Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 233 
sitze der vollen Landeshoheit. Der Orden vollzog die Kolonisation des eroberten Landes 
durch Gründung deutscher Städte, die teils nach magdeburgischem, teils nach lübischem 
Rechte lebten, durch Ansiedlung deutscher Ritter, die dem Orden nicht angehörten, uͤnd 
durch Heranziehung deutscher Bauern, die sich in geschlossenen Dorfschaften niederließen. 
Das Land war in militärische Bezirke eingeteilt. Die Landesverwaltung war so sehr 
zentralisiert, daß man den Ordensstaat nicht mit Unrecht als den modernsten Staat des 
dreizehnten und vierzehnten Jahrhunderts bezeichnet. Gelähmt durch Zwistigkeiten mit 
den Städten und mit der landsässigen Ritterschaft unterlag der Orden in den Kämpfen 
mit Litauern und Polen. Durch den Thorner Frieden von 1466 wurde Westpreußen 
an Polen abgetreten und wurde Ostpreußen polnisches Lehen. 
8 41. Die Städte. Als besondere Verwaltungsbezirke und als politische Körper— 
schaften treten in nachfränkischer Zeit die Städte aus dem allgemeinen Rahmen des Reichs— 
und Landesstaatsrechtes heraus. Die Entwickelung der deutschen Städteverfassung, seit 
sangem Gegenstand einer lebhaften wissenschaftlichen Kontroverse, schließt sich nicht, wie 
manche annehmen, an die untergegangene römische Städteverfassung an, sondern hat in 
germanischen Einrichtungen ihre Keime getrieben. Im fränkischen Reiche waren die Städte 
ohne administrative Sonderstellung in die Gau- und Hundertschaftsverfassung einbezogen, 
so daß ein öffentlich-rechtlicher Unterschied zwischen Stadt und Land nicht obwaltete. Als 
der Begriff der Stadt im Rechtssinn sich ausgebildet hatte, gehörten zu ihren Merkmalen 
das Marktrecht, das Stadtgericht, das Recht der Befestigung und das Dasein einer Stadt- 
gemeinde. Den Ausgangspunkt bildete für die Entstehung der Städte das Marktrecht, 
dessen Verleihung dem Könige zustand. Mit dem Markte verband sich ein besonderer 
Friede, regelmäßtg Marktzoll und Munze und die Befugnis, in Marktsachen bei Königs— 
bann zu richten. Die römischen Städte, die auf deutscher Erde die Stürme der Völker— 
vanderung überdauert hatten, besaßen das Marktrecht meist von alters her. Andere Orte 
sind im Anschluß an Pfalzen und Burgen auf Grund des Marktverkehrs allmählich zu 
Städten erwachsen. Dagegen sind zahlreiche Städte durch Gründung von Marktorten in 
der Weise entsianden, daß diese an eine ältere mit Immunität ausgestattete Niederlassung 
angeschlossen und mit freien Kaufleuten und Handwerkern besiedelt wurden, die ihre 
Hausstatten gegen Zins oder wohl auch als zinsfreies Eigen erhielten und im Gegensatz 
zu einer alten grundherrlichen Gemeinde zunächst eine gesonderte handelsgewerbliche Ge— 
meinde bildeten. 
Jede Stadt hat einen Stadtherrn. Er ist Marktherr, ihm gebühren Zoll und 
Münze Im ganzen Stadtgebiete oder in einem Teile davon ist er Grundherr und Ge— 
richtsherr, sei es nun zu eigenem, sei es zu abgeleitetem Rechte. Je nachdem der König 
albst oder ein geistlicher oder weltlicher Großer Stadtherr ist, unterscheidet man königliche 
Städte wie Frankfurt a. M. und Nürnberg, bischöfliche wie Köln und Magdeburg, bezw. 
Abteistadte und landesherrliche wie Freiburg im Breisgau, Wien und ursprünglich auch 
hen Die Städte, die Sitze von Bistümern oder von größeren Abteien waren, sind 
den übrigen in der ersten Phase der städtischen Entwickelung vorangeeilt. Die Politik 
der deutschen Könige, welche die hohe Pralatur zur Hauptstüße der Reichsgewalt machte, 
gab ihnen erhöhte Bedeutung. 
b Selbständiger Gerichtsbezirk wurde die Stadt kraft der durch die Marktgerichts- 
arkeit gesteigerten Immunität, die dem zum Stadtherrn gewordenen Grundherrn entweder 
von vornherein zustand oder mit der Verleihung des Marktrechts gewährt wurde. Das 
Ztodtaericht war nicht nur in Zivilsachen und mindestens in niederen Strafsachen der 
— sondern zur Marktzeit auch für alle Marktbesucher und in allen Marktfreveln zu— 
tändig. Als Richter fungierte ein vom Stadtherrn eingesetzter Verwaltungsbeamter, der 
Schultheiß, index oder Stadtrichter. Die höhere Gerichtsbarkeit stand zwar an sich nach 
wie vor dem Grafen zu. Allein in den bischöflichen Städten hatte der Bischof regel— 
mihis die gräflichen Rechte, die er durch seinen Vogt, in größerenStädten wohl auch 
nd einen in der Stadt wohnenden Burggrafen ausüben ließ,“ während sie in den 
oniglichen Städten durch Reichsvögte verwaltet wurden.
	        
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