Full text: Die Entwicklung der Weißgerberei

368 
— 
das gesamte Handwerk das Fellmaterial einkaust und unter die Meister 
verteilt*). Keiner darf Leder auf dem lebendigen Vieh einkaufen ^), 
keiner darf einen Stich dingen, keiner darf den Gütern, welche man 
zu Lande oder zu Wasser in die Stadt bringt, entgegengehen, um dem 
anderen Meister vorwegzukaufen * 8 ). Da Lederhandel verboten ist, darf 
auch kein Metzger, Bürger oder Bauer 4 ) auf dem Markte den Gerbern 
vorwegkaufen, ja es darf kein Weißgerber für den anderen Häute und 
Felle einkaufen 5 ). Da aber Kürschner auch Schaf- und Lammfelle, 
da die Weißgerber auch schwere Häute, und da die Rotgerber ebenfalls 
auch Lamm-, Schaf- und Kalbfelle verarbeiten, sucht eine Reihe von 
weiteren Bestimmungen auch diese Verhältnisse zu regeln; die gesamte 
inkorporierte Meisterschaft soll in Augsburg von auswärts kommende 
Kalb- und Schaffelle einkaufen, während allein die Rotgerber die aus 
wärtigen Ochsen- und Schmalhäute, allein die Weißgerber Bock- und 
Weißleder erstehen dürfen"). In Nürnberg dürfen ähnlich 1562 die 
Rotgerber und Kuderwaner ihre Schaffelle nur bei den Metzgern der 
Stadt kaufen, während allein die Weißgerber die auswärtigen Schaf 
felle, sei es auswärts oder sei es auf dem Nürnberger Markte, er 
werben sollen 7 ). Ebenso dürfen die Kürschner nach dem Beschluß von 
1614 nur von den städtischen, die Weißgerber nur von den auswärtigen 
Metzgern die Lammfelle erstehen"). Solche Bestimmungen geben, wie 
üblich, Anlaß zu endlosen Gewerbsstreitigkeiten 9 ). 
Das etwa sind die wichtigsten Typen der mittelalterlichen Bedarfs 
deckung aus den lokalen Produktionsstätten. 
Die erweiterte Staatswirtschaft des 17./18. Jahrhunderts hat 
die Einseitigkeit und Schärfe dieser Bestimmungen einerseits gemildert, 
aber sie steht im wesentlichen noch auf dem gleichen Standpunkt 10 ). Ich 
habe bei Behandlung der Abdeckerleder darauf hingewiesen, wie man 
durch den Abdecker einen Teil der Bedarfsdeckung zu organisieren suchte, 
und 1812 erging gerade unter dem Gesichtspunkte der Bedarfsdeckung 
in der geschlossenen Staatswirtschaft eine Rundfrage über die Häute 
produktion der Gemeindebezirke"). 
Der Punkt, in welchem sich die Staatswirtschaft des 17./18. Jahr 
hunderts von den zünftlerischen Bestimmungen wesentlich unterscheidet. 
*) Junghans 1896, S. 405. s ) Königsberg 1582, S. 24. 
8 ) Königsberg 1582, S. 23. 
*) Sulzbach 1749, XX u. XXI; Mummcnhoff 1901, S. 109; ©unter 1903, 
<S. 120. •) Angspurg ca. 1800. 
6 ) Ebenda; vgl. auch Magdeburg 1686. ') Nürnberg 1539; 1662. 
«) Nürnberg 1539; 1614. 
®) Vgl. z. B. Hammelburg 1587—91; Nürnberg 1535; 1612, 1614. 
10 ) Vgl. Becher 1759, Bd. II, S. 1370. ") Rothenburg 1812.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.