Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 333 
2. Der Beklagte weiß jetzt, daß ein Anspruch ernstlich gegen ihn erhoben wird. 
Er kommt dadurch nicht gerade in mala fides, allein er muß sein Recht jetzt jedenfalls 
als zweifelhaft ansehen, ist daher nun zur Sorgfalt in betreff des Streitgegenstandes 
verpflichtet, und seine Bestreitung des klägerischen Rechts, falls es sich beim Urteile als 
begründet erweist, darf ihm, soweit möglich, keinen Vorteil und dem Kläger keinen Nach— 
teil bringen. Er wird daher eventuell verpflichtet, dem Kläger an Früchten, Zinsen u. s. w. 
zu ersetzen, was dieser gehabt haben würde, wenn der Beklagte seine Pflicht gleich er— 
füllt und nicht gestritten haͤtte. 
83. Der Kläger legt den Streit dem Richter zur Entscheidung vor. Daher muß 
das jetzige Dasein oder Nichtdasein des behaupteten Rechts über den Ausgang des 
Streits entscheiden. Erwerb oder Verlust desselben während des Prozesses muß im all— 
gemeinen ohne Einfluß sein, jedoch mit einzelnen Modifikationen. 
Was ist nun aber der Anfang des Prozesses? Beginnt der Streit mit dem An— 
griffe oder erst mit der Verteidigung? Die Römer nehmen das letztere an; erst mit der 
Feststellung des Streits durch Klage und Antwort, Anspruch und Widerspruch hat der 
wirkliche Prozeß seinen Anfang genommen, und beginnen daher auch die Wirkungen des— 
selben. Die Feststellung geschah anfangs durch die legis actio, später durch die formula, 
zuletzt durch eine besondere beiderseitige Erklärung nach Erledigung der Vorfragen des 
Prozesses. Der Ausdruck dafür ist Utis contestatiot. Er bedeutet ursprünglich zwar 
nur die nach der Feststellung von den Parteien vorgenommene Zeugenaufrufung, später 
aber die Feststellung selber, die Kriegsbefestigung, wie man bei uns sagte. Die ganze 
Berechnung setzt nun aber einen schleunigen Prozeß voraus, wobei zwischen der Mit— 
teilung der Klage und der Einlassung auf dieselbe kein großer Zwischenraum liegt. So— 
bald dieser durch Prozeßeinreden beliebig verschleppt werden kann, muß das Litiskon— 
testationsprinzip aufgegeben und die Mitteilung der Klage an den Beklagten, also schon 
der Angriff als Prozeßanfang behandelt werden. Für einzelne Wirkungen ist dies daher 
schon im römischen Rechte selber geschehen, in neuerer Zeit aber allgemein. Danach war 
es für das Pandektenrecht nicht nur sonderbar, sondern geradezu verkehrt, noch fortwährend 
von den Wirkungen der litis contestatio zu sprechen, dieselben fortwährend aus dem Begriffe 
der litis contestatio als zweiseitigen Aktes abzuleiten und dann doch zum Schlusse ganz 
naiv beizufügen, sie seien jetzt auf die Mitteilung der Klage, also einen einseitigen Akt, 
zurückverlegt. Mit Recht haben die neueren Gesetzbücher den ganzen Begriff der litis 
contestatio oder Streitbefestigung vollständig aufgegeben. In diesem Sinne bestimmt 
auch die R.8.P.O. 88 263, 267, daß die Wirkungen der Rechtshängigkeit, sowie alle 
Wirkungen, welche durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung, 
Nitteilung oder gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung des 
Beklagten geknüpft werden, mit der Erhebung der Klage, d. h. der Zustellung des 
dieselbe enthaltenden Schriftsatzes, eintreten. 
8 28. Das Ende des Rechtsstreits besteht im Urteil, Erkenntnis, sententia. 
Dieses ist nicht als Ausspruch über das ganze Rechtsverhältnis der Parteien 
zu denken, sondern nur als Entscheidung darüber, ob die Klage des Klägers begründet 
war oder nicht. Es kann daher siets nur entweder Zuerkennung oder Aberkennung der 
Klage enthalten, also Verurteilung oder Freisprechung des Beklagten, condemnatio oder 
Spsolutio. Eine Verurteilung des Klägers zu Gunften des Beklagten kann nur durch 
Widerklage des letzteren begründet werden. 
Das richterliche Urteil (wird formell rechtskräftig, sobald es nicht mehr durch 
Rechtsmittel angefochten werden kann; an die formelle Rechtskraft schließt sich die sogen. 
materielle Rechtskraft (auetoritas rei iudicatac) an). Rechtskräftige Erkenntnisse sind, 
abgesehen von den im gemeinen Recht in bedeutendem Umfang zugelassenen Restitutionen, 
absolut unveränderlich; weder der Richter noch die Parteien können sie ändern oder auf— 
Keller, Litiskontestation und Urteil. 1827. Wlassak, Die Litiskontestation. 18809.
	        
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