentlich noch gar nichls erreicht, und das doch selbst geradezu nichts leistet und 
zu keinem einzigen haltbaren Ergebnis gelangt: Jherings 8wed im Recht“, Bd. J 
und II. Dem Werk fehlt jede metaphysische Grundlage; es wird alles auf Sand gebaut: 
die Einzelwesen sind einmal da, die Gesellschaft ist einmal da, — was sich weiler um 
ihre philosophische Grundlegung kümmern? Was über Raum und Zeit philosophieren? 
In der Tat steht Iherings Metaphysik ungefähr auf dem Stande der Metaphysik eines 
friesischen Landpastors; gibt er doch selber zu, daß er s. Zt. sich nicht in die Segelsche 
Denkweise hineingelebt hat (Vorrede IJ'S. VIII). 
Nicht die Kausalität, sondern der Zweck schaffe das Recht; das wird als eine große 
1Vgl. Weigl, Die politischen und sozialen Anschauungen Schopenhauers (1899), namentlich 
S. 75. über die Rechtslehre; Damm, Schopenhauers Rechts- und Staatsphilosophie (1901), namentlich 
S. 20f., 29f. In der Staatslehre neigie er zum Vertragsstaat, im Strafrecht zur Abschreckungs— 
theorie. Hervorragend aber und fruchtbar sind seine Außerungen über die Ehre und über den 
Rachdruck. Vgl. auch Koch, Schopenhauers Abhandlung über die Freiheit des menschlichen Willens 
(1891), und Neumark, Freiheitslehre bei Kant und Schopenhauer (1886). 
2 Zu erwähnen ist auch noch Harms, Begriff, Formen und Grundlegung der Rechts— 
philosophie (nachträglich 1889 herausgegeben).
	        
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