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das gesamte Handwerk das Fellmaterial einkaust und unter die Meister
verteilt*). Keiner darf Leder auf dem lebendigen Vieh einkaufen ^),
keiner darf einen Stich dingen, keiner darf den Gütern, welche man
zu Lande oder zu Wasser in die Stadt bringt, entgegengehen, um dem
anderen Meister vorwegzukaufen * 8 ). Da Lederhandel verboten ist, darf
auch kein Metzger, Bürger oder Bauer 4 ) auf dem Markte den Gerbern
vorwegkaufen, ja es darf kein Weißgerber für den anderen Häute und
Felle einkaufen 5 ). Da aber Kürschner auch Schaf- und Lammfelle,
da die Weißgerber auch schwere Häute, und da die Rotgerber ebenfalls
auch Lamm-, Schaf- und Kalbfelle verarbeiten, sucht eine Reihe von
weiteren Bestimmungen auch diese Verhältnisse zu regeln; die gesamte
inkorporierte Meisterschaft soll in Augsburg von auswärts kommende
Kalb- und Schaffelle einkaufen, während allein die Rotgerber die aus
wärtigen Ochsen- und Schmalhäute, allein die Weißgerber Bock- und
Weißleder erstehen dürfen"). In Nürnberg dürfen ähnlich 1562 die
Rotgerber und Kuderwaner ihre Schaffelle nur bei den Metzgern der
Stadt kaufen, während allein die Weißgerber die auswärtigen Schaf
felle, sei es auswärts oder sei es auf dem Nürnberger Markte, er
werben sollen 7 ). Ebenso dürfen die Kürschner nach dem Beschluß von
1614 nur von den städtischen, die Weißgerber nur von den auswärtigen
Metzgern die Lammfelle erstehen"). Solche Bestimmungen geben, wie
üblich, Anlaß zu endlosen Gewerbsstreitigkeiten 9 ).
Das etwa sind die wichtigsten Typen der mittelalterlichen Bedarfs
deckung aus den lokalen Produktionsstätten.
Die erweiterte Staatswirtschaft des 17./18. Jahrhunderts hat
die Einseitigkeit und Schärfe dieser Bestimmungen einerseits gemildert,
aber sie steht im wesentlichen noch auf dem gleichen Standpunkt 10 ). Ich
habe bei Behandlung der Abdeckerleder darauf hingewiesen, wie man
durch den Abdecker einen Teil der Bedarfsdeckung zu organisieren suchte,
und 1812 erging gerade unter dem Gesichtspunkte der Bedarfsdeckung
in der geschlossenen Staatswirtschaft eine Rundfrage über die Häute
produktion der Gemeindebezirke").
Der Punkt, in welchem sich die Staatswirtschaft des 17./18. Jahr
hunderts von den zünftlerischen Bestimmungen wesentlich unterscheidet.
*) Junghans 1896, S. 405. s ) Königsberg 1582, S. 24.
8 ) Königsberg 1582, S. 23.
*) Sulzbach 1749, XX u. XXI; Mummcnhoff 1901, S. 109; ©unter 1903,
<S. 120. •) Angspurg ca. 1800.
6 ) Ebenda; vgl. auch Magdeburg 1686. ') Nürnberg 1539; 1662.
«) Nürnberg 1539; 1614.
®) Vgl. z. B. Hammelburg 1587—91; Nürnberg 1535; 1612, 1614.
10 ) Vgl. Becher 1759, Bd. II, S. 1370. ") Rothenburg 1812.