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rechtlich relevantes, aber nur insoweit „internationales“ Recht, als
es Bestimmungen des internationalen Privatrechis enthielte. Das
Beispiel zeigt, dass völkerrechtlich bedeutsames, aber nicht inter-
nationales Recht vielfach dann entstehen wird, wenn der Staat
Recht setzen oder aufrechterhalten muss, nur damit er mit an-
deren Staaten gleiches Recht besitze, eine Erscheinung, die ja
unserer Zeit vor anderen eigenthümlich ist!); an dem so geschaf-
fenen „formell gemeinen Recht“ — in Wächters Sinne?) —, an
dem „international gleichen Rechte“ ist meist nichts anderes „inter-
national“ als das Motiv seiner Schöpfung. Umgekehrt — ein
sehr grosser Bestandtheil alles „internationalen“ Landesrechts ist
völkerrechtlich gleichgültig. In Sonderheit gilt das. heute noch —
was leider so oft übersehen wird — von der weitaus grössten
Masse des internationalen Privat-, Straf-, Prozess-, Verwaltungs-
rechts.) Wenn man namentlich die viel erörterte Frage, in-
wieweit das Völkerrecht dem Staate bestimmte Direktiven dafür
gebe, ob er das sachliche Geltungsgebiet seiner Gesetze auch
über die festgezogenen Grenzen seines Territoriums ausdehnen
dürfe —, eine Frage, die streng von der anderen zu scheiden ist,
1) S. darüber namentlich v. Mohl, Staatsrecht, Völkerrecht u. Politik. I
Tübingen 1860. S. 602£.: Georg Cohn, Ueber international gleiches Recht.
Wien 1879.
2) v. Wächter, Gemeines Recht Deutschlands, insbesondere Gemeines
Deutsches Strafrecht. Leipzig 1844. S. 10ff,, 220£. ;
3) Mit Recht warnt Niemeyer (Zur Methodik des internat. Privatrechts.
Leipzig 1894. S. 8) vor der „gegenwärtig noch verfrühten Ehe‘ des inter-
nationalen Privatrechts mit dem Völkerrechte; vergl. auch desselben
Vorschläge und Materialien zur Kodifikation des internationalen Privatrechts.
Leipzig 1895. 8. 27, 59 (nicht unbedenklich aber S. 32). — Viel zu weit in
der Anerkennung von Prinzipien des „überstaatlichen‘“ internationalen Privat-
rechts und damit in der völkerrechtlichen Motivirung des innerstaatlichen geht
m. E. Zitelmann in seinem oft erwähnten Werke; vergl. S. 66, 71f., 82£,,
196f. u. ö6. Dass, wie er selbst zugesteht, der von ihm aufgestellte Haupt-
grundsatz noch nicht „völkerechtlich‘“ anerkannt ist (obwohl er als Schluss-
folgerung eines höheren Prinzips, nämlich über die völkerechtliche Abgren-
zung der staatlichen Gesetzgebungsmacht, anerkannt werden müsste, also
trotz mangelnder Anerkennung Völkerrecht ist), ruht gerade darauf, dass
das angebliche höhere Prinzip ebenfalls kein Völkerrecht ist. Das positive
Völkerrecht hat jene Abgrenzung der Gesetzgebungsmacht eben noch nicht
vorgenommen. Ich muss die Frage hier auf sich beruhen lassen und bemerke
nur gegen Barazetti, Böhm’s Zeitschr. VIII S. 39, dass ich den von ihm
behaupteten Selbstwiderspruch in Zitelmann’s Darstellung nicht finde.