2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 283
in Preußen, das Prinzip der ständischen Befreiungen vom Kriegsdienst beseitigt und die
Rückkehr zur allgemeinen Wehrpflicht vollzogen, mit der das deutsche Volk einst in die
Geschichte eingetreten war.
Das Finanzwesen wies in der Regel den Dualismus ständischer und landesherr⸗
licher Kassen auf. Denn die von den Landständen bewilligten Steuern wurden von den
Sländen bder unter deren Kontrolle erhoben, verwendet und von besonderen landständischen
Kassen verwaltet. Dagegen speisten die Einkünfte aus dem Domanium (Kammergut und
Regalien) die Kasse des Landesherrn, der verpflichtet war, daraus die Kosten der Re—
gierung zu bestreiten. Die getrennte Kassenverwaltung erhielt sich noch, nachdem die
Stände die Steuerverwaltung eingebüßt hatten.
Nach dem Vorbilde der österreichischen Verwaltungsreform entstanden in den größeren
Territorien ständige, kollegialisch organisierte und mit Berufsbeamten besetzte Zentral⸗
behörden, ein Hofrat, ein davon abgezweigter geheimer Rat, eine Hof⸗, Rent- oder
Doͤmänenkammer. In den evangelischen Luͤndern schuf man Konsistorien als kirchliche
Verwaltungsbehörden. Die Einrichtung der territorialen Hofgerichte oder Kammergerichte
gestaltete sich mehr oder minder nach dem Muster des Reichskammergerichtes. Wenn und
soweit ein Territorium ein privilegium de non appellando hatte, ergab sich das Be—
dürfnis, als oberste Instanzen Oberappellationsgerichte oder Tribunale zu errichten.
Die lokale Verwaltung war in der Regel eine dreifache. In den Städten übte
sie der Stadtrat. Die Domanen verwaltete ein landesherrlicher Amtmann mit Justiz⸗
und Polizeigewalt. Auf den ritterschaftlichen Besitzungen bestanden patrimoniale Gerichts-
barkeit und patrimoniale Polizei. Als Mittelbehörden fungierten in den einzelnen Land—
schaften der größeren Territorien entweder landschaftliche Kollegien, Regierungen, Regimente,
Kammern oder landesherrliche Beamte mit beigeordneten Raͤten. Aus einer Verbindung
stündisch kommunalen und landesherrlichen Beamtentums ist in Preußen seit dem 17. Jahr⸗
hundert das Amt des Landrats entstanden.
III Das Strafreéecht.
8 72. Das in Deutschland als fremdes Recht rezipierte Strafrecht war das der
italienischen Kriminalisten, dessen Kenntnis insbesondere die juristische Vulgärliteratur ver—
mittelte. Die Praxis zeigte namentlich in Süddeutschland das Bestreben, der Verübung von
Verbrechen durch große Härte entgegenzuwirken. Die Todesstrafe wurde willkürlich ange—
wendet und ungebührlich ausgedehnt, weshalb man sich genötigt sah, sie für schwerere
Missetaten in grausamer Weise zu steigern und, zu verschärfen. Die einreißende Ver—
wilderung machte eine Reform zum dringenden Bedürfnis. Diese erfolgte für das Reich
durch die Peinliche Gerichtsordnung Karls V., die teils auf römisch-italienischem, teils
auf deutschem Rechte beruͤhte. Als Strafprozeßordnung angelegt, schiebt sie in die Ord—
nung des Strafverfahrens eine Regelung des materiellen Strafrechtes ein, indem sie
Artikel 101 -5180) als Anweisung, richtig zu urteilen, festsetzt, ‚wann und wie die pein⸗
lichen Strafen geschehen“ sollen. Die Aufgabe, die sie sich damit stellte, wußte sie für
ihre Zeit glänzend zu lösen, indem sie durch die Kennzeichnung der einzelnen Verbrechen
und durch Berücksichtigung allgemeiner Strafrechtsbegriffe wie des Versuchs, der Notwehr,
der Gehilfschaft, der Zurechnungsfähigkeit, einer wesentlichen Förderung des Strafrechtes
Bahn brach. Der herkömmlichen Willkür der Strafjustiz stellte sie den Grundsatz ent⸗
gegen, daß die Verhängung peinlicher Strafen unzülässig sein solle, wenn nicht das
römische Recht für die zu ahndende Missetat oder eine ihr gleichartige eine peinliche Strafe
festsezi. Als peinliche Strafen kennt sie 1. qualifizierte Todesstrafen (vierteilen, lebendig
begraben und pfählen, Feuertod und Rad), 2. einfache Todesstrafen (ertränken, Galgen?
tod, Enthauptung mit dem Schwerte), 8. verstümmelnde Strafen (Verlust der Augen,
Ohren, Funge, Hand, einzelner Finger), 4. das Ausstäupen, 8. Chrenstrafen Ehrlosig⸗
at und Pranger). Außerdem verhäugt die Caroiina Freiheitsstrafen, insbesondere
Landesverweisung und Gefängnis für immer oder auf Zeit, und Vermögensstrafen
Konfiskation).