Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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IL. Zivilrecht.

Reichstag versammelt war. Es zerfiel in eine rheinische Städtebank mit 14 und in eine
schwäbische mit 37 Städten. Das früher bestrittene votum decisivum der Städte wurde
im Westfälischen Frieden ausdrücklich anerkannt.
Kaiser und Reichsstände, die nicht persönlich auf den Reichstagen erschienen, konnten
sich vertreten lassen, jener durch einen Kommissarius fürstlichen Ranges, diese durch
Gesandte. Seit der Reichstag permanent geworden, gestaltete er sich zu einem ständigen
Gesandtenkongreß. Seit 1668 war dem kaiserlichen Kommissar (von da ab Prinzipal—
kommissarius) ein rechtsgelehrter Konkommissarius an die Seite gestellt.
Jedes Kollegium beschloß und beriet für sich. Alle drei Kollegien mußten sich
einigen, auf daß ein Reichsgutachten zustande komme. Die Sanktion des Kaisers, die
in einem Ratifikationsdekrete erteilt zu werden pflegte, erhob das Reichsgutachten zum
Reichsschluß, conelusum imperii. In Religionsangelegenheiten schied sich der Reichstag
in ein corpus catholicorum unter dem Vorsitz von Mainz und in ein corpus evangoli
rorum unter dem Vorsitz Kursachsens. Erforderlich war die Übereinstimmung (amicadilis
eompositio) beider corpora, innerhalb deren die Mehrheit entschied.
Gemäß dem Westfälischen Frieden stand dem Reichstage zu die Gesetzgebung, die
Interpretation der Gesetze, die Beschlußfassung über Krieg, Frieden und Bündnisse, die
Auflegung von Steuern, das Recht, die Aushebung und Einquartierung von Truppen
und die Anlage und Verstärkung von Festungen zu bestimmen. In gewissen Fällen hatte
der Reichstag auch richterliche Kompetenz.
8 70. Die Reichsglieder und deren Stellung zum Reiche. DDie Bevölkerung des
Reichs zerfiel in zwei ungleiche Hälften, in die geringe Zahl der Reichsunmittelbaren
und in die große Masse der mittelbaren und landsässigen Bevölkerung. Reichsunmittelbar
waren die Landesherren (Fürsten, Prälaten, Grafen und Herren) und die Mitglieder
der landesherrlichen Familien, die Reichsstädte, die Reichsritter, die Reichsdörfer und die
Reichsbeamten.
Eine erhebliche Verminderung erlitt die Zahl der Reichsglieder durch den Reichs⸗
deputationshauptschluß von 1808, der die erblichen Reichsfuͤrsten für die Verluste
entschädigte, die sie durch die Abtretung des linken Rheinufers an Frankreich erlitten
hatten. Die geistlichen Territorien wurden damals fast sämtlich säkularisiert. Nur der
Kurerzkanzler, der Deutsche und der Malteser-Orden blieben als geistliche Reichsstände
übrig. Von den Reichsstädten wurden 41 mediatisiert, so daß das Städtekollegium nur
noch aus sechs Reichsstädten bestand (Augsburg, Lübeck, Nürnberg, Frankfurt a. Mi.—
Bremen und Hamburg). Völlig verschwanden die wenigen noch vorhandenen Reichsdörfer.
Von den Reichsrittern wurden viele 1805 der bayrischen oder württembergischen Landes
hoheit unterworfen.
Die Reichsunmittelbaren waren sämtlich gegen Kaiser und Reich zur Treue ver—
pflichtet. Sie mußten vor den Reichsgerichten zu Recht stehen, soweit sie nicht das Recht
der Austräge besaßen.
Die Reichsstände hatten die Pflicht, persönlich oder durch einen Vertreter an den
Reichstagen teilzunehmen. Der Lehnsverband, in dem sich Fürsten, Grafen und Herren
befanden, legte ihnen nur noch die Pflicht auf, bei Thron⸗ und Mannfall die Belehnung
nachzusuchen, die durch Gesandte oder Boten empfangen wurde.
Die Reichsstände hatten Truppen zum Reichsheer zu stellen. Das Reich selbst
hielt kein stehendes Heer. Für die Höhe der Truppenkontingente wurde die Wormser
Matrikel von 1521 maßgebend, die aus Anlaß eines von Karl V. beabsichtigten Römer—
zugs für ein dem Kaiser bewilligtes Heer von 4000 Reitern und 20000 Fußknechten
aufgestellt worden war. Darin wurde das Maximum des Monatssoldes für den Reisigen
auf zwölf, für den Fußknecht auf vier rheinische Gulden festgestellt. Als nach dem
Nimweger Frieden ein neuer Krieg mit Frankreich drohte, hat man 1681 die Verteilung
der Truppenkontingente und deren Vereinigung zu Regimentern den Reichskreisen über—
tragen. Seit dem Westfälischen Frieden wurde das Erfordernis der konfessionellen Parität
auch auf die Ernennung der militärischen Befehlshaber angewendet, die durch Kaiser und
Reichstag erfolate.
            
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