2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 233
sitze der vollen Landeshoheit. Der Orden vollzog die Kolonisation des eroberten Landes
durch Gründung deutscher Städte, die teils nach magdeburgischem, teils nach lübischem
Rechte lebten, durch Ansiedlung deutscher Ritter, die dem Orden nicht angehörten, uͤnd
durch Heranziehung deutscher Bauern, die sich in geschlossenen Dorfschaften niederließen.
Das Land war in militärische Bezirke eingeteilt. Die Landesverwaltung war so sehr
zentralisiert, daß man den Ordensstaat nicht mit Unrecht als den modernsten Staat des
dreizehnten und vierzehnten Jahrhunderts bezeichnet. Gelähmt durch Zwistigkeiten mit
den Städten und mit der landsässigen Ritterschaft unterlag der Orden in den Kämpfen
mit Litauern und Polen. Durch den Thorner Frieden von 1466 wurde Westpreußen
an Polen abgetreten und wurde Ostpreußen polnisches Lehen.
8 41. Die Städte. Als besondere Verwaltungsbezirke und als politische Körper—
schaften treten in nachfränkischer Zeit die Städte aus dem allgemeinen Rahmen des Reichs—
und Landesstaatsrechtes heraus. Die Entwickelung der deutschen Städteverfassung, seit
sangem Gegenstand einer lebhaften wissenschaftlichen Kontroverse, schließt sich nicht, wie
manche annehmen, an die untergegangene römische Städteverfassung an, sondern hat in
germanischen Einrichtungen ihre Keime getrieben. Im fränkischen Reiche waren die Städte
ohne administrative Sonderstellung in die Gau- und Hundertschaftsverfassung einbezogen,
so daß ein öffentlich-rechtlicher Unterschied zwischen Stadt und Land nicht obwaltete. Als
der Begriff der Stadt im Rechtssinn sich ausgebildet hatte, gehörten zu ihren Merkmalen
das Marktrecht, das Stadtgericht, das Recht der Befestigung und das Dasein einer Stadt-
gemeinde. Den Ausgangspunkt bildete für die Entstehung der Städte das Marktrecht,
dessen Verleihung dem Könige zustand. Mit dem Markte verband sich ein besonderer
Friede, regelmäßtg Marktzoll und Munze und die Befugnis, in Marktsachen bei Königs—
bann zu richten. Die römischen Städte, die auf deutscher Erde die Stürme der Völker—
vanderung überdauert hatten, besaßen das Marktrecht meist von alters her. Andere Orte
sind im Anschluß an Pfalzen und Burgen auf Grund des Marktverkehrs allmählich zu
Städten erwachsen. Dagegen sind zahlreiche Städte durch Gründung von Marktorten in
der Weise entsianden, daß diese an eine ältere mit Immunität ausgestattete Niederlassung
angeschlossen und mit freien Kaufleuten und Handwerkern besiedelt wurden, die ihre
Hausstatten gegen Zins oder wohl auch als zinsfreies Eigen erhielten und im Gegensatz
zu einer alten grundherrlichen Gemeinde zunächst eine gesonderte handelsgewerbliche Ge—
meinde bildeten.
Jede Stadt hat einen Stadtherrn. Er ist Marktherr, ihm gebühren Zoll und
Münze Im ganzen Stadtgebiete oder in einem Teile davon ist er Grundherr und Ge—
richtsherr, sei es nun zu eigenem, sei es zu abgeleitetem Rechte. Je nachdem der König
albst oder ein geistlicher oder weltlicher Großer Stadtherr ist, unterscheidet man königliche
Städte wie Frankfurt a. M. und Nürnberg, bischöfliche wie Köln und Magdeburg, bezw.
Abteistadte und landesherrliche wie Freiburg im Breisgau, Wien und ursprünglich auch
hen Die Städte, die Sitze von Bistümern oder von größeren Abteien waren, sind
den übrigen in der ersten Phase der städtischen Entwickelung vorangeeilt. Die Politik
der deutschen Könige, welche die hohe Pralatur zur Hauptstüße der Reichsgewalt machte,
gab ihnen erhöhte Bedeutung.
b Selbständiger Gerichtsbezirk wurde die Stadt kraft der durch die Marktgerichts-
arkeit gesteigerten Immunität, die dem zum Stadtherrn gewordenen Grundherrn entweder
von vornherein zustand oder mit der Verleihung des Marktrechts gewährt wurde. Das
Ztodtaericht war nicht nur in Zivilsachen und mindestens in niederen Strafsachen der
— sondern zur Marktzeit auch für alle Marktbesucher und in allen Marktfreveln zu—
tändig. Als Richter fungierte ein vom Stadtherrn eingesetzter Verwaltungsbeamter, der
Schultheiß, index oder Stadtrichter. Die höhere Gerichtsbarkeit stand zwar an sich nach
wie vor dem Grafen zu. Allein in den bischöflichen Städten hatte der Bischof regel—
mihis die gräflichen Rechte, die er durch seinen Vogt, in größerenStädten wohl auch
nd einen in der Stadt wohnenden Burggrafen ausüben ließ,“ während sie in den
oniglichen Städten durch Reichsvögte verwaltet wurden.