Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 141 
Eine weitere Voraussetzung beruht darauf, daß eine Prozeßsache nicht zweimal 
vor Gericht gebracht werden soll; dies soll der Richter vermeiden; ist es aber doch ge— 
schehen, so ist der zweite Prozeß vollgültig. Daß eine Restitutionsklage möglich ist 
(S. 149), gehört nicht hierher. 
Ein besonderes Mittel der Feststellung, ob ein Richterspruch aus Gerichtsbarkeit 
hervorgeht, gibt es nicht. Es bleibt nur eine Feststellungsklage übrig, und ferner die 
Möglichkeit, daß der Beklagte, einer Vollstreckung gegenüber, mit der sogenannten Voll— 
stredungsgegenklage geltend macht, daß in der Tat kein richterliches Urteil und mithin 
auch kein vollstredͤbarer Titel vorliegt (S. 168). 
Anders in den Faͤllen der Anfechtbarkeit, welche in der nicht richtigen Besetzung 
des Gerichts und in den angeführten Mängeln in der Person der Parteien liegen. Die 
Anfechtung erfolgt durch Klage, welche die 3. P. O. Nichtigkeitsklage nennt (g 878 ff. 
3.P. O.).“ Es würe richtiger gewesen, wenn sich die Revision der 3.P. O. dem Sprach- 
gebrauch des B. G. B. angeschlossen hätte, da solche Nichtigkeitsklage nach dem Sprachgebrauch 
des B.G.B. Anfechtungsklage ist. Die Anfechtung ist, wie gewöhnlich, in das Belieben 
eines Anfechtungsberechtigten gestellt, so daß, wenn dieser nicht anficht, die Entscheidung 
ohne weiteres bestehen bleibt; und außerdem ist die Anfechtung an eine bestimmte Form 
und Frist gebunden, ansonst sie nicht mehr möglich ist und die Rechtshandlungen vom 
Mangel geheilt werden. Ist dagegen die Anfechtung richtig erhoben, so erweist sich 
das Verhältnis als nichtig, und es müßte eigentlich ein neuer Prozeß angestrengt werden. 
Aus begreiflichen Nützlichkeitsgründen tut man dies nicht, sondern nimmt sofort den Prozeß 
wieder auf und führt ihn zu einem entsprechenden Abschluß, der allerdings hier eine Ab— 
standserklärung, eine absolutio ab instantia sein kann, von welcher sofort zu sprechen ist. 
Die Frift dieser sogenannten Nichtigkeitsklage ist ein Monat von der Kenntnis 
des Anfechtungsgrundes an. Fünf Jahre nach der Rechtskraft aber ist sie ausgeschlossen, 
auch wenn die Kenntnis erst nachträglich erworben wäre. Handelt es sich aber um 
Maͤngel in der Person der Partei, so kann die fünfjährige Frist nicht gelten; hat z. B. 
Asstatt des B prozessiert, so wäre es gegen alle Gerechtigkeit, wenn nach fünf Jahren 
der Prozeß den B kreffen würde. Es wuͤrden dann die unheilvollen Zustände eintreffen, 
die seinerzeit in Fraukreich so vielen Anlaß zur, Beschwerde hervorriefen, wo man 
jemanden verklagte, die Klage in einer Weise zustellen ließ, daß sie dem Beklagten nicht 
zur Kenntnis kam, und ein Versäumnisurteil gegen ihn erwirkte, obgleich er keine 
Kenntnis von der Sache hatte. Man kann die Anfechtungsfrist hier erst von der Zeit 
der Kenntnisnahme an datieren, und mit Recht bestimmt die Prozeßordnung, daß die 
Kenntnis eine danz entschiedene sein muß: die Frist datiert erst von der Zustellung 
des Urteils an die richtige Partei oder ihren Vertreter (8 586). 
Die Anfechtung geschieht in der Form einer Klage, die aber nicht notwendig in 
erster Instanz, sondern bei der Instanz anzustrenagen ist, deren Urteil angefochten 
wird (8 584 8. P. O.). — 
In anderen Fällen der Voraussetzungsmängel tritt weder Nichtigkeit noch An— 
fechtbarkeit ein; der Richter soll im Fall der mangelnden Voraussetzung nicht fortschreiten, 
er'soll den Prozeß auflöfen, er soll ihn ergebnislos auflösen; dies geschieht in der 
Form des Urteils, welches man absolutio ab instantia nennt Abstandserklärung), im 
Gegensatz zu einem sachabweisenden, den Anspruch erledigenden Urteil. Tut es der erste 
Richter nicht, so kann und soll es im Fall eines Rechtsmittels der zweite oder dritte 
Richter tun; denn naturgemäß können diese Voraussetzungsmängel auch in höherer 
Instanz zur Sprache gebracht werden, und naturgemäß kann der Richter höherer In— 
stanz das tun, was der Richter erster Instanz hätte tun sollen. So kommt es und 
lam“ es, daß in Fällen der Anfechtung auch durch Rechtsmittel geholfen werden kann; 
allerdings ist diese Hilfe eine ganz andersgeartete: der höhere Richter soll im Fall des 
Rechtsmittels für die Verbesserung der prozessualen Fehler sorgen, er soll nicht die 
Nichtigkeit des Rechtsverhältnisses zur Geltung bringen. Das Rechtsverhältnis bleibt 
gültig“ und wird zu einem gedeihlichen Abschluß gebracht; es wird nicht vernichtet, um 
Rnen neuen Verfahren Raum zu geben. Immerhin kann das Interesse der Beteiligten
	        
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