Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 31 
wenn der Kaufpreis nicht bezahlt werden konnte. Dies wird sich aus der Geschichte des 
Eherechts des näheren ergeben. 
8 21. Entwicklung der Einzelehe. 
e, „Aus der Gruppenehe hat sich die Einzelehe entwickelt und, wie es scheint, in 
vielfältiger Weise. Ein nicht seltener Übergang ist der von der Gruppenehe zur 
Vielmännerei: dieser Übergang macht sich von selbst, wenn der Mädchenmord häufig 
geübt wird und es Gebrauch wird, daß man nur eines der Mädchen der Familie aufzieht 
und am Leben behält. Sind auf solche Weise in der einen Ehe fünf Söhne und in der 
anderen nur eine Tochter, so führt die Gruppenehe von selbst dahin, daß die fünf Männer 
zusammen eine Frau bekommen, und das ist die Vielmännerei, wie wir sie in verschiedenen 
Teilen Indiens, namentlich bei den To das, bei den Singhalesen und am Himalaya, 
finden. Diese Vielmaͤnnerei geht nicht selten über in die Wechselehe, die darin best ht, daß 
eine Frau zur selben Zeit immer nur e in en Mann hat, diesen aber von Zeit zu Zeit, 
ꝓ. B. alle paar Monate, wechfelt. So ist es z. B. bei den Nairs in Südindien; und 
dei manchen indischen Stämmen wird dies dadurch verdeck, daß die Frau sich mit einer 
— verheiratet und „daneben“ wechselweise mit einer Reihe menschlicher Männer 
verkehrt. 
..Eine großartige Entwicklung nun liegt darin, daß die Ehe monandrisch gestaltet 
wird, indem die Frau nur mit dem einen Mann verheiratet ist. Diese monandrische 
Einrichtung mag verschiedene Gründe haben; einer der Gründe ist der in jenen Zeiten 
außerst häufige Frauenra uba. Die Frau wird geraubt mit roher Gewalt, meist in 
der Ferne; sie ist eine Art von Sklavin und hat die untertänige Stellung, welche ihr 
das Vaterrecht bietet; ihre Kinder gehören dem Mann in der Weise, wie es soeben ange— 
geben worden ist. Nalurlich fuührte dieser Frauenraub leicht zu Kriegen und Familien⸗ 
fehden, die dann oft lange fortwüteten und ihre Opfer heischten, aber schließlich .init 
irgend einer Versöhnung endeten. Die Versöhnung wurde, ganz entsprechend dem materiellen 
Zuge des Menschen, damit besiegelt, daß der Familie der geraubten Frau irgend ein 
Gegenwert gegeben wurde; der Gegenwert konnte in einer anderen Frau besteben oder 
auch in Geld oder sonstigen Werlen 
Ist die Entwicklung erst einmal so weit gediehen, dann ist es nur ein Schritt, daß 
man sofort damit beginnt, über den Frauenpreis in Unterhandlung zu treten. Der Raub 
wird mehr oder minder zur abgekarieten Sache, der Kampf mehr oder minder ein schein— 
barer, und der Frauenraub geht über in den Scheinraub, bis schließlich von dem ganzen 
Raube nur noch ein paar Zeremonien übrig bleiben, die bis in die neuesten Zeiten im 
Bebrauch der Völker fortbestehen; so daß z. B. die Frau beim Hochzeitszug heimlich 
verschwindet, daß dabei Streitigkeiten entstehen, daß die Frau über die Schwelle mit 
scheinbarer Gewaͤlt getragen wird, daß sie in Stöhnen und Klagen ausbricht; und ein Über— 
rest dieser Auffassung, der allerdings auch noch andere Gründe haben kann, sind die soge— 
nannten Tobiasnächte, eine Einrichtung, die darin besteht, daß die Vollziehung der Ehe 
erst nach einigen Tagen beginnen darf. 
So wird der Frauenraub zum Scheinraub und zur Raubzeremonie, und der 
Frauenkauf tritt aß seine SrelleEr ist über die ganze Erde verbreitet und überall 
der Vorbote gesitteler ehelicher Verhältnisse. Allerdings führt auch diese Eheform zur 
vollen Untertanigkeit der Frau; doch ist es möglich, in der einen oder anderen Weise 
ihre Abhängigkeit zu lindern, z. B. dadurch, daß man den Mann nicht den vollen Frauen⸗ 
reis zahlen läßt, sondern ihm einen Teil' (das Talikuls der Malaten) erläßt; die Folge 
st, daß der Familie noch immer einige Rechte an der Frau verbleiben und der Mann 
sie nicht unbestraft totschlagen darf. Im übrigen wird die Kaufidee bei den Völkern aufs 
äußersie ausgeklügelt; so gilt es bei den Negern in unseren Kolonien als Grundsatz, daß 
der Frauenpreis zuruͤckbezaͤhlt verben muß, wenn die Frau den Mann ohne Grund ver— 
Hierüber bereits Recht als Kulturerscheinung S. 85f.
	        
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