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II. Zivilrecht.
b) Bei Verträgen unter Abwesenden?! durch Boten, Briefe, Telegramme.
Diese kommen hauptsächlich in der Form von Offerte und Accept zu stande. Dabei ist
die Hauptfrage, wann eine Erklärung als perfekt anzusehen ist, ob mit dem Schreiben
oder wenigstens Absenden des Briefes oder erst, wenn sie zum Bewußtsein des anderen
gekommen ist oder wenigstens an ihn, so daß er sie wissen könnte. Danach bestimmt sich,
vie lange Offerten und Accepte widerrufen werden können und wann und wie der
Widerruf wirksam wird. Der Begriff der Erklärung führt eigentlich zum Erfordernis
der Kenntnis. Indessen forderte das praktische Bedürfnis hier gewisse Modifikationen,
die auch im deutschen Handelsgesetzbuche angeordnet waren; namentlich galt der Offerent
bis zur möglichen Antwort des Gegners gebunden. Bei manchen Verträgen, besonders
Aufträgen, Bestellungen, Schenkungen, ist auch stillschweigender Accept vom Empfänger
des Briefes möglich.
e) Bei Verträgen mit unbestimmten Personen, d. h. bei Auktionen und öffent—
ichen ÄAuslobungen. Auktionen? sind nicht als Offerten anzusehen, sondern nur als
Auͤfforderung zu Offerten von den Kauflustigen, werden daher erst mit dem Zuschlage
perfekt. Auslobungen sind Popularversprechen, d. h. Versprechen an „quemlibet ex
populo“* für den Fall einer bestimmten Leistung?. Sie können von jedermann acceptiert
werden, aber nicht einfach, sondern nur mit der Leistung selbst, bis dahin ist Widerruf
möglich, aber nur in derselben Form, welche die Auslobung hatte.
856. Die Form der Willenserklärungen bei Verträgen bildet die
dritte Frage. Das römische Recht hatte bis zuletzt das Prinzip, daß die formlose Über⸗
einkunfi, der bloße Vertrag, das nudum paetum, in der Regel nicht bindend und klagbar
sei. Nur bei vier Verträgen, Kauf, Miete, Sozietät und Mandat, genügte von alter
Zeit her der bloße Konsens (Konsensualkontrakte), und diesen wurden später noch einige
sinzugefügt, namentlich Konstitut und Schenkung. Außerdem entstand Klagbarkeit nur
Iintweder nach dem Realprinzipe, wenn eine Sache unter bestimmter Verabredung, sei es
eines Zweckes oder einer Gegenleistung, gegeben wurde (Realkontrakte), oder nach dem
Formalprinzipe, wenn die Form der Stipulation angewendet wurde.
Dieses ganze System hat in Deutschland keinen Eingang gefunden. Die Stipula—
tion kam nicht in Übung, eine andere Form bildete sich auch nicht, und so entstand von
selbst der Satz, daß die Willensvereinigung als solche, also jeder Vertrag als solcher,
hindend und kiagbar sei“*. Man stritt, ob danach jeder Vertrag als Stipulation oder
als Konsensualkontrakt gelte. Beides war falsch. Der Wille gilt als solcher, also so,
vie er will. Ob mand aber abstrakt oder nur mit einer konkreten eausa will und ob
man ohne weiteres will, oder nur, wenn und sofern man zugleich die Sache, um die es
sich handelt, bekommt oder gibt, das ist lediglich quaestio facti. Es gibt keine Real—
kontrakte im römischen Sinne mehr. Die Guültigkeit der Verträge beruht an sich stets
aur auf der Willensvereinigung. Die Hingabe der Sache ist nicht mehr der Rechts-—
zrund der Klagbarkeit des Vertrages, sondern nur Element der faktischen Perfektion des
Willens. Eine feste Verabredung über Darlehn oder Kommodat ist heute ein Darlehns-
oder Leihvertrag. Man kann zwar die Annahme noch verweigern und wird dann auch
aicht zur Rückgabe verpflichtet, aber das ist bei der Miete ebenso, und die Wirksamkeit
der Vertragsperfektion zeigt sich nicht bloß in der Rückgabepflicht des Empfängers, sondern
Koppen in den Jahrbb. für Dogmatik XI Pr. 23 Schott, Der obligatorische Vertrag
unter Abwesenden. 1873; Sohm in Goldschmidts Zzane für Handelsrecht XVII 16-1073
Smter, Der Vertrag unter Abwesenden. Berlin 18855 Kohler in, stinem Archiv für bürgerliches
Recht JNr.5; Meilt, Telegraphenrecht. 1888; G. Maas, Vertragsschluß auf elektrischem Wege. 1889.
2 Kindervater, Ihexiug, Unger und Reuling in den Jahrbb. für Dogmätik VII
Nr. 1. 4. 7. 8. VIII Nr. 5. X Nr. 6.
7TASChiTRer, Diss. de indole ac natura promissionis popularis. Berol. 1869.
8. Seuffert, Zur Geschichte der obligatorischen Verträge. 1881, weist nach, daß die Klag⸗
barkeit des sormlosen Vertrages erst geraume Zeit nach der Rezeption des römischen Rechts unter
dem Einfluß kanoniftischer und naturrechtlicher Anschauungen gewohnheitsrechtlich in Deutschland
anerkannt worden ist.